Berufsunfähigkeitsversicherung: OLG Nürnberg stärkt die Verbraucherrechte

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Die sogenannte „Abstrakte Verweisung“ ist eine Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie besagt, dass der Versicherungsnehmer auf andere Berufsfelder verwiesen werden kann, bevor er eine BU-Rente erhält. Doch auch wenn diese Klausel im Vertrag vereinbart ist, sind den Versicherungen enge Grenzen gesetzt, wie ein Gerichtsurteil des OLG Nürnberg bestätigt. Besser ist es hingegen, wenn diese Klausel gar nicht erst Bestandteil des Vertrages ist.

 

Im verhandelten Rechtsstreit musste eine geringfügig beschäftigte Arzthelferin ihren Beruf aufgeben. Sie hatte eine plötzliche Angst vor einer Ansteckung mit schweren Krankheiten entwickelt und zudem weitere psychische Probleme. Aber der Versicherer wollte nicht mit einer BU-Rente einspringen, obwohl ihr eine 50prozentige Berufsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Begründung: Sie könne als gelernte Arzthelferin ja immer noch in der Verwaltung einer Klinik oder Krankenkasse arbeiten, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

 

Zumutbarkeit muss auch bei „abstrakter Verweisung“ gegeben sein

 

Die Frau zog schließlich vor Gericht – und hatte dort Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg betonte: Auch wenn die sogenannte „abstrakte Verweisung“ im Versicherungsvertrag vereinbart ist, der Betroffene also auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, müsse dabei die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. So könne der BU-Versicherer zwar verlangen, dass die Betroffene von ihrem Wohnort aus zur Arbeit pendelt – hierfür sei aber eine Entfernung von 40 Kilometern zum Arbeitsplatz das Maximum. Ein Wohnortwechsel sei der Versicherungsnehmerin hingegen nicht zumutbar.

 

Weil es im Umkreis von 40 Kilometern keine Stelle in der Verwaltung einer Klinik oder Krankenkasse gab, muss der Berufsunfähigkeitsversicherer nun eine Leistung auszahlen. Die Frau erhielt eine viertelja?hrliche Berufsunfa?higkeitsrente von 1.589 Euro zugesprochen (Urteil v. 26.02.2015, 8 U 266/13).

 

Besser gleich Verzicht auf abstrakte Verweisung vereinbaren!

 

Um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass der Vertrag einen „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ vorsieht. Mit einem Verweisungsverzicht sagt ein Versicherer seinem Kunden unabhängig von dessen Alter zu, dass er die Rentenzahlungen nicht mit der Begründung ablehnt, der Kunde könne trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in einem anderen Beruf arbeiten. Die meisten Versicherungen haben im Sinne der Kundenfreundlichkeit die heimtückische Klausel gestrichen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

 

 

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