Wohnungsbrand

Wohnungsbrand

 

 

Diese Versiche­rungen übernehmen den Schaden

Feuer im eigenen Zuhause ist der Albtraum für Hausbesitzer und Mieter. Dieser Ratgeber erklärt, was unmittelbar nach einem Feuer zu tun ist und welche Versicherungen den Brandschaden übernehmen.

Was ist unmittelbar nach einem Wohnungsbrand zu tun?

Logischerweise rufen Verbraucher bei einem Feuer zuerst die Notrufnummer 112 an. Ist der Brand gelöscht, können sie sich für die Schadenregulierung an ihren Versicherer wenden. Im Einzelnen gehen sie wie folgt vor:

 

  1. Versicherer informieren (bei der Mietwohnung über den Vermieter)
  2. Brandschaden dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos)
  3. Reparaturen und Aufräumarbeiten nur in Abstimmung mit dem Versicherer durchführen

 

Schadenminderungspflicht bei Wohnungsbrand: Was bedeutet das?

Versicherungsnehmer müssen im Schadensfall dafür sorgen, dass ein Schaden nicht noch größer wird. Je nach Versicherungsvertrag gehört die Schadenminderungspflicht zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Ein Beispiel: Direkt nach einem Unwetter sollten zerstörte Fenster provisorisch abgedichtet werden, um das Eindringen von Regenwasser und damit größere Schäden zu verhindern.

 

Wichtig dabei: Versicherungsnehmer müssen und sollten sich dafür nicht in Gefahr bringen! Wenn etwa die Tischdecke brennt, sollten sie nach dem Anruf bei der Feuerwehr wenn möglich etwa mit einem Feuerlöscher den Brand löschen und nicht einfach zusehen. Brennt es aber so stark, dass sie sich bei einem Löschversuch in Gefahr begeben müssten, dann sollten sie auf jeden Fall auf die Feuerwehr warten.

Was leistet die Wohngebäudeversicherung?

Die Wohngebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Hauses vor den finanziellen Folgen eines Sachschadens. Versichert ist das gesamte Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände. Die versicherten Gefahren sind unter anderem Feuer, Blitzschlag, Sturm, Leitungswasser und Überspannung. Um sein Zuhause vor Starkregen und Hochwasser zu schützen, sollte die Wohngebäudeversicherung um den Elementarschutz erweitert werden. Bei neueren Verträgen ist dieser Schutz in der Regel integriert.

 

Brennt das eigene Haus beispielsweise komplett ab, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für ein neues Haus, das entsprechend nach heutigen baulichen und energetischen Maßstäben errichtet wird. Außerdem gibt es Schadenersatz für Kosten durch Löschwasser und Ruß.

 

Wichtig zu wissen: Gebäudeversicherungen können ihre Leistung kürzen, wenn ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Faustformel: Je schwerwiegender die grobe Fahrlässigkeit, desto größer die Leistungskürzung der Versicherung.

 

Zahlt mir meine Gebäudeversicherung ein Hotel, wenn ich nach einem Brandschaden nicht zu Hause bleiben kann?

Ja, in den meisten Wohngebäudeversicherungsverträgