Verkehrsrechtsschutz

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Rich­tig abge­si­chert bei Streit im Stra­ßen­ver­kehr

 

 

 

Unklares Unfallgeschehen oder Ärger beim Fahrzeugkauf: In solchen Situationen hilft die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Für wen diese Police sinnvoll ist und was Autofahrer dazu wissen müssen: Der Überblick.

Verkehrsrechtsschutzversicherung: Ein Baustein der Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen funktionieren in aller Regel nach einem Baukastenprinzip. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer unterschiedliche Bausteine aus verschiedenen Lebensbereichen wie Privatleben, Beruf, Mietverhältnis miteinander kombinieren kann. Der Verkehrsrechtsschutz ist einer der wichtigsten Bestandteile des Rechtsschutzes. Die Versicherung kann einzeln abgeschlossen werden und muss nicht zwingend mit einer Privat-Rechtsschutzversicherung kombiniert werden.

 

Die Leistungen im Verkehrsrechtschutz

Manchmal ist es unklar, wer einen Unfall verursacht hat. Zur Klärung bleibt dann oft nur der Gang zum Anwalt oder gar vor Gericht. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist man auf der sicheren Seite und das Kostenrisiko lässt sich minimieren. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung leistet, wenn Verbraucher in Rechtsstreitigkeiten wegen Unfällen, Kauf- und Reparaturverträgen geraten sowie bei Führerscheinverlust.

 

In der Regel übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsschutzfall. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Kosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (mithilfe eines Anwalts oder Mediators) ist versichert. Normalerweise beinhaltet ein umfassender Verkehrsrechtsschutz auch folgende Komponenten:

 

Straf-Rechtsschutz: Die Versicherung greift ein, wenn dem Verkehrsteilnehmer die Verletzung der Verkehrsvorschriften vorgeworfen wird.

 

Steuer-Rechtsschutz: Bei Klagen gegen die Kfz-Steuer.

 

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht: Das können Rechtsstreitigkeiten rund um den Vertrag bei einer Finanzierung, einem Kauf oder der Reparatur eines Autos sein.

Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen: Betrifft beispielsweise Fahrverbote oder Führerschein-Entzug.

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Die Versicherung greift ein, wenn man gegen die Gurtplicht verstößt oder mit dem Handy am Steuer telefoniert.

 

Auch Fahrradfahrer über Verkehrsrechtsschutz versichert

Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall hilft die Verkehrsrechtschutzversicherung. Aber man muss nicht unbedingt ein Autofahrer sein, um in eine Verkehrsstreitigkeit verwickelt zu werden. Bei den meisten Policen sind Fußgänger, Fahrradfahrer und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel mitversichert. Außer Verkehrsunfälle werden auch Vertrags- und Sachrecht von der Verkehrsrechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der versicherten Sache zum Beispiel als Eigentümer des versicherten Fahrzeuges mit abgedeckt, etwa beim Pkw-Kauf.

Wer vor Gericht unterliegt, muss nicht nur die eigenen, sondern auch die Anwaltskosten der gegnerischen Partei tragen. Das geht schnell ins Geld. Mit einer Verkehrsrechtschutzversicherung sind Verbraucher auf der sicheren Seite, denn der Versicherer erstattet die gesamten Rechtsverfolgungskosten.

 

Wann können die Leistungen des Rechtsschutzes nicht in Anspruch genommen werden?

Erfolgt beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat (zum Beispiel unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht. In diesem Fall müssen Versicherte die Kosten etwa für Anwalt und Gericht zurückbezahlen, sofern die Versicherung diese bereits erstattet hatte.

 

Gut zu wissen: Wenn der Versicherungsnehmer gegen ein unrechtmäßiges Bußgeld (etwa bei zu schnellem Fahren) rechtlich vorgehen möchte, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

 

Was muss bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung beachtet werden?

