Versicherungsschutz gilt nicht immer gleich ab Vertragsunterzeichnung
Um das Wörtchen „Wartezeit“ kommt man nicht herum, wenn man sich z.B. für den
Abschluss einer privaten Krankenversicherung interessiert. Aber was steckt tatsächlich
dahinter? Welche Folgen kann eine Wartezeit haben?
Der Begriff Wartezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und
Einsetzen des Versicherungsschutzes. Während dieser Zeit werden grundsätzlich keine
oder bestenfalls verkürzte Leistungen gewährt.
Der Versicherte muss also erst für eine bestimmte Zeit Mitglied gewesen sein, bevor er
eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann. Man könnte also zu ‚Wartezeit’
auch ‚Mindestversicherungszeit’ sagen. Im Gegensatz zur PKV kennt die gesetzliche
Krankenversicherung keine Wartezeiten, da hier die Beitragshöhe nicht vom
persönlichen Gesundheitsrisiko abhängt.
In der privaten Krankenversicherung wird zwischen allgemeiner und besonderer
Wartezeit unterschieden. Die allgemeine Wartezeit erstreckt sich in der Regel über drei
Monate. Im Falle von Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Entbindung oder einer
Psychotherapie gilt eine besondere Wartezeit. Sie beträgt für gewöhnlich acht Monate.
Es gibt Versicherer, die bei einer Krankenvollversicherung gar auf eine Wartezeit
verzichten. Dies wäre nach Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses über den
Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers möglich. Eine Nachfrage bei der
entsprechenden Gesellschaft oder das persönliche Gespräch mit einem
Versicherungsmakler schafft Klarheit.
Die Bestimmungen zur Wartezeit lassen aber die gesetzlich vorgeschriebene
vorvertragliche Anzeigepflicht unberührt. Sie besteht für die zu versichernde Person
gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer muss über etwaige
Vorerkrankungen oder andere Risiken informiert sein. Andernfalls kann die Leistung im
Schadensfall nicht gewährt werden – auch wenn die Wartezeit erfüllt wurde.