Die lieben Nachbarn – was Sie dürfen und was nicht

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Ruhe im Karton!

Lärm durch Haushalts- und Gartengeräte, Musikinstrumente, Partys oder Kinder gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Nachbarn. Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Ruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Währenddessen sind Geräusche auf Zimmerlautstärke zu reduzieren und Staubsauger & Co. haben Sendepause. DieRuhezeiten können sich jedoch nach Region und in Mietwohnungen je nach Hausordnung unterscheiden. In einigen Gemeinden gibt es zum Beispiel eine zusätzliche Mittagsruhe. Sonderregelungen treffen auf besonders laute Gartengeräte zu, Laubbläser dürfen beispielsweise nur an Werktagen zwischen 9 Uhr und 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr in Betrieb sein.

Das Spielen von Musikinstrumenten ist außerhalb der Ruhezeiten grundsätzlich erlaubt, solange es auf wenige Stunden pro Tag beschränkt bleibt. Die erlaubte Dauer hängt jedoch auch von der Lautstärke des jeweiligen Instruments ab. Klavierklängehält der Gesetzgeber beispielsweise zwei Stunden täglich für angemessen, eine probende Rockband in der Wohnung nebenan muss niemand ertragen.

An die festgelegten Ruhezeiten müssen Sie sich halten – genervte Nachbarn können sonst die Polizei holen, die Bußgelder verhängen darf. Sollten Sie doch einmal eine etwas lautere Party erwarten: Einfach rechtzeitig ankündigen oder die Nachbarn gleich miteinladen, dann haben diese sicherlich mehr Verständnis, wenn es etwas lauter wird.

Quelle: SwissLife

Übrigens: Spielende oder weinende Kinder gelten nicht als Lärm. Denn gerade kleinere Kinder lassen sich nicht einfach abstellen. Bei größeren Kindern und Teenies können die Nachbarn jedoch bereits etwas Rücksicht erwarten.

Nichts für feine Näschen?

Grilldämpfe, Nikotinrauch, Essensgeruch, Komposthaufen – auch die Nase muss sich dank manchem Nachbarn auf so einiges einstellen. Am häufigsten geht es wohl um das sommerliche Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon. Wie oft und wie lange gegrillt werden darf, ist nicht einheitlich festgelegt. Die von Gerichten festgelegten Grenzen gehen von maximal 6 Stunden pro Jahr bis hin zu zweimal im Monat. Wer regelmäßig mit Kohl, Knoblauch oder sonstigen geruchsintensiven Zutaten kocht, kann aufatmen: Normale Essensgerüche müssen geduldet werden. Vor sich hin stinkende Komposthaufen an der Grundstücksgrenze brauchen Sie jedoch nicht ertragen.

Grundsätzlich kann jeder in der eigenen Wohnung rauchen, wenn er will. Dringen die Schwaden jedoch wegen falschen Lüftens in den Hausflur oder qualmt der Rauch in die angrenzenden Wohnungen, kann den Rauchern der Nikotinkonsum in den eigenen vier Wänden unter Umständen verboten werden. Raucher müssen also auch zuhause auf Nichtraucher Rücksicht nehmen

Es grünt so grün

Grilldämpfe, Nikotinrauch, Essensgeruch, Komposthaufen – auch die Nase muss sich dank manchem Nachbarn auf so einiges einstellen. Am häufigsten geht es wohl um das sommerliche Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon. Wie oft und wie lange gegrillt werden darf, ist nicht einheitlich festgelegt. Die von Gerichten festgelegten Grenzen gehen von maximal 6 Stunden pro Jahr bis hin zu zweimal im Monat. Wer regelmäßig mit Kohl, Knoblauch oder sonstigen geruchsintensiven Zutaten kocht, kann aufatmen: Normale Essensgerüche müssen geduldet werden. Vor sich hin stinkende Komposthaufen an der Grundstücksgrenze brauchen Sie jedoch nicht ertragen.

Bewohner dürfen mit einigen Ausnahmen ihren Garten so bepflanzen, wie sie es möchten. In der Nähe von Kinderspielplätzen oder Weiden sind jedoch keine giftigen Pflanzen erlaubt. Störende, überhängende Äste und überstehende Wurzeln von Bäumen und Stauden müssen Sie jedoch kappen. Laub, Nadeln oder Blüten, die auf fremdes Gelände fallen, müssen von den Nachbarn akzeptiert werden. Dafür dürfen diese auch Obst vom Nachbarsbaum ernten, das vom eigenen Grundstück aus erreichbar ist.

Am besten lassen Sie es erst gar nicht zum Streit kommen. Sprechen Sie Ihren Nachbarn an, wenn Sie sich gestört fühlen. Sollte eine Meinungsverschiedenheit doch eskalieren, informieren Sie sich genau über die Rechtslage und zeigen Sie Kompromissbereitschaft. Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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