Auch Kinder müssen Zähne putzen!

Nicht alle Eltern achten bei ihren Kindern auf ausreichende Zahnpflege. Die Begründung: Die Milchzähne werden ja sowieso irgendwann den zweiten Zähnen weichen. Aber auch bei Kleinkindern ist ausreichendes Zähneputzen wichtig, betonen Experten.

 

Bereits mit dem Erscheinen des ersten Zähnchens, meist ab dem sechsten Monat, sollten Eltern beginnen die Zähne des Kindes zu putzen. Dies sagt Konrad Bühler, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Stuttgart, dem Webportal Eltern.de. Mundhygiene ist schon im Kleinkindalter unbedingtes Muss! Entzündete Milchzahnwurzeln können etwa die gesunde Entwicklung der nachfolgenden Zähne gefährden und auch Infektionen im Mundraum bedeuten ein Risiko für die Gesundheit des Kindes.

 

Zunächst empfiehlt es sich, die Zähne täglich mit einer kleinen Zahnbürste und nur mit Wasser zu reinigen. Mit eineinhalb bis zwei Jahren können die Kleinen dann selbst zur Zahnbürste greifen. Beim Umgang mit der Zahnpaste empfiehlt sich aber Zurückhaltung. Mehr als ein erbsengroßer Klecks auf der Zahnbürste ist nicht notwendig. Auch süß und fruchtig schmeckende Zahnpasten sind eher tabu, diese werden von den Kindern gerne hintergeschluckt. Eine neutral schmeckende Paste ist besser! Damit die Kinder das Zähneputzen einüben, empfehlen sich kleine Spiele oder das Erzählen einer Geschichte während des Putzens. Das kann dazu beitragen, Zähneputzen als festes Ritual im Tagesrhythmus des Kindes zu verankern.

 

Selbst wenn das Kind mit zwei Jahren schon selbständig putzt, reicht das allerdings nicht aus. Die motorischen Fähigkeiten sind bei Kleinkindern noch sehr eingeschränkt, weshalb die Eltern noch einmal nachputzen sollten. Erst ab dem Grundschulalter, wenn ein Schreibstift geführt werden kann, haben Kinder auch die volle Zahnputz-Kompetenz. Bis dahin müssen die Eltern die Beißerchen der Kleinen nach dem Zähneputzen kontrollieren und notfalls noch einmal nachreinigen.

 

Putzen nach der KAI-Methode: Kauflächen – Außenflächen – Innenflächen

 

Das Erlernen der sogenannten KAI-Technik ist frühestens ab dem 3. Lebensjahr möglich. Hierfür werden erst alle Kauflächen der oberen und unteren Zahnreihe nacheinander geputzt. Anschließend sind die Außenflächen der Zähne dran, wofür die Kinder mit der Zahnbürste „Kreise“ oder „Bälle“ auf den Außenflächen malen. Es empfiehlt sich, bei den Seitenzähnen zu beginnen und sich dann bis zu den Backenzähnen vorzuarbeiten. Zum Schluss werden die Innenflächen der Zähne gereinigt, von unten (vom Zahnfleisch) nach oben (zur Zahnkrone). Das Zähneputzen sollte bei Kindern mindestens 2x täglich erfolgen und circa drei Minuten dauern.

 

Ob Kinder per Hand putzen oder eine elektrische Zahnbürste haben sollten, ist auch unter Zahnärzten umstritten. Für beides gibt es Argumente dafür und dagegen. Zwar reinigt eine elektrische Zahnbürste besser, aber Kinder, die beim Putzen sehr stark aufdrücken, können sich damit das Zahnfleisch verletzen. Spezielle Kinderzahnbürsten sind auf die Putzgewohnheiten der Kleinen abgestimmt, sie haben weichere Borsten und einen rutschfesten Griff. Während Kinder mit wenigen Zähnen Bürsten mit kurzen und weichen Borsten besser vertragen, sind längere Borsten ideal für voll ausgebildete Milchgebisse. Etwa ab dem achten Lebensjahr können Kinder dann auch Zahnbürsten für Erwachsene benutzen.

 

Zahnschutz für Kinder

 

Die Versicherungsbranche bietet für Kinder spezielle Zahnzusatzversicherungen an. Der Abschluss einer solchen Police kann sinnvoll sein, da eine Krankenkasse für Minderjährige zwar mehr Leistungen übernimmt als bei Erwachsenen, aber beileibe nicht alles zahlt. Eine hochwertige Zahnfüllung bei einem Kariesloch kostet etwa auch für die Kleinen einen Aufpreis!

 

Wichtig ist hierbei, dass der Vertrag tatsächlich auf die Bedürfnisse von Kindern abgestimmt ist. Während Zahnersatz bei Milchzähnen eher keine Priorität besitzt, sollte die Versicherung speziell für orthopädische Maßnahmen einen ausreichenden Schutz bieten. Ein früher Abschluss empfiehlt sich, denn je zeitiger ein solcher Vertrag für das Kind unterzeichnet wird, desto niedriger ist in der Regel der monatliche Beitrag.

 

Eltern sollten zudem darauf achten, dass die Versicherung für Zahnersatz nicht nur dann leistet, wenn die staatliche Krankenkasse nicht zahlt (bei KIG 1-2), sondern auch die Mehrkosten für Behandlungen (bei KIG-3-5) übernimmt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den richtigen Schutz zu finden!

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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