Grillunfall

Grillunfall

 

 

Was tun nach einem Grillunfall?

Welche Versicherung zahlt nach einem Grillunfall? Und darf ich auf dem Balkon grillen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund ums Grillen.

Mit dem Anstieg der Temperaturen steigt die Lust auf gemeinsames Grillen im Freien. Für viele gehört diese Aktivität zum Sommer einfach dazu. Und es muss ja auch nicht immer die klassische Bratwurst sein, sondern mittlerweile gibt es zahlreiche vegetarische und vegane Alternativen. Doch egal, ob Fleisch oder Gemüse, neben dem Genuss ist es wichtig, auch auf die Sicherheit beim Grillen zu achten. Denn ansonsten kann das gemütliche Beisammensein schnell zu einem schweren Unfall führen. Zu den Hauptursachen von Grillunfällen zählen die falsche Nutzung von Grillgeräten und das unsachgemäße Verwenden von Brennstoffen. Die Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin zählt jährlich etwa 4.000 Grillunfälle. Umso wichtiger ist es, dass Verbraucher im Ernstfall ausreichend abgesichert sind.

 

Wie kann ich mich optimal versichern?

Bei Grillunfällen kommen mehrere Faktoren ins Spiel. Wurde man selbst verletzt oder eine dritte Person? Handelt es sich um einen Erwachsenen oder ein Kind? Wurde Mobiliar oder ein Gebäude beschädigt? Diese Fragen müssen zuerst geklärt werden und je nach Antwort leistet die private Unfallversicherung, die private Haftpflichtversicherung oder die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung. Im Folgenden führen wir eine Übersicht auf, wann welche Versicherung leistet, welche Zusatzversicherungen sinnvoll sein können und wie man sicher und unfallfrei grillt.

 

Wie grille ich am sichersten?

  • Der Grill sollte auf einem stabilen Untergrund und windgeschützt aufgestellt sein, um ein Umkippen zu vermeiden.
  • Nicht in geschlossenen Räumen grillen und den Grill niemals zum Auskühlen ins Haus stellen – Vergiftungsgefahr!
  • Der Grill sollte weit entfernt von brennbaren Materialien wie Laub oder trockenem Gras stehen und einen Sicherheitsabstand zu anderen Gegenständen und Personen haben.
  • Das Tragen von hitzebeständigen Handschuhen und Grillzangen schützt vor Verbrennungen.
  • Kinder und Haustiere sollten einen großen Abstand zum Grill einhalten, damit sie sich nicht in Gefahr begeben.
  • Die korrekte Handhabung von Grillanzündern und Brennstoffen sollte unbedingt beachtet werden, um potentielle Risiken zu minimieren. Anzündwürfel sind eine gute Unterstützung.
  • Flüssige Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin sollten nicht verwendet werden, weder zum Anzünden noch zum Nachschütten, da sonst Explosionsgefahr droht.
  • Bleiben Sie stets in der Nähe des Grills und lassen Sie diesen nicht unbeaufsichtigt, da sonst leicht Brände entstehen können. Die Temperatur des Grills sollte stets überprüft werden, um eine Überhitzung zu vermeiden.
  • Ein Kübel mit Sand, Feuerlöscher oder eine Löschdecke sollte zum Löschen des Grillfeuer bereitgehalten werden.
  • Nach dem Grillen das Grillgerät weiter beaufsichtigen, bis die Glut vollständig auskühlt ist.

 

Die Gefahr von Brennspiritus

In Supermärkten, Baumärkten oder an Tankstellen finden sich neben Grillkohle sehr häufig auch flüssige Brandbeschleuniger wie Spiritus. Und auf den ersten Blick scheint es auch praktisch zu sein, da man schnell grillen kann. Doch es ist äußerste Vorsicht geboten, denn die Verwendung kann lebensgefährlich sein. Durch den Brennspiritus können meterhohe Stichflammen entstehen, die häufig mit schwersten Brandverletzungen enden. In den meisten Fällen erleiden die betroffenen Personen schwerste Verbrennungen an Kopf/Gesicht, am Oberkörper und an den Armen. Dies erfordert viele Hauttransplantationen und eine langwierige Behandlung, um die Beweglichkeit zu erhalten. Lebenslang sichtbare Narben sind ebenfalls die Folge von Brennspiritus.

 

Wann leistet eine private Unfallversicherung?

Kommt es zu einem Unfall während des Grillens, kann eine private Unfallversicherung finanzielle Absicherung bieten. Sie springt ein, wenn man sich beim Grillen dauerhafte Schädigungen zuzieht. Die Leistung aus der Unfallversicherung hilft bei den Mehrkosten, die durch Spätfolgen des Unfalls wie eingeschränkte Mobilität entstehen. Der Versicherer leistet beim Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel eine Einmalzahlung, deren Höhe sich aus der vereinbarten Versicherungssumme und der Schwere der dauerhaften Beeinträchtigung ergibt. Mit der gezahlten Summe können Hilfsmittel oder benötigte Umbauten am Haus finanziert werden. Kinder sind über die spezielle Kinderunfallversicherung geschützt. Wichtig: Da Grillen meist in der Freizeit stattfindet, greift die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht. Deshalb sollte eine private Unfallversicherung im Vorfeld abgeschlossen werden, damit man optimal versichert und im Schadensfall finanziell abgesichert ist.

