Wann müssen Leistungen einer Versicherung versteuert werden?

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Jeden Tag überweisen Schaden- und Unfallversicherer stolze 120 Millionen Euro an Schadenszahlungen an ihre Kunden. Aber muss dieses Geld auch versteuert werden? Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

 

Schaden aus Privatleben: Keine Steuerpflicht!

 

Als Faustregel kann man sich merken: Wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird, muss hierfür keine Steuer gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn nach einem Rohrbruch der Hausratversicherer die Einrichtung ersetzt. In dieser Situation ist die Versicherungsleistung steuerfrei und muss folglich nicht dem Finanzamt gemeldet werden. Auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners Geld für die Reparatur des Autos überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung eine Rente auszahlt, etwa in Form eines Schmerzensgeldes.

 

Ausnahmen bei Arbeitszimmer

 

Wann aber sind dann Versicherungsleistungen steuerpflichtig? Der Eingang einer Zahlung von der Versicherung muss immer nur dann beim Finanzamt steuerlich angegeben werden, wenn diese Zahlungen einen Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen oder die Versicherungsprämien seinerzeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind.

 

Steuerpflichtig ist zum Beispiel eine Schadenszahlung durch den Haftpflichtversicherer, wenn der Sitznachbar seinen Kaffee über einen gewerblich genutzten Computer kippte und dieser bereits bei den Betriebsausgaben geltend gemacht wurde. Dann müssen Arbeitnehmer die Versicherungsleistung von den Werbungskosten für den neuen Computer abziehen.

 

Kompliziert wird die Berechnung bei der nur teilweisen gewerblichen Nutzung eines Arbeitszimmers, wenn es also auch privat genutzt wird. Auch hier muss das Geld in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Versicherung eine Entschädigung bezahlt – zum Beispiel wenn durch einen Brand der Schreibtisch ersetzt werden muss. Dann kann nur noch ein möglicher Restbetrag für den neuen Schreibtisch abgezogen werden, sofern die Kosten für das Arbeitszimmer bereits bei der Steuer berücksichtigt wurden.

 

Selbständige müssen aufpassen

 

Vorsichtig müssen auch Selbständige und Freiberufler sein, wenn sie Ersatz für beruflich genutzte Gegenstände erhalten. Wenn der Haftpflichtversicherer eines Dritten beispielsweise einen Laptop ersetzt, der durch umgekippte Getränke beschädigt wurde, sind diese Gelder als negative Betriebsausgaben bei der Buchführung zu berücksichtigen.

 

Immobilienbesitzer sind darüber hinaus verpflichtet, Einnahmen aus einer Mietausfallversicherung zu versteuern, wenn zum Beispiel eine vermietete Wohnung in Flammen aufging. Das gilt gleichsam für Ersatzzahlungen, die Ärzte und Rechtsanwälte aus einer Praxisausfallversicherung beziehen. Bei diesen beiden Versicherungen gilt die Zahlung bei den Versicherten ebenso als Einnahme.

 

Lebensversicherungen und Riester-Rente

 

Seit Einführung des Altersvorsorge-Gesetzes im Jahr 2005 müssen auch die Zahlungen aus kapitalbildende Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.2005 geschlossen wurden, versteuert werden. Allerdings gibt es hierbei Begünstigungen, über die ein Beratungsgespräch Auskunft geben kann. Zum Beispiel kommt es lediglich zu einer hälftigen Besteuerung, wenn die Leistungen nach einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

 

Auch die Riester-Rente ist in der Auszahlungsphase zu versteuern – und zwar in der Regel mit ihrem persönlichen Steuersatz. Dies ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtet. Der Vorteil: Im Rentenalter sinkt in der Regel das Einkommen, weil die Rente in der Regel niedriger ist als der Arbeitslohn. Deshalb können Riester-Sparer steuerlich davon profitieren, dass in der Ansparphase für Einzahlungen eben keine Steuern fällig werden.

 

 

 

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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