Was Angehörige nach dem Tod eines Versicherungsnehmers beachten müssen

Categories: News
No Comments

Wenn ein Mensch stirbt, dann ist das eine bittere und leidvolle Erfahrung. Dass auch die Versicherungsunterlagen zeitnah geprüft werden müssen, vergessen dabei viele Angehörige. Genau dies ist aber leider erforderlich, so tief die Trauer auch sein mag. Sonst steht im Zweifel sogar die Versicherungsleistung auf dem Spiel!

 

Besteht eine Versicherung für den Todesfall, etwa eine Risikolebensversicherung, dann ist der Versicherer in der Regel unmittelbar zu informieren. Innerhalb welcher Frist diese Meldung erfolgen muss, ist dem Versicherungsschein zu entnehmen: Üblich sind hierfür 3 Tage. Die Frist beginnt dabei, sobald man vom Tod der versicherten Person erfahren hat. Wird der Tod durch Unfall bewirkt, besteht die Unfallversicherung sogar auf eine Meldefrist von 48 Stunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

Bevor der Versicherer die Todesfallleistung auszahlt, wird er auf die Einreichung weiterer Dokumente bestehen. Zumeist muss man den Versicherungsschein im Original sowie als Kopie den Totenschein sowie die Sterbeurkunde bei der Versicherung vorlegen. Eventuell wird auch ein Arztbericht über die Gründe des Ablebens bzw. (falls die Angehörigen die Leistung als Erbe beantragen) ein Erbschein verlangt. Bevor der Versicherungsschein im Original versendet wird, sollte eine Fotokopie angefertigt werden. Schließlich ist schon so manches Dokument auf dem Postweg verlorengegangen!

 

Bei geerbtem Wohneigentum ist der Gebäudeversicherer zu informieren

 

Wurden Wohneigentum oder Grundstücke vererbt, muss die Gebäudeversicherung ebenfalls informiert werden. Die Versicherung geht dann auf die Erben über, so dass keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Das Gleiche gilt für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. die dazugehörige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht im Falle des Ablebens übrigens nicht. Es gilt die übliche Kündigungsfrist von i.d.R. 3 Monaten.

 

In der privaten Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern er die versicherte Person gewesen ist. Mitversicherte Familienmitglieder müssen sich innerhalb von 2 Monaten melden und sagen, ob sie die Versicherung weiterführen wollen. Auch muss der neue Versicherungsnehmer bekanntgegeben werden.

 

Kfz-Versicherung geht auf Erben über

 

Vorsicht ist auch bei der Kfz-Versicherung geboten, die ebenfalls kein außerordentliches Kündigungsrecht im Todesfall vorsieht. In der Regel gilt der Versicherungsschutz für die Erben weiter, wird aber an die neuen Voraussetzungen angepasst. Ein kompetenter Versicherungsvermittler kann in Versicherungsfragen beratend zur Seite stehen, wenn der Trauerfall eingetreten ist. Bei Unsicherheiten über die notwendigen Schritte sollte ein Fachmann hinzugezogen werden!

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de