Was tun, wenn die Krankenkasse pleite ist?

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Die Einführung des Gesundheitsfonds fordert möglicherweise ein erstes Opfer: mit der City BKK ist eine gesetzliche Krankenkasse von der Schließung bedroht. Auch die Vereinigte IKK ist in eine finanzielle Schieflage geraten und braucht 50 Millionen Euro Unterstützung. Doch was müssen Patienten beachten, wenn die Krankenversicherung aufgelöst wird?

Muss ich um meinen Versicherungsschutz bangen, wenn eine Kasse Insolvenz anmeldet?

Ist eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schieflage geraten und sogar in ihrer Existenz bedroht, so gilt zunächst einmal für die versicherten Mitglieder: keine Panik! Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist der Versicherungsschutz auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet, denn die Konkurrenz aus dem Kassenverbund muss die ausstehenden Verbindlichkeiten übernehmen. Laufende Behandlungen werden fortgesetzt und alle notwendigen Medikamente wie bisher erstattet. Auch wenn es irgendwo zwickt und schmerzt, braucht dem Patienten vor einem Arztbesuch nicht bange zu sein: aufgrund der Notlage einer Kasse dürfen Mediziner die Behandlung nicht verweigern.

Wann muss ich den Anbieter wechseln?

Ist die Insolvenz einer Krankenkasse nicht mehr abzuwenden, so müssen sich die Mitglieder nach einem neuen Anbieter umschauen. Ab dem Schließtag ist jedoch Eile geboten: nur zwei Wochen beträgt das Zeitfenster für versicherungspflichtige Mitglieder nach Schließung des bankrotten Anbieters, um sein Wahlrecht wahrzunehmen und selbstständig nach einer geeigneten Krankenkasse Ausschau zu halten. Dabei muss kein Versicherter Angst haben, dass ihn die neue Kasse der Wahl ablehnt – auch ältere Menschen und Patienten in einer laufenden Behandlung werden aufgenommen.

Wer zahlt, wenn ich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels bereits erkrankt bin?

Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse gilt als rückwirkend. Ist ein Patient zum Zeitpunkt des Kassenwechsels bereits erkrankt, so klären der alte und neue Anbieter untereinander die Übernahme der finanziellen Aufwendungen. Für Kuren und Heilkostenpläne, die bereits bewilligt sind, aber vom Patienten noch nicht wahr genommen werden konnten, muss die neue Kasse ebenfalls aufkommen. Ausgenommen von der Leistungspflicht sind lediglich individuelle Mehrleistungen des alten Anbieters wie beispielsweise kostenlose Reiseimpfungen.

Was passiert, wenn ich innerhalb von vierzehn Tagen nach Schließung der Kasse keinen neuen Versicherungsschutz finde?

Wählt ein Versicherungsnehmer keine neue Versicherung, so wird er durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung möglicherweise bei einer beliebigen Krankenkasse angemeldet bzw. bei jener Versicherung, die ihm vor seinem Wechsel in die insolvente Kasse Schutz gewährte. Deshalb ist die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse umgehend dem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.

Was gilt für freiwillige Versicherte?

Mehr Zeit haben freiwillige Versicherte, um sich eine neue Kasse zu suchen. Sie können drei Monate lang nach einem neuen Anbieter Ausschau halten.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de