Versicherungen als Erbe

Categories: News
No Comments

Ein Todesfall erfordert sehr viel Kraft. Nicht nur, dass man mit den schweren Gefühlen der Trauer leben lernen muss, nein, zugleich müssen ganz alltägliche Dinge geregelt werden. Denn der Erblasser hinterlässt nicht immer nur ein Vermögen, Habseligkeiten oder andere Kostbarkeiten – sondern auch ein Bündel an Versicherungen. Wie geht man nun als Hinterbliebener mit diesem Erbe um? Wichtig ist, das Ganze nicht auf die lange Bank zu schieben.

 

Es gibt einige Versicherungen, deren Gültigkeit erlischt gleichzeitig mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, andere können auf einen Angehörigen übergehen. So oder so ist es ratsam, die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren, so kann vermieden werden, dass sich im Hintergrund weiterhin Kosten summieren.

 

Zu den Versicherungen, deren Laufzeit mit dem Tod eines Versicherten endet, zählen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratsversicherung. Zu den Versicherungen hingegen, die erst enden, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden, zählt die Rechtsschutzversicherung. Bei Krankenkasse und Lebensversicherung gibt es Automatismen und Sonderfälle.

 

Automatisch endende Versicherungen

 

Bei der privaten Haftplicht endet der Versicherungsschutz nach dem Tode umgehend, sofern der Versicherte allein versichert war. Die bereits voraus geleisteten Beiträge werden zurückerstattet und unter den erbenden Hinterbliebenen aufgeteilt.

 

Auch die Hausratsversicherung endet im Normalfall mit dem Ableben, außer es zieht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod ein Erbe in die Wohnung des Toten ein – dann würde die Versicherung, wenn gewünscht, auf ihn übergehen.

 

Bei der Rechtsschutzversicherung aber verhält es sich anders. Diese Versicherung läuft weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit und wird erst gelöscht, wenn die Zahlung der Beiträge ausfällt.

 

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es ebenfalls ein automatisches Ende nach dem Tod des Versicherten, doch können die mitversicherten Angehörigen die Option wählen, mit in den bestehenden Vertrag einzusteigen, sofern durch sie ein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.

 

Lebensversicherung – Auf Vertragsdetails und bezugsberechtigte Person achten

 

Bekanntermaßen wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten abgeschlossen, doch muss der Versicherte nicht zwingend zugleich der Versicherungsnehmer sein. Das bedeutet für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus dem Leben scheidet, die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Erben des Verstorbenen übergeht beziehungsweise, so es vereinbart wurde, auf die Person, die im Vertrag bestimmt wurde.

 

Ferner besteht die Möglichkeit, dass eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Diese Leistung bedeutet dann praktisch, dass die Leistung an eine Person ausgezahlt wird, welche im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist.

 

Versicherungen, die vererbt werden

 

Versicherungen, die nach dem Tod des Angehörigen auf die Erben übergehen, sind die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Wohngebäudeversicherung. Bei der Tierhalterversicherung besteht der Vertrag solange fort, bis er von den Erben zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. In diesem Fall besteht trotz Todesfall kein Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden.

 

Bei der Kfz-Versicherung geht die Versicherung aus dem Grund auf die Erben über, weil sie -wie es der Name schon vorwegnimmt- an keine bestimmte Person gebunden ist, sondern ein bestimmtes Kfz. Darum gilt diese Versicherung so lange, bis das Fahrzeug veräußert wird oder der Vertrag fristgerecht gekündigt.

 

Bei der Wohngebäudeversicherung verhält es sich ähnlich, sie läuft auf die Erben weiter bis sie dann frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Versicherungsjahres kündbar wird. Auch für die Versicherungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist das so.

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de