Versicherungsschutz bei Alkohol am Steuer?

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Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch andere und kann teure Schäden verursachen. Durch Trunkenheit ausgelöste Schadensfälle kann man mit Versicherungen teilweise abdecken – allerdings längst nicht alle.

Im Allgemeinen zahlt keine Versicherung, wenn man vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Anders ist es jedoch, wenn der Verursacher unzurechnungsfähig war oder grob fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch den Konsum von Alkohol. Diese Risiken kalkulieren viele Versicherungsanbieter mit ein.

Pauschalen Versicherungsschutz gibt es aber auch bei Trunkenheit nicht: Beispielsweise ist das Ammenmärchen längst überholt, dass die Vollkasko auch einen Schaden am KFZ zahlt, wenn er durch Alkohol am Steuer verursacht wurde. Bereits seit dem 1. Januar 2008 kann der Versicherer, laut § 81 Abs. 2 VVG, seinen Leistungsumfang schmälern, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit der sogenannten „Quotelung“: Der Versicherer darf seine Leistung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.

Leistung kann auch komplett wegfallen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10) ist aber auch die anteilige Leistung des Vollkaskoversicherers nicht garantiert. Im konkreten Fall hatte der Besucher eines Rockkonzertes auf dem Nachhauseweg einen Laternenpfahl gerammt und dabei an seinem Fahrzeug einen 6.400 Euro Schaden herbeigeführt. Der Blutalkohol des Versicherten lag bei 2,7 Promille.

Obwohl der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund des hohen Blutalkoholwertes unzurechnungsfähig gewesen ist, stimmte das Gericht der Leistungsverweigerung des Versicherers zu. Begründet wurde dies damit, dass man bereits in einem zurechnungsfähigem Zustand – also noch vor dem ersten Glas – damit rechnen könnte, dass man beim Alkoholkonsum und anschließendem Fahrtantritt einen Versicherungsfall herbeiführt. Man muss also dem Versicherer nachweisen, dass man unverschuldet in den Zustand der Trunkenheit geraten ist, etwa wenn Freunde ohne Wissen des Trinkenden Alkohol in das Glas mischen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Versicherung eine Quotelung auf Null durchsetzen.

„Betrunken Autofahren – aber sicher?“

Einen Freifahrtschein für betrunkenes Fahren gibt es nicht. Zwar ersetzt die Haftpflichtversicherung beispielsweise die Schäden am gerammten Laternenpfahl, der Kfz-Schaden muss aber selbst getragen werden. Völlig ohne Absicherung ist man jedoch nicht: Private Unfallversicherungen zahlen beispielsweise bei Unfallschäden infolge Trunkenheit teilweise bis zu einem Promillewert von 1,3.

Doch wirklich sicher fährt man nur ohne Alkohol. Schließlich muss man selbst nicht einmal Unfallverursacher sein, um bei einem Crash in Haftung genommen zu werden: Sobald Blutalkohol festgestellt wird, erhält man mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und wenn dabei tatsächlich Personen zu Schaden kommen, sind für den Schuldigen wohl weniger die Kosten entscheidend, als viel mehr das Wissen um die eigene Verantwortung.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de