Streiks bei der Lufthansa – Welche Rechte haben die Fluggäste?

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Nichts geht mehr bei der Lufthansa. Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft haben am Montag mit einem Warnstreik begonnen, bundesweit fallen fast 1.700 Flüge aus. Für die betroffenen Passagiere ist dies natürlich mehr als ärgerlich. Zwar blieben die meisten Flughäfen leer, weil die Fluggäste durch die Medien rechtzeitig informiert gewesen sind. Doch wenn der Flug bereits gebucht wurde, fragen sich viele Passagiere: Welche Rechte habe ich eigentlich in solch einem Fall?

Die Sachlage ist bei einem Flugstreik sehr kompliziert. So haftet eine Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände – Bürgerkrieg, Terroranschläge, Krankheit oder Naturkatastrophen – plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft auf einen Streik des Personals allerdings nicht zu.

Das bedeutet nicht, dass die Fluggäste

keine Rechte gegenüber einer Airline geltend machen können. Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. Sie müssen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft stellen. Dies gilt jedoch erst ab einer Verspätung von:

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner/gleich 1500 km.
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km.
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden müssen die Fluganbieter den Ticketpreis erstatten und gegebenenfalls sogar einen kostenlosen Rückflug stellen. Alternativ hat die Fluglinie auch die Möglichkeit einen Ersatzverkehr einzurichten. Bei der Lufthansa können Kunden ihr Flug- auch in ein Bahnticket umtauschen oder kostenlos umbuchen lassen. Der Fluggast muss eine solche alternative Beförderungsmöglichkeit nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.

Anspruch auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug haben Passagiere aber wohl nicht. Zwar können Fluggäste laut EU-Verordnung bis zu 600 Euro geltend machen, wenn eine Annulierung, Überbuchung oder Verspätung des Fluges ab drei Stunden vorliegt. Das gilt aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran Schuld ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied diesbezüglich in einem früheren Urteil zugunsten der Fluglinien. Streiks stellen demnach einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sie nicht von den Airlines beherrscht werden.

Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Für derartige Rechtsstreitigkeiten mit Fluglinien und Reiseveranstaltern empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In ihrem Leistungskatalog haben Rechtsschutzversicherer in der Regel eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, so dass bereits vorab geklärt werden kann, ob eine Klage Chancen auf Erfolg hätte.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de