Heizkostenabrechnung nur nach „echtem“ Verbrauch

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Die Kosten für Heizöl und Erdgas steigen stetig – und damit die Gesamtkosten für das warme Heim. Doch der Preisanstieg ist mitunter nicht die einzige Ursache für den Betrag der Abrechnung. Vor allem, wenn der Vermieter eine „undurchsichtige“ Rechnung präsentiert, in welcher eine Nachzahlung von Heizkosten gefordert wird, lohnt sich eine genaue Prüfung.

In der Heizkostenverordnung ist genau festgelegt, welche Kosten ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Dazu zählen die verbrauchten Brennstoffe sowie deren Lieferung. Zudem können folgende Kosten zum Betrieb der Heizungsanlage geltend gemacht werden:

  • Betriebsstrom
  • die Pflege, Überwachung sowie Bedienung der Anlage
  • die Gewährleistung Betriebsbereitschaft bzw. -sicherheit durch regelmäßige Prüfungen
  • die Reinigung
  • Kosten zur Emissionsmessung
  • Aufwendungen für die Ausstattung bzw. Verwendung der Geräte zur Verbrauchserfassung.

Nur der tatsächliche Heizkostenverbrauch darf abgerechnet werden

Bei den Heizungskosten darf der Vermieter jedoch lediglich den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen, während Pauschalberechnungen anfechtbar sind. Der Mieter leistet Vorauszahlungen, welche dann gegengerechnet werden. Zur Ermittlung des Verbrauchs muss häufig eine Ablesung in der Wohnung vorgenommen werden. Der Mieter muss der Firma den Zugang gewähren, welche den Verbrauch bemisst – sollte sich aber zur Kontrolle entweder zuvor selbst die Werte notieren oder vom Ableser ansagen lassen. Somit lässt sich auf der Abrechnung hinterher kontrollieren, ob die Daten korrekt erfasst wurden.

Hierzu schafft auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: V III ZR 156/11) nochmals klare Verhältnisse: Der Vermieter zahlt im Voraus Abschlagszahlungen an die Energieversorger. Werden die Heizkosten anhand dieser Vorauszahlung berechnet, ist die Ermittlung der Kosten eventuell ungerecht: Nicht der aktuelle Verbrauch ist dann im Fokus, sondern es wird sich am Vorjahr orientiert. Doch nur, was tatsächlich an Energie genutzt wurde, ist auch zu zahlen. Wer pauschale Beträge begleichen soll, kann sich nun auf das BGH-Urteil berufen.

Wenn die Heizkosten pro Wohnquadratmeter dennoch weit über dem Durchschnitt liegen, sollte geprüft werden, ob diese Kosten lediglich für die eigene Wohnung oder auch im ganzen Haus entstanden sind. So könnten eine schlechte Wärmedämmung und ähnliche bauliche Mängel den hohen Verbrauch verursachen. Auch eine veraltete Heizungsanlage oder fehlerhafte Verbrauchserfassungsgeräte können dafür verantwortlich sein. Für drohende Gerichtsstreitigkeiten kann der Mieter mit einer Rechtsschutzversicherung vorsorgen: In vielen Tarifen ist sogar eine kostenlose Beratung zum Mietrecht vorgesehen.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de