Gesundheitsfragen

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Wel­che Rolle spie­len Gesund­heits­fra­gen bei Ver­si­che­run­gen?

 

Muss ich bei allen Versicherungen meine Krankheiten offenlegen? Und welche Beschwerden muss ich genau angeben? Wir klären, was es mit den Gesundheitsfragen auf sich hat.

Krankheiten und Vorerkrankungen sind ein sensibles Thema. In der Regel sprechen wir darüber nur mit engen Vertrauten und natürlich mit unseren Ärzten. Eine Ausnahme bilden Versicherungen: Bei einigen Policen ist es erforderlich, vor Abschluss der Versicherung Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten. Das sind Versicherungen, bei denen es um die Gesundheit der Versicherten (bis hin zum Tod) geht, also insbesondere Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, aber natürlich auch Krankenversicherungen.

 

 

 

Mit den Informationen zum Gesundheitszustand oder dem Wissen über mögliche Vorerkrankungen nehmen die Versicherer eine Risikoeinschätzung vor. Sie berechnen so genau wie möglich, wie wahrscheinlich es ist, dass der Kunde später die vereinbarten Leistungen erhält. Unkalkulierbare Risiken dürfen sie im Interesse aller Versicherten nicht übernehmen, da diese mit ihren Beiträgen ja die Leistungen bezahlen. So funktioniert im privaten Versicherungssystem die Prämienberechnung.

 

Welche Informationen werden genau abgefragt?

Die Gesundheitsfragen variieren je nach Versicherung. In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind beispielsweise Fragen nach der Körpergröße, dem Gewicht, stationären Behandlungen und ambulanten Therapien, chronischen Erkrankungen, psychotherapeutischen Behandlungen, Medikamenteneinnahmen und zum Konsum von Zigaretten üblich. Damit keine Behandlungen vergessen werden, können Kunden die eigenen Behandlungsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung anfragen. Auch bei der privaten Krankenkasse können die Daten abgefragt werden. Diese verfügen über einen Überblick der ärztlichen Befunde der vergangenen Jahre. Selbstverständlich können Sie auch Ihre Ärzte um eine Auskunft ihrer Erkrankungen und der vergangenen Behandlungen bitten.

 

Muss ich vollständig antworten?

Ja, auf jeden Fall! Sie sollten alle gestellten Fragen in Ruhe, vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. Wichtig ist, dass Sie alle ärztlichen Behandlungen und (Vor-)Erkrankungen angeben, nach denen der Versicherer fragt. In der Regel beziehen sich die Fragen auf ambulante Behandlungen in den vergangenen fünf Jahren. Fragen zu stationären Behandlungen beziehen sich meist auf die vergangenen zehn Jahre.

 

Bei diesen Versicherungen spielen Gesundheitsfragen eine Rolle

Bei vielen handwerklichen Berufen ist das Risiko, berufsunfähig zu werden, besonders hoch. Aber auch Menschen, die nicht körperlich arbeiten, laufen Gefahr, berufsunfähig zu werden. Psychische Erkrankungen sind mittlerweile die häufigste Ursache von Berufsunfähigkeit. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt einem berufstätigen Versicherten in der Regel eine Berufsunfähigkeits-Rente, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, seinem bisher ausgeübten Beruf nachzugehen. Auch wer pflegebedürftig ist, kann als berufsunfähig gelten. Der Leistungsumfang hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.

 

Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?

Wenn der Versicherer etwa danach fragt, ob man Raucher oder Nichtraucher ist und der Antragsteller Kettenraucher ist, aber angibt, Nichtraucher zu sein, verstößt er gegen das Versicherungsvertragsgesetz. Das bedeutet im Klartext: Kommt heraus, dass der Versicherte wissentlich oder aus Versehen eine Vorerkrankung oder eine ärztliche Behandlung bei Vertragsabschluss nicht angegeben hat, kann die Versicherung die Leistung mit Hinweis darauf ablehnen. Bei einer Leistungsprüfung kann demnach schnell offensichtlich werden, dass die Angaben bei Vertragsschluss falsch waren.

 

Ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, wenn ich den Tarif wechsele oder sich meine Lebenssituation verändert?

Sollen höhere Leistungen versichert werden, ist in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Ausnahmen sind in der Versicherungspolice geregelt. Es gibt Verträge, bei denen die Versicherer in bestimmten Fällen darauf verzichten, z. B. bei der Geburt eines Kindes, einem wichtigen Karriereschritt oder dem Erwerb einer Immobilie.

 

Immer schön wahrheitsgemäß die Fragen der Versicherer beantworten, sonst gibt es Probleme im Leistungsfall

 

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#fragmallieberdenknut

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de