 

Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung

Erste Hilfe leistet die Krankenversicherung. Sie übernimmt alle Behandlungskosten, die beim Arzt oder im Krankenhaus entstehen. Eine wichtige Zusatzversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn der Beruf aufgrund einer ernsten Grillverletzung dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann, zahlt diese als Einkommensersatz eine monatliche Rente. Als Kunde ist man so vor finanziellen Folgen geschützt.

 

Wann leistet eine private Haftpflichtversicherung?

Wird eine andere Person während des Grillens verletzt oder wird fremdes Eigentum bei einem Grillunfall beschädigt wie eine Markise, ist dies ein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Für den Anspruch des Schadensersatzes ist es relevant, dass die Person nicht im selben familiären Haushalt lebt. Anders kann es bei einer Wohngemeinschaft aussehen. Die Mitglieder einer WG sind in der Regel keine Familienmitglieder und benötigen eine separate Privathaftpflichtversicherung. Sind die Eigentumsverhältnisse innerhalb der WG zwischen eigenen und gemeinschaftlichen Gegenständen klar geregelt, lassen sich Schadenverursacher und Geschädigter genau abgrenzen. Dann sind auch gegenseitige Haftpflichtansprüche in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Wer sich noch in Ausbildung oder Studium befindet, ist oft weiterhin über die Eltern privathaftpflichtversichert, sodass eine eigene Haftpflicht nicht notwendig ist. Eine Haftpflichtversicherung ist sehr wichtig, denn gerade bei gesundheitlichen Schäden mit Spätfolgen kann es zu hohen Forderungen kommen. Eine Police mit hoher Deckungssumme ist deshalb sinnvoll. Verursachen Sie einen Brandschaden grob fahrlässig, beispielsweise während Sie unter Alkoholeinfluss stehen, kann es zu Kürzungen der Versicherungsleistung kommen. Fragen Sie in jedem Fall bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Vermittler nach, was genau in Ihrer Police abgedeckt ist.

 

Wie verhalte ich mich bei einem Grillunfall?

Bei einem Grillunfall ist schnelles Handeln von großer Bedeutung, insbesondere wenn eine Person oder ein Gegenstand Feuer gefangen hat. Sofortige Maßnahmen umfassen das Löschen der brennenden Person durch Übergießen mit Wasser, Aufrollen auf dem Boden oder Einwickeln in eine Decke, um das Feuer zu ersticken. Brandwunden sollten für fünf bis zehn Minuten mit kaltem Wasser gekühlt werden, um Schmerzen zu lindern und weiteres Nachbrennen zu verhindern. Die Feuerwehr und der Notarzt sollten sofort verständigt werden, und währenddessen sollte der Verletzte betreut und warm gehalten werden. Es ist wichtig, die Atmung und den Kreislauf zu überwachen. Ebenfalls wichtig: Brennendes Fett sollte nicht mit Wasser, sondern durch Abdecken gelöscht werden.

 

 

Wann leistet die Hausratversicherung?

Hat man selbst versehentlich den Grill umgeworfen, können schnell die eigenen Gartenmöbel in Brand gesetzt werden. In diesem Fall kommt die Hausratversicherung dafür auf. Feuerschäden am Gebäude sind über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

 

Darf man auf dem Balkon grillen?

Wenn Rauch und Grillgeruch in angrenzende Wohnungen eindringen, ist es oft vorbei mit der gemütlichen Grillparty und es kommt zum Streit mit den Nachbarn. Ein allgemeingültiges Gesetz zum Thema Grillen gibt es nicht. Es gibt zwar eine Reihe von gerichtlichen Urteilen über Einzelfälle, doch auch diese sind uneinheitlich. Laut mancher Urteile ist tägliches Grillen bis 22 Uhr gestattet, andere wiederum halten es einmal pro Monat oder lediglich dreimal im Jahr für angemessen. Grillen ist somit eine rechtliche Grauzone. Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) ist das Grillen den Mietern im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Ist das Grillen im Mietvertrag ausdrücklich verboten, gibt es kein Pardon. Widersetzen Sie sich, riskieren Sie als Mieter eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Entsteht durch das Grillen für die Nachbarn eine wesentliche Beeinträchtigung, etwa durch Rauch oder Ruß, ist das Grillen aufgrund des Immissionsschutzgesetzes ebenfalls untersagt. Hilft ein freundliches Gespräch mit den Nachbarn nicht, springt die Rechtsschutzversicherung ein. Diese leistet finanzielle Unterstützung beim Streit mit Nachbarn und dem Vermieter.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de