Steuererklärung – Abgabe bis Ende Mai oder Antrag auf Fristverlängerung

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Bis zum 31. Mai 2012 muss die Steuererklärung für das Jahr 2011 beim Finanzamt vorliegen. Viele erledigen diese erst „kurz vor Schluss“. Doch wird die Steuererklärung zu spät oder gar nicht abgegeben, drohen Sanktionen: Das Finanzamt darf einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Dieser Verspätungszuschlag darf dabei nicht mehr als 10 Prozent der festgesetzten Steuer und nicht mehr als 25.000 Euro betragen. Für den Fall, dass ein Steuerberater die Erklärung anfertigt, gilt die Abgabefrist von Ende Mai nicht. Dieser kann sich mit der Bearbeitung bis Ende September Zeit lassen. Gerade bei der Lohnsteuererklärung machen die Ämter auch zügig von Verspätungszuschlägen Gebrauch.

Man kann aber auch mehr Zeit für die Anfertigung der Erklärung beantragen. Ein formloser Antrag auf Fristverlängerung ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Wer allerdings Jahr für Jahr seine Erklärung zu spät einreicht, sollte mit Aufforderungen zur Abgabe seitens des Amtes rechnen, auch wenn die Verlängerungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Maximal wird die Abgabefrist bis auf den 28. Februar 2013 verlängert.

Der Antrag selbst sollte keine Gründe zur Fristverlängerung enthalten. Diese müssen lediglich dann genannt werden, wenn das Finanzamt nachfragt. Bei Unternehmen sind solche Gründe etwa Software-Probleme, ein Umzug oder fehlende Unterlagen – etwa durch Diebstahl oder Feuer. Der eigene Gesundheitszustand wird gemeinhin nicht anerkannt, da auch ein Steuerberater die Erklärung anfertigen könnte. Ob die Verlängerung tatsächlich gewährt wird, liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes.

Wird kein Antrag gestellt, fordert das Finanzamt zum Einreichen der Erklärung auf und setzt einen Abgabetermin fest. Wird darauf nicht reagiert, wird das Einkommen geschätzt und ein entsprechender Steuerbescheid erstellt. Danach hat man nochmals eine vierwöchige Einspruchsfrist.

Wer seine Erklärung freiwillig abgibt, muss hingegen die Abgabefrist nicht so streng einhalten: Bis zu vier Jahre kann man sich dann Zeit lassen. Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung ist man jedoch, wenn man Nebeneinkünfte über 410 Euro bezogen hat oder parallel bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war. Auch wer sich Freibeträge eintragen lassen hat oder einen Ehepartner hat, der eine Zeit lang die Steuerklasse 5 oder 6 hatte, ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Hat man einmal die freiwillige Steuererklärung abgegeben, so besteht im Übrigen kein Zwang, dies fortan immer zu tun. Man kann auch nur einmal im Leben – die freiwillige Veranlagung vorausgesetzt – eine Erklärung einreichen.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

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Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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