Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei Terrorgefahr

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Reiserücktrittsversicherung: Gerade ist es wieder passiert: Vor wenigen Tagen gab es einen Anschlag in Istanbul, 43 Menschen wurden getötet und weitere 230 verletzt. Nun hat man eine Reise gebucht, freut sich auf den Urlaub und dann kommt die Meldung, dass es im Urlaubsland einen Terrorangriff gab. Natürlich haben dann viele Touristen keine Lust mehr, ein Flugzeug zu besteigen und hinzufliegen. Zum Glück hat man eine Reiserücktrittsversicherung. Aber greift die in diesem Fall? Leider nicht.

 

Bevor man einen Urlaub bucht, frequentiert man als umsichtiger Tourist erst einmal die Homepage des Auswärtigen Amtes. Und gerade stehen dort ziemlich viele Länder, von deren Besuch das Amt abrät. Seit dem jüngsten Anschlag in Istanbul steht auch die Türkei wieder auf der Liste mit dem Hinweis zu erhöhter Vorsicht. Im ganzen Land rechnet man mit weiteren Anschlägen.

Geld zurück nur bei ausdrücklicher Reisewarnung

 

Aber solange es keine ausdrückliche Reisewarnung vom Auswärtigen Amt gibt, kann die gebuchte Reise nicht über die Reiserücktrittsversicherung storniert werden. Der Reiselustige kann dann nur auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen. Konkret ist die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass eine Pauschalreise nur dann ohne Kosten storniert werden kann, wenn sich erkennen lässt, das höhere Gewalt die Reise ganz erheblich gefährden oder beeinträchtigen würde – diese Gefahr oder Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Buchung aber noch nicht sichtbar war, so informiert aktuell der GDV.

 

Wer sich unsicher ist, was mit höherer Gewalt gemeint ist, dem seien die Stichworte Naturkatastrophe, politische Unruhe, Krieg genannt. Ein einzelner Terroranschlag aber macht noch keinen Krieg und so wertet man diese Anschläge als ein allgemeines Lebensrisiko. Zumindest solange, bis eine offizielle Reisewarnung formuliert wird.

 

Was die Reiserücktrittsversicherung absichert

 

Die Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht dazu da, eine Reisestorno wegen höherer Gewalt abzufangen. Aber sie kommt für die Gebühren auf, die der Reiseveranstalter für eine Stornierung einer Pauschalreise einfordert, die aus bestimmten anderen Gründen doch nicht angetreten wird. Zu den bestimmten Gründen können Todesfälle, eine unerwartete schwere Erkrankung oder der Verlust des Arbeitsplatzes zählen.

 

Manchmal macht auch eine Reiseabbruchversicherung Sinn. Und zwar immer dann, wenn man die Neigung hat, eine Reise vorzeitig abzubrechen – oder auszudehnen. Die Versicherung kommt dann für die entstehenden Mehrkosten auf, die sich aus der vorzeitigen Rückreise ergeben oder wenn bezahlte Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Oder aber auch, wenn der Reisende, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, gezwungen ist, seinen Aufenthalt zu verlängern.

 

Versicherung für Reiseveranstalter

 

Wer selbst als Reiseveranstalter aktiv ist, der kann sich ebenfalls für Fälle von höherer Gewalt bedingten Reisestornierungen versichern. In der Veranstalterhaftpflicht-Police werden außerdem noch andere Risiken versichert, die ebenfalls zum Ausfall einer Reise führen können, und hier ist auch der Fall eines Terroranschlags inklusive.

 

Der Versicherte erhält in so einem Fall die Stornokosten, die ihm entstanden sind, weil er gebuchte Flüge, reservierte Zimmer oder beauftragte Dienstleister schließlich doch nicht in Anspruch nehmen wird, wenn er seine Reise storniert.

 

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(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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