Die Narren sind los! Versicherungsschutz für die fünfte Jahreszeit

Helau und Alaaf! Bald ist es wieder soweit: Luftschlangen fliegen, Funkenmariechen tanzen und so mancher Jeck wird sich unter das närrische Volk mischen. Aber auch in der fünften Jahreszeit sollte der Versicherungsschutz nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

 

Das hebt die Stimmung, da kommt Freude auf – bald ist sie wieder da, die närrische Jahreszeit! Und damit steigt leider auch das Unfallrisiko, denn wo gefeiert wird, sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind.

 

Unfallschutz ist Narrenpflicht!

 

Wegen der Fastnachtsgefahren sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen.

 

Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).

 

Allerdings können Faschingsgesellschaften eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.

 

Privathaftpflicht – Wenn anderen Jecken Schaden entsteht  

 

Auch eine Polonaise kann für eine ausgelassene Stimmung sorgen. Wenn dann aber der Erwin nicht nur Heidi von hinten auf die Schulter fasst, sondern auch auf den Fuß steigt, so dass Heidi mit einem Fußbruch in die Klinik eingeliefert wird – dann ist Erwin gut beraten eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Denn die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die man dritten Personen zufügt.

 

Aber Vorsicht: Auch mit dem besten Versicherungsschutz sollte man den Alkoholkonsum nicht übertreiben. Denn manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss, wenn sich das Missgeschick im Vollrausch ereignete. Eine Unfallversicherung ist je nach Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verlieren kann (Az. 5 W 111/05).

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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