Haftpflichtversicherung – Warum eine Forderungsausfalldeckung sinnvoll ist

No Comments

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

 

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

 

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

 

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann!

 

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

 

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

 

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.

 

 

 

 

 

 

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de