Urteil zu BU-Policen: Das Gehalt spielt keine Rolle

Das letzte Gehalt darf bei einer BU-Versicherung keine Rolle spielen, wenn es darum geht, einen Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg klar.

Der Fall

Die angestellte Leiterin einer Modeboutique machte gegen ihren Berufsunfähigkeitsversicherer die vertraglich vereinbarte Rente und Beitragsbefreiung geltend. Ihr war regelmäßig mindestens eine Angestellte unterstellt, Mitarbeiterinnen gegenüber war sie weisungsbefugt. Neben körperlich anstrengenden Arbeiten, wie das Einräumen der Ware, Reinigen des Ladens oder Bedienen von Kunden, war die Dame auch für die Kassen- und Buchführung, Warenbestellung und Dekoration des Ladens verantwortlich.

Wegen eines schlimmen Bandscheibenvorfalls in der Lendenwirbelsäule konnte die Angestellte ihre Arbeit nicht mehr richtig ausüben, was im Laufe des Verfahrens auch ein medizinisches Sachverständigengutachten bestätigte.

Die Versicherung verweigerte die Auszahlung, die Klägerin sei nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig. Schließlich könne sie unter anderem ja noch als Museumsaufseherin oder Helferin in Büro und Verwaltung arbeiten. Laut Versicherungsvertrag standen der Klägerin nur dann Leistungsansprüche zu, wenn sie auch nicht in der Lage war eine andere Tätigkeit auszuüben, die sie durch ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben konnte. Das nennt sich abstrakte Verweisung.

Für die vorgeschlagene Ersatz-Arbeit ist aber keine Ausbildung, sondern nur eine kurze Einweisung erforderlich. Eigenverantwortung wird hier meist nicht verlangt.

Das Urteil

Landes- und Oberlandesgericht befanden nun, dass diese Tätigkeiten nicht der Lebensstellung der Klägerin entsprachen (Gz.: 8 U 290/12 und Gz.: 11 O 2051/09). Auch wenn die Klägerin nur 800 Euro monatlich verdiente, war ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit durch eigenverantwortliches und leitendes Handeln geprägt.

„Eine klar Aussage des Gerichts. Allein die Höhe des Gehaltes sagt erst einmal nichts darüber aus, wie eigenverantwortlich und qualifiziert eine Tätigkeit ist. Nur ein bisher geringes Gehalt kann nicht dazu führen, dass man sich von der Versicherung auf untergeordnete oder gleichförmige Tätigkeiten verweisen lassen muss“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Wirth-Rechtsanwälten.

Der Fall endete mit einem Vergleich für die Versicherungskundin.

Quelle:Pefferminzia

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