Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Arbeitskraft absichern

No Comments

Berufsunfähigkeit: Wer seinen Beruf aufgeben muss, hat schnell ein finanzielles Problem. Dabei können viele Gründe dazu führen. Manchmal macht einen der Beruf selbst krank, manchmal bekommt man Probleme mit dem Rücken oder mit der Psyche oder man erleidet einen Unfall und kann dann nicht mehr wie bisher in seinem Beruf arbeiten. Die finanzielle Unterstützung, die man in diesem Fall vom Staat erwarten kann, ist nicht gerade üppig. Und Selbstständige oder Berufseinsteiger können diese Erwartung gleich begraben- sie bekommen häufig gar nichts. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Lücke ausfüllen.

 

Um nach dem Verlust der eigenen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Einkommen dazustehen oder den bisherigen Lebensstandard komplett aufgeben zu müssen, ist eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit eine smarte Vorsorgeentscheidung. Doch entscheidet sich in der Bundesrepublik nur die Minderheit der Arbeitnehmer für eine solche Absicherung.

Und das, obzwar jeder vierte Arbeitnehmer in der BRD im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig wird, wie Zahlen der Rentenversicherung zeigen. So stehen dann Selbstständige und Angestellte ohne eine Absicherung ihres Einkommens da. Und selbst jene, die versichert sind, haben nicht gerade den besten Schutz gewählt. Ein Grund dafür mag die unzureichende Aufklärung zum Thema der Berufsunfähigkeit sein.

 

Ein wichtiger erster Punkt ist, zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden. Wer sich um Leistungen bemüht, der muss den Unterschied kennen, denn die Zugangs-Voraussetzungen zur Unterstützung für die Erwerbs- oder die Berufsunfähigkeit sind nicht identisch.

 

Absicherung bei Berufsunfähigkeitsversicherung umfangreicher

 

Umfangreicher fällt die Leistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus, denn sie unterstützt den Versicherten bereits ab einer Leistungseinschränkung von fünfzig Prozent. Vor der Feststellung einer Berufsunfähigkeit steht immer eine Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit. Berufs- und Arbeitsunfähigkeit sind also zwei verschiedene Situationen.

 

Das zentrale Kriterium zur Unterscheidung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit – anders als die Berufsunfähigkeit – keinerlei zeitlichen Vorgaben zur Dauer des Zustands unterliegt. Das bedeutet, dass sie schon für einen Tag bestehen kann, aber auch für mehrere Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit ist bei vielen privaten Krankenversicherern dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit in Folge eines medizinischen Befundes zeitweilig nicht ausüben kann, sie nicht ausübt und auch nicht in der Lage ist, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Die Erwerbsunfähigkeit hingegen bezeichnet den Fall, dass ein Arbeiter pro Tag nicht mehr als drei Stunden arbeiten kann. Dabei ist es für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung irrelevant, ob der Versicherte diese drei Stunden in seinem erlernten oder bisherigen Beruf ableistet oder in einem anderen Zusammenhang. Wenn möglich, sollte also eine vollwertige Berufsunfähigkeits-Police abgeschlossen werden: Nur diese berücksichtigt Einkommen und Status des bisherigen Berufes!

 

Lohnfortzahlung und Krankengeld

 

Wenn nun der Arbeitnehmer erkrankt, wird ihm sein Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen weiterhin seinen Lohn zahlen. Ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit noch immer nicht genesen, übernimmt ab der siebenten Woche die gesetzliche Krankenkasse die Zahlungen in Form eines Krankengeldes, dies gilt, wenn der Betroffene gesetzlich versichert ist. Bei einem privaten Krankenversicherungsverhältnisses werden die Leistungen des Krankengeldes individuell vereinbart, auch dieses wird üblicherweise ab der siebenten Woche vereinbart.

 

Das Krankengeld der gesetzlich Versicherten kann dann noch durch eine private Krankentagegeldversicherung angereichert werden, so bleibt das bisherige Einkommensniveau ungefähr bestehen. Übrigens enden die Zahlungseingänge des Krankengeldes ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Berufsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung diagnostiziert wird.

 

Nun gilt das Gesagte natürlich nicht für Freiberufler und Selbstständige; eine Lohnfortzahlung gibt es bei diesen Arbeitsverhältnissen nicht und so entsteht im Falle eines Arbeitsausfalls recht bald eine finanzielle Belastung. Denn oft bestehen für diese Arbeiter nicht einmal Ansprüche an das gesetzliche System. Dass der Absicherungsbedarf hier besonders hoch ist, versteht sich also von selbst. Für viele ist der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung existentiell wichtig, um im Krankheitsfall nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten!

 

Konkrete und abstrakte Verweisung

 

Eine weitere Unterscheidung wird zwischen den Begriffen der „abstrakten Verweisung“ und der „konkreten Verweisung“ notwendig. Diese Begriffe fallen zu Beginn eines Versicherungsverhältnisses. Es geht hier um den tatsächlich ausgeübten Beruf oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Versicherungsaufnahme. Einige Versicherungen verzichten darauf, Studenten, Selbstständige, Hausfrauen oder Arbeitnehmer in eine abstrakte Verweisung einzugliedern, die Bezeichneten bekommen dann eine „konkrete Verweisung“.

 

Das bedeutet dann konkret, dass hier eine Rentenzahlung erfolgt, wenn die bisherige Tätigkeit für die Dauer von voraussichtlich einem halben Jahr mit nur noch weniger als fünfzig Prozent Arbeitseinsatz bewältigt werden kann. Mit diesem Modell soll erreicht werden, dass der Statusverlust nach einem schweren gesundheitlichen Einschnitt, beispielsweise einem Bandscheibenvorfall, nicht allzu drastisch ausfällt. So kann ein Zahnarzt zum Beispiel nicht auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, wenn ein Rückenleiden ihn zur Aufgabe des Berufes zwingt.

 

Wäre der Arzt nun mit „abstrakter Verweisung“ versichert gewesen, dann hätte er nur dann eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen können, wenn er weder in seinem ursprünglichen noch in einem anderen Beruf, der seinen Fähigkeiten entsprochen hätte und ähnlich bezahlt gewesen wäre, zu mehr als 50 Prozent hätte arbeiten können. Eine solche abstrakte Verweisung ist darum eher üblich bei Schülern und Auszubildenden, aufgrund ihrer noch sehr flexiblen beruflichen Ausrichtung.

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de