Eiszapfen – Gefahr für Passanten und Geldbeutel

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Der Winter ist da! In vielen Regionen hat sich nach den Weihnachtsfeiertagen nicht nur Schnee angekündigt, auch die Temperaturen sollen weit unter den Gefrierpunkt fallen. Das bedeutet für Hausbesitzer eine zusätzliche Haftungsgefahr: Eiszapfen können sich als teures Naturereignis entpuppen!

Bei einsetzendem Tauwetter wird selbst aus dem schönsten Eiszapfen ein gefährliches Objekt. Der Zapfen kann sich lösen und herunterfallen. Nicht auszudenken, wenn er auf den Kopf eines Passanten fällt! Schon oft waren dadurch schwerste Verletzungen zu beklagen.

 

Eiszapfen sind ein Haftungsrisiko

 

Für Hausbesitzer bedeutet dies ein Haftungsrisiko, haben sie doch in Deutschland grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört nicht nur, die Fußwege von Schnee und Eis freizuhalten. Auch muss Sorge getragen werden, dass nichts vom Dach fallen kann. Folglich sind Hausbesitzer für die Entfernung von Eiszapfen und Schneelawinen verantwortlich, um die Sicherheit der Gehwege zu gewährleisten.

 

Wenn sich die Eiszapfen nicht abschlagen lassen, sollte der gefährdete Bereich entsprechend gesichert werden. Dies kann zum Beispiel durch Warnhinweise geschehen oder durch die Absperrung des Fußweges. Auch wenn sich die Schneeüberhänge mit Schrubber oder Besen gut erreichen lassen, ist Vorsicht geboten. Eine zweite Person sollte darauf achten, dass beim Abschlagen des Eises kein Fußgänger gefährdet wird.

 

Hausbesitzer müssen für Kosten aufkommen

 

Wenn extra die Feuerwehr oder Dachdecker anrücken müssen, um die Sicherheit wieder herzustellen, so sind Hauseigentümer leider zur Zahlung des Einsatzes verpflichtet. Das Ordnungsamt kann sogar durch eine Polizeiverfügung die Entfernung der Gefahr anordnen! Dann besser gleich selber tätig werden. Je nach Aufwand kostet ein solcher Eiszapfen-Notfall zwischen 100 und 400 Euro.

 

Kommt es doch einmal zu einem Schaden und eine fremde Person wird durch einen herabstürzenden Eiszapfen verletzt, so ist zu beachten, dass eine Privathaftpflichtversicherung nur dann leistet, wenn der Hausbesitzer selbst auf dem Grundstück wohnt. Allen anderen Hausbesitzern wird geraten, für den Fall der Fälle eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Aber Vorsicht: Wenn keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden, kann im schlimmsten Fall auch die Hauseigentümer-Haftpflicht eine Obliegenheitsverletzung geltend machen und den Hausbesitzer in Regress nehmen. Je nachdem, wie schwer das Versäumnis ist, muss dann ein Teil der entstehenden Kosten aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Deshalb besser gleich vorsorgen – und Eiszapfen entfernen.

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Zuständige Stellen:

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Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
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