Sicher im weißen Kittel – Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

Die Praxen sind so voll wie nie zuvor, die Ärzte im Dauerstress: Schnell ist da selbst dem routiniertesten Mediziner ein Fehler passiert. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte schon aufgrund der möglichen Schadenshöhe gesetzliche Pflicht.

Die Versicherungsbranche hat sich auf die speziellen Ansprüche der Ärzte als Kunden längst eingestellt. Viele Versicherungsunternehmen bieten Tarife an, die auf den Berufsstand genau zugeschnitten sind: So können Ärzte in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitierten. Auch gibt es unterschiedliche Haftpflichttarife für Humanmediziner, Zahnärzte und angestellte oder niedergelassene Apotheker. Beim Abschluss eines Vertrages sollten Mediziner darauf achten, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichender Höhe abdeckt, denn bei einem Behandlungsfehler haften Ärzte mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden sollte mindestens 3 Millionen Euro pro Schadensfall betragen.

Auch für das Rentenalter gilt es vorzusorgen. Da sogar Ärzte im Ruhestand von Schadensersatzforderungen aus ihrer aktiven Berufszeit eingeholt werden können, regelt eine Nachhaftungsversicherung, dass Ärzte ihrem wohlverdienten Lebensabend gelassen entgegenblicken können. Denn viele Berufshaftpflicht-Versicherungen enden mit dem Ausscheiden aus dem Beruf – jedoch nicht, wenn eine Nachhaftung vereinbart ist. Deshalb sollten sich Ärzte vor der Pensionierung rechtzeitig informieren, inwiefern ihr Haftpflichtvertrag eine Nachhaftung vorsieht.

Überlegt handeln im Schadensfall

Ist es einmal zu einem Schaden gekommen und ein Patient klagt auf Schadensersatz, so müssen Ärzte hinsichtlich der Haftpflicht bestimmte „Obliegenheiten“ beachten. Eine Verletzung der Obliegenheitspflicht kann dazu führen, dass der Arzt seinen Haftpflichtschutz verliert. Vor allem gilt es, den Schadensersatzanspruch eines Patienten unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, an die Versicherung zu melden. Hierbei ist zu beachten: Der Schadensfall muss in einem Bericht ausreichend und umfassend dokumentiert werden.

Auf die Aushändigung von Originaldokumenten an den Geschädigten ist zu verzichten. Zwar kann der Arzt Kopien von Patientenunterlagen herausgeben, wenn eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt. Doch kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, müssen alle Originalunterlagen der Behandlung lückenlos vorliegen. Fehlende Nachweise werden von der Justiz in der Regel zum Nachteil des behandelnden Arztes interpretiert!

Ebenfalls problematisch ist es, wenn Ärzte den Haftpflichtanspruch des Patienten ohne Zustimmung des Versicherers rechtlich anerkennen. Zwar verliert der Arzt damit nicht automatisch seinen Versicherungsschutz: Seit 2008 regelt der § 105 des Versicherungsvertragsgesetzes, dass der Haftpflichtschutz auch bei Eingeständnis der eigenen Schuld bestehen bleibt. Dennoch kann der Arzt schnell in Probleme geraten, wenn er seinen Behandlungsfehler voreilig beglaubigt. Denn die Anerkenntnis führt zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass er die Forderung des Patienten zu Recht anerkannt hat. Dieser Nachweis ist nicht einfach zu erbringen. Im schlimmsten Fall sind jahrelange juristische Auseinandersetzungen zu erwarten und der Arzt bleibt trotzdem auf seinen Kosten sitzen.

Das heißt natürlich nicht, dass der Arzt das Gespräch mit seinem Patienten vermeiden soll. Mediziner haben die Möglichkeit, dem klagenden Patienten den Behandlungsverlauf zu erklären, auch unter dem Eingeständnis eigener Fehler. Jedoch muss dann deutlich erklärt werden, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Versicherers abhängt.

Die „Ärztezeitung“ rät zudem, bei der Meldung einer Schadensersatzforderung an den Versicherer eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beizulegen. Dann ist der Versicherer verpflichtet, alle Punkte aufzuführen, die ein Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer einen Punkt vergisst, so kann er später auch nicht auf weitere Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen verweisen. Mit einer derartigen Bitte sind Ärzte immer auf der sicheren Seite!

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de