Die Deckungssumme: Dies ist die maximale Summe, die ein Versicherer bezahlt. Bei dieser Summe gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Versicherungsanbietern. Üblich sind Summen in Höhe von 300.000 Euro. Es gibt sogar Police, die Kosten bis zu 2 Millionen Euro abdecken.  Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt eine Deckungssumme von mindestens 500.000 Euro, Strafverfolgung im Ausland sollte bis zu einer Höhe von 100.000 Euro mitversichert werden. Wichtig: Üblicherweise ist die Deckungssumme im Ausland niedriger als die in Deutschland.

 

Weltweiter Schutz: In der Regel ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung im europäischen Ausland, in EU-Mitgliedsstaaten und Anrainerstaaten des Mittelmeers gültig. Weltweite Gültigkeit besteht für einen befristeten Zeitraum.

 

Anwaltsleistungen: Nicht jede Streitigkeit muss in ein Gerichtsverfahren münden. Viele Dinge lassen sich bereits im Vorfeld über eine telefonische anwaltliche Rechtsberatung oder außergerichtlich mit einer Mediation klären. Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld zu informieren, ob Deckung besteht und welche Leistungen der Versicherer zusätzlich anbietet.

 

Kündigung durch den Anbieter: Der Versicherer kann den Rechtsschutz meist kündigen, wenn innerhalb eines Jahres zwei Versicherungsfälle eingereicht werden, für die der Versicherer die Deckung zugesagt hat.

 

Gut zu wissen: Für viele Bereiche der Rechtsschutzversicherung besteht eine Wartezeit, bevor der Versicherungsschutz eingreift. Ob das zutrifft oder nicht, kann man unter den Versicherungsbedingungen nachlesen.

 

Was ist Mediation?

Bei der Mediation versuchen beide Streitparteien mit Hilfe eines speziell ausgebildeten und neutralen Vermittlers (Mediator) frühzeitig gemeinsam eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht wird. Die Kosten fu?r den Versicherungsnehmer u?bernimmt der Rechtsschutzversicherer.

 

Bei einer erfolgreichen Mediation spart man Zeit, Nerven und unter Umständen auch viel Geld. Denn durch ein erfolgreiches Mediationsverfahren finden die Streitparteien eine fu?r beide Seiten akzeptable Lösung. Die Mediation eignet sich besonders fu?r alltägliche Streitigkeiten, z. B. im Zivilrecht bei Mietrechts- oder Nachbarschaftsstreits. Damit kann man auch nach der Auseinandersetzung noch gut mit seinem Nachbarn Tu?r an Tu?r wohnen.

 

Am besten fragt man seinen Versicherer, ob eine Mediation im individuellen Fall weiterhelfen kann. Sollte der Konflikt nicht durch das Mediationsverfahren gelöst werden, kann man jederzeit den Rechtsweg wählen, den die Rechtsschutzversicherung dann in der Regel auch finanziert.

 

Verkehrs-Rechtsschutz und Fahrzeug-Rechtschutz, was sind die Unterschiede?

Versichert ist man bei einer Verkehrsrechtschutz, wenn man als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer/Mieter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern rechtliche Interessen wahrnimmt. Das Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger muss bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein oder auf den Namen des Versicherungsnehmers mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen oder zum vorübergehenden Gebrauch vom Versicherten gemietet sein. Ferner sind auch Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Versicherungsschutz hat man auch, wenn man am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, und zwar als Fahrgast, als Fußgänger oder als Radfahrer.

 

Bei der Fahrzeugrechtsschutz besteht die Möglichkeit, einzelne, im Versicherungsschein per Kennzeichen benannte Fahrzeuge zu versichern, ohne dass eine Zulassung auf den Versicherungsnehmer besteht. Im Verkehrsrechtsschutz sowie in der Fahrzeugrechtsschutzversicherung sind die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer des Kraftfahrzeugs versichert. Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit ihrem Einverständnis führt oder nutzt. Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de