Gefährliche Pillen

Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Mit dem Herbst beginnt wieder die Zeit für Erkältungen. Doch viele Menschen wollen nicht beim kleinsten Krankheitssymptom das Bett hüten. Sie nehmen Medikamente und quälen sich trotz Beschwerden auf Arbeit. Das Risiko, aufgrund von Arzneimitteln im Straßenverkehr einen Unfall zu verursachen, wird jedoch häufig unterschätzt.

Experten der Verkehrswacht schätzen, dass bei jedem vierten Unfall mit Toten oder Schwerverletzten Medikamente im Spiel sind. Ein Blick auf die Packungsbeilage ist hierbei aufschlussreich: Schmerzmittel können zu Benommenheit führen und das Sichtfeld einschränken. Präparate gegen Hustenreiz verursachen bei manchen Menschen Übelkeit. Selbst scheinbar harmlose Präparate aus der Hausapotheke haben Nebenwirkungen, die eine sichere Verkehrsteilnahme behindern: Sie beeinträchtigen das Seh- und Reaktionsvermögen, erhöhen die Risikobereitschaft und vermindern die Konzentrationsfähigkeit.

Kaskoschutz in Gefahr

Da mag es nicht verwundern, dass der Griff zum Pillenschrank den Kaskoschutz kosten kann. Die Kaskoversicherung darf ihre Leistung anteilig kürzen oder sogar ganz verweigern, wenn einem Unfallverursacher nachgewiesen wird, dass Medikamente seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten.

So betonte das Oberlandesgericht Köln: „Wer Medikamente einnimmt und sich danach ans Steuer setzt, ohne den Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit zu beachten, handelt unverantwortlich und damit grob fahrlässig“ (Az. VersR 86,229). Gleichsam entschied das Landgericht Coburg gegen einen Autofahrer, der unter dem Einfluss von Psychopharmaka einen abgestellten Lieferwagen beschädigte (Az.: 12 O 671/04). Hier gilt es, bereits vor Antritt einer Fahrt die Packungsbeilage zu studieren, ob das Medikament die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.

Eingeschränkter Schutz auf Arbeit

Wer sich krank und vollgepumpt mit Medikamenten auf Arbeit quält, riskiert darüber hinaus den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie muss keine Leistung erbringen, wenn die Wirkung eines Medikamentes Hauptursache für einen Arbeitsunfall war. Ausnahmen sind zwar möglich, etwa wenn etwa ein Patient auf die Arznei angewiesen ist, um überhaupt dauerhaft am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Aber auch hier gilt: im Zweifelsfall Finger weg vom Pillenschrank!

Versicherungsnehmer sollten deshalb den Beipackzetteln von Arzneimitteln genau lesen, auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen oder den Rat eines Arztes einholen, wenn sie sich nicht sicher sind, ob ein Medikament ihre Aufmerksamkeit beeinträchtigen kann. Und im Zweifelsfall ist es besser einen Tag das Bett zu hüten, anstatt andere und sich selbst zu gefährden.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de