Berufsunfähigkeitsversicherung – besser eine als keine?

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Eine Wirbelerkrankung bedeutete für einen 35jährigen Busfahrer das Aus. Vom einen auf den anderen Tag konnte er seine Arbeit im öffentlichen Nahverkehr nicht mehr ausüben. Kurz zuvor hatte er wegen seiner Scheidung seine Berufsunfähgikeitsversicherung aufgelöst. Ein tragischer Fall, der jedoch vor Augen führt, wie wichtig diese Versicherung sein kann.

Der Berufsunfähige hat zwar eine Rehabilitation von seiner Krankenkasse erhalten, doch dadurch ist keine Besserung eingetreten. Er erhält nun Sozialhilfe – sein Lebensstandard hat sich dadurch stark verändert. Der Betroffene hätte sich in diesen Stunden seine Versicherung sicherlich zurück gewünscht. Eine ist besser als keine – doch wichtig ist vor Vertragsabschluss, dass man sich zuvor informiert und Gedanken um die eigene Lebenslage und die gewünschten Leistungen macht!

Ausschlaggebendes für die Tarifwahl

Hilfreich kann es sein, sich zu fragen, welcher Bedarf im Falle der Berufsunfähigkeit sowohl heute als auch zukünftig finanziell abgesichert sein müsste – welche Leistungen sind gar existentiell? Die BU-Versicherung sollte man dann nach seinem Tätigkeitsfeld und möglichen Gesundheitsrisiken im Beruf wählen.

Selbstverständlich ist der Gesundheitszustand bei Abschluss relevant. Mögliche Vorerkrankungen versichern nicht alle Anbieter mit – hier ist eine gründliche Recherche oder Beratung nötig. Bei der Wahl eines Anbieters sollte man das Preis-Leistungsverhältnis stets gut abwägen. Mehr Gewicht als der Preis hat die Frage, ob der Versicherer im Fall des Falles zahlt: Sich hier den Leistungskatalog des jeweiligen Tarifes genau anzusehen, ist ein unbedingtes Muss. Orientieren kann man sich an der Leistungsquote des Versicherers, denn diese bildet das Verhältnis zwischen anerkannten und beantragten Leistungen ab. Werte über 80% zeichnen gute Versicherer aus.

Wenn eine BU, dann auch eine, die zahlt!

Auf einige Details sollte man beim Abschluss unbedingt achten! Werden beispielsweise auch sechs bis 18-monatige Prognosezeiträume mit einbezogen, in denen eine mögliche Unfähigkeit ermessen wird, oder zahlt der Versicherer nur bei andauernder Berufsunfähigkeit? Nur im ersten Fall erhält der Versicherungsnehmer eine Überbrückungsleistung, wenn er nach längerer Zeit doch wieder in seinen Beruf einsteigen kann. Auch eine mehrmonatige Unterbrechung des Erwerbslebens bedeutet oftmals ein großes finanzielles Risiko!

Weiterhin sollte man sich fragen, ob jene Ärzte, welche die Gesundheitsprüfung und Feststellung einer Berufsunfähigkeit vornehmen, unabhängig sind oder gar vom Versicherer gestellt werden. Auch auf die „abstrakte Verweisung“ sollte in Versicherungsverträgen geachtet werden – ist sie Bestandteil des Vertrages, dann kann die Versicherung ihre Leistung verweigern, wenn statt des aktuellen Berufes eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Deshalb sollten BU-Verträge auf die abstrakte Verweisung verzichten.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de