Kündigung

 

 

Wann kann ich meine Versicherung kündigen?

Wer seine Versicherung kündigen möchte, sollte bestimmte Fristen einhalten und, je nach Art der Versicherung, spezifische Sonderregelungen kennen. Wie Verbraucher bei einer Kündigung am besten vorgehen.

Jedem ist bewusst, dass Verbraucher ihre Versicherungen kündigen können. Weniger bekannt ist: Dieses Recht gilt auch für Versicherer – jedoch nur in bestimmten Konstellationen und Sparten. Sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungen gilt: Bei der Kündigung einer Schaden- und Unfallversicherungen gelten andere Spielregeln als bei der Kündigung einer Lebensversicherung (siehe unten).

 

Fristen für ordentliche Kündigung einer Schaden- und Unfallversicherung

Bei Schaden- und Unfallversicherungen können sowohl der Versicherte als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ende der Laufzeit eine ordentliche Kündigung aussprechen. Die meisten Versicherungsverträge laufen nur über ein Jahr, die Höchstlaufzeit von Versicherungen ist gesetzlich geregelt: Länger als drei Jahre kann kein Schaden- oder Unfallversicherungsvertrag laufen.

Wird der Vertrag jedoch weder vom Versicherungskunden noch vom Versicherer gekündigt, verlängert sich der Versicherungsvertrag immer wieder um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist liegt in der Regel bei drei Monaten vor Ende des Vertrags für eine ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung.

Nur in der Kfz-Versicherung gibt es eine kürzere Kündigungsfrist. In der Kfz-Versicherung liegt die Kündigungsfrist in der Regel bei einem Monat zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Die Hauptfälligkeit ist der wiederkehrende Termin, zu dem das Versicherungsjahr abläuft. Für die allermeisten Autofahrer in Deutschland endet der Kfz-Versicherungsvertrag eines jeden Jahres am 31. Dezember. Ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrages hilft in der Regel, die richtigen Fristen schnell zu ermitteln.

 

Sonderkündigungsrecht im Schadensfall

Tritt ein Schaden ein, reguliert die Versicherung den Fall. Sobald feststeht, welche Leistung der Kunde erhält, können beide Seiten eine außerordentliche Kündigung aussprechen: Ist der Versicherungsnehmer nicht mit der Leistung der Versicherung zufrieden, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Die Leistung bekommt er trotz Kündigung noch gezahlt. Er kann sogar die außerordentliche Kündigung für einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

Was viele nicht wissen: Auch Versicherer haben im Schadensfall ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Schadenregulierung kündigen. Den Schaden muss die Versicherung jedoch zu Ende regulieren. Häufig bieten Versicherungen dann trotzdem ihren bisherigen Kunden einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen an.

 

Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhungen

Erhöht der Versicherer aufgrund einer im Vertrag vereinbarten Anpassungsklausel die Prämien für das nächste Versicherungsjahr, ohne dass sich die Leistung verändert, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Als Kündigungsfrist gilt: Versicherungsnehmer müssen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Erhöhung kündigen.

 

 

Welche Kündigungsfrist gilt bei welcher Versicherung?

>> Kfz-Versicherung kündigen

>> Haftpflichtversicherung kündigen

>> Wohngebäudeversicherung kündigen

>> Hausratversicherung kündigen

>> Rechtsschutzversicherung kündigen

>> privaten Unfallversicherung kündigen

 

Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherungen

In der Lebensversicherung ist die Kündigung durch den Versicherer nicht möglich. Da Lebensversicherungsverträge langlaufende Verträge sind und Kunden geschützt werden sollen, sind solche Kündigungen durch Versicherungsunternehmen gesetzlich nicht erlaubt. Gleiches gilt auch für private Rentenversicherungen.

Versicherungsnehmer können eine Kündigung jederzeit zum Ende der nächsten Versicherungsperiode aussprechen. Die Versicherungsperiode ist in der Regel zwölf Monate lang.

Generell gilt: Die Kündigung der privaten Altersvorsorge ist die schlechteste Lösung. Denn damit gehen alle Ansprüche, bei Riester-Verträgen auch Zulagen und Steuervorteile verloren. Es gibt bessere Lösungen statt die Kündigung. Lebens- und Rentenversicherer bieten viele Optionen, die Absicherung an sich ändernde Bedürfnisse und Rahmenbedingungen anzupassen. Diese Möglichkeiten haben Versicherte, eine finanziell nachteilige Kündigung der Altersvorsorge zu vermeiden:

Zusatzversicherungen kann der Versicherte in der Regel jederzeit kündigen. Das macht den Beitrag entsprechend günstiger, reduziert aber natürlich den Versicherungsschutz.

 

Ausnahme: Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung

Da Lebensversicherungsverträge auf Jahrzehnte geschlossen werden, gibt es hier auch keine Prämienerhöhungen. Diese gibt es nur in einem Ausnahmefall: Hat der Kunde eine Gesundheitsfrage vor Vertragsbeginn nicht richtig beantwortet, kann das Versicherungsunternehmen die Prämie anpassen. Steigt die Prämie dann um mehr als zehn Prozent, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

 

 

Keine Kündigung während des Leistungsbezugs

Eine Besonderheit gibt es in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Ist der Versicherungsnehmer berufsunfähig und erhält deshalb Leistungen, kann er den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Das geht erst wieder, wenn der Versicherte zum Beispiel wieder arbeiten kann und der Leistungsbezug beendet ist. Der Versicherer kann aber auch dann nicht kündigen. Auch bei Lebens- und Rentenversicherungen steht fest: Wer eine Rente bezieht, kann vom Versicherer nicht gekündigt werden.

 

Ansonsten :

 

#fragdenKnut

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de