Lebensversicherung – Rechte von Kunden bei Umdeckungen bestätigt

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Gute Nachricht für Versicherungskunden! Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn ein Versicherungsmittler seinem Kunden zur Kündigung eines alten und Abschluss eines neuen Lebensversicherungs-Vertrages rät, muss er über die Folgen und Risiken dieser sogenannten Umdeckung aufklären. Auch eine Dokumentation des Beratungsgespräches sollte vorhanden sein.

 

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Rechte von Kunden gestärkt. Demnach ist ein Versicherungsvermittler verpflichtet, den Verbraucher bei einem Vertragswechsel „insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung“ hinzuweisen, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Wichtig: Aus der Dokumentation des Beratungsgespräches muss ersichtlich sein, dass der Vermittler tatsächlich über mögliche Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt hat (Urteil vom 13. November 2013, Az. III ZR 544/13).

 

Nicht über Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt

 

Was viele Kunden nicht wissen: Die vorzeitige Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung ist häufig von Nachteil, da wichtige Rechte und Garantien an die Laufzeit eines Vertrages gebunden sind. So verhielt es sich auch im verhandelten Rechtsstreit. Der Kläger hatte seine seit 2004 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis 2034 gekündigt. Dazu geraten hatte ihm ein Versicherungsvermittler, der auch das Kündigungsschreiben ausfüllte. Im Gegenzug sollte der Kunde eine neue Police abschließen. Nachdem der Kunde zu der Einschätzung gelangt war, dass dieser Neuvertrag weit schlechtere Konditionen bot, ging er vor Gericht.

 

Der Kläger hatte vor Gericht geltend gemacht, der Vermittler hätte ihn nicht ordnungsgemäß beraten. So habe der Vermittler Nachteile der Kündigung bewusst verschwiegen – etwa den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, die höheren Prämien infolge des höheren Eintrittsalters sowie den weit niedrigeren Garantiezins. Deshalb forderte der Kläger den Nachweis einer ordnungsgemäßen Beratung und machte Schadenersatz geltend, falls dies nicht gelingen sollte.

 

Beweislastumkehr aufgrund fehlerhafter Beratung

 

Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten des Vermittlers entschieden und die Klage des enttäuschten Kunden abgewiesen. Nicht so der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Die Richter hoben speziell auf das mangelhafte Beratungsprotokoll des Vermittlers ab, sind doch Vermittler verpflichtet, das Beratungsgespräch im Sinne des Kunden genau zu dokumentieren. In diesem Fall war aus der Dokumentation aber nicht ersichtlich, dass der Vermittler tatsächlich über die Risiken und negativen Folgen eines Vertragswechsels aufgeklärt hatte.

 

Deshalb findet in diesem Fall eine Beweislastumkehr statt. Nun muss der Vermittler dem Kunden nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung erfolgte. Dies dürfte mit lückenhafter Dokumentation ein Ding der Unmöglichkeit sein. Der BGH wies den Fall unter Berücksichtigung des Urteils an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Damit hat das oberste Zivilgericht betont: Über negative Auswirkungen einer Vertragsumdeckung müssen Vermittler aufklären – und dies gut dokumentieren.

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

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Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

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Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

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Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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