Schlüsselverlierer müssen erst nach Austausch der Schließanlage zahlen

Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat entschieden: Verliert ein Mieter seinen Ersatzschlüssel, können Wohnungsbesitzer nur dann die Kosten für den Austausch der Schließanlage geltend machen, wenn diese tatsächlich komplett ausgetauscht wurde.

 

Vor Gericht wurde der Fall eines Mieters verhandelt, der bei der Wohnungsübergabe seinem Vermieter lediglich einen Schlüssel zurückgeben konnte und nicht -wie im Übergabeprotokoll vorgesehen- zwei. Den anderen Schlüssel hatte er verloren. Der Vermieter informierte daraufhin die Hausverwaltung und Wohnungseigentümerschaft und verlangte die Kosten für den Austausch der Schließanlage, der aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Bis heute hat der angeklagte Mieter diesen Betrag nicht gezahlt. Aber auch die Schlösser wurden bisher nicht ausgetauscht.

 

Erste Instanz entschied zugunsten des Vermieters

 

Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht und verklagte den Mieter. Unter Abzug der Wohnkaution sollte der Schlüsselverlierer 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft überweisen. Vor dem Landgericht Heidelberg errang der Kläger zunächst einen Erfolg. Der Mieter habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Zudem sei die Schließanlage in ihrer Funktion beeinträchtigt, weil die Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei.

 

Darüber hinaus betonten die Richter: es sei nicht wichtig, ob die Schließanlage inzwischen ausgetauscht worden sei oder nicht. Laut § 249 Abs. 2 BGB könne ein Gläubiger Schadensersatz verlangen und frei entscheiden, wie er das Geld letztendlich verwende. In diesem Punkt aber sollte sich die Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof unterscheiden.

 

BGH Karlsruhe korrigiert: erst nach Austausch liegt Vermögensschaden vor!

 

Der beklagte Mieter ging nochmals in Revision – und bekam in oberster Instanz diesmal Recht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass der Mieter zwar Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage leisten muss, wenn er einen Ersatzschlüssel verloren hat. Jedoch liege erst ein Vermögensschaden vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde (Az.: VIII ZR 205/13). Die Rechte der Mieter werden mit diesem Urteil gestärkt: vor dem Wechsel der Anlage müssen sie keinen Schadensersatz leisten.

 

Dies ist auch dann relevant, wenn eine Haftpflichtversicherung das Schlüsselrisiko mit eingeschlossen hat und für einen verlorengegangenen Schlüssel zahlen soll. Jeder Haftpflichtfall werde einzeln geprüft, teilte die Sprecherin eines großen Versicherers mit. Darunter falle auch, ob ein Austausch der Schließanlage vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigern.

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