Verbraucherschutz, Glühlampen, Jugendstrafrecht: Neue Gesetze zum 01. September

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Ab 01. September gelten neue Gesetze in Deutschland. Die Glühbirne hat ausgedient, der Verbraucherschutz für Servicehotlines wird verbessert und jugendliche Straftäter müssen sich auf härtere Strafen einstellen. Was sich alles verändert, zeigt der kleine Überblick

 

Glühlampen haben ausgedient

 

Trotz vielfältiger Proteste müssen Fans zukünftig auf die klassische Glühlampe verzichten – zumindest in Europa. 130 Jahre nach Thomas Edisons Patent dürfen sogenannte Glühfadenlampen nicht mehr in der EU vertrieben werden, lediglich der Verkauf von Lagerbeständen ist noch erlaubt. Begründet wird dies mit dem schlechten Wirkungsgrad der Glühfadenlampe. Damit sind Energiesparlampen europaweit verpflichtend – obwohl Kritiker bemängeln, dass sie mehr giftiges Blei und Quecksilber enthalten. Eine defekte Energiesparlampe sollte immer als Sondermüll entsorgt werden!

 

Verbesserte Behörden-Auskunft

 

Immer wieder kritisieren Verbraucherschützer, dass die Behörden ihre Informationen über Verstöße von Unternehmen nicht transparent an die Bevölkerung weitergeben. Aber ab dem 01. September sollen Verbraucher leichter Auskunft bei den Ämtern erhalten. Ganz gleich, ob es um Hygienemängel bei Gaststätten geht, Schadstoffe in der Kleidung oder im Kinderspielzeug, Lebensmittel oder Tierfutter – dank einer Reform des sogenannten Verbraucherinformationsgesetzes ist es nun leichter, derartige Auskünfte zu erhalten. Erstmals werden auch Informationen über „technische Verbraucherprodukte“ wie Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel herausgegeben.

 

Zudem sind die Behörden fortan verpflichtet, alle Überschreitungen von im Lebensmittel- und Futtergesetz festgeschriebenen Grenzwerten zu veröffentlichen. Auch schwere Verstöße gegen Hygienevorschriften sind nun dem Verbraucher mitzuteilen. Generell soll Unternehmen kein Schutz des Betriebsgeheimnisses mehr gewehrt werden, wenn „das öffentliche Interesse an der Herausgabe einer Information überwiegt“.

 

Verbraucher sollen zudem selbst vereinfacht derartige Auskünfte über einen Hersteller oder ein Produkt einholen können. Für einen Antrag ist zukünftig eine Email oder ein Anruf beim Amt ausreichend. Auch entfällt die Bearbeitungsgebühr von 5 bis 25 Euro, wenn bei Anfragen kein Verwaltungsaufwand über 250 Euro entsteht. Allerdings müssen die Bürger selbst herausfinden, welche Stelle für ihre Anfrage überhaupt zuständig ist. Das können Kreisverwaltungen sein, Gewerbeaufsichtsämter oder Landesämter für Verbraucherschutz.

 

Warteschleifen fortan in den ersten Minuten kostenlos

 

Es ist immer ein Ärgernis, wenn man per Telefon eine Auskunft einholen will, sich dann aber minutenlang in einer Warteschleife befindet. Noch ärgerlicher ist es, wenn das Unternehmen sogar ordentlich Geld für die verlorene Zeit abkassiert. Hier hatte das Verbraucherschutzministerium ein Einsehen mit den Anrufern: Für Telefonkunden müssen Warteschleifen fortan bei Servicenummern wie 0180 oder 0900 in den ersten zwei Minuten kostenlos sein. Ab dem 01. März 2013 dürfen derartige Services dann nur noch bei Gratisnummern oder gängigen Ortsvorwahlen geschaltet werden.

 

 

Verschärfung des Jugendstrafrechts

 

Wenn Jugendliche straffällig werden, müssen sie zukünftig mit einem härteren Durchgreifen der Jugendrichter rechnen. Mit dem sogenannten „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ wird unter anderem das Höchstmaß für schwere Verbrechen wie Mord heraufgesetzt. Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren erhalten nun eine Höchststrafe von 15 Jahren, wenn ihnen eine besondere Schwere der Tat nachgewiesen werden kann. Bisher mussten sie höchstens 10 Jahre Gefängnis befürchten.

 

Zusätzlich haben die Richter nun die Möglichkeit, einen „Warnschussarrest“ zu verhängen. Werden Jugendliche zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt, so müssen sie dennoch bis zu vier Wochen Jugendarrest befürchten. In dieser Zeit werden die Straftäter sozialpsychologisch betreut und bekommen die Konsequenzen ihres Handelns aufgezeigt.

 

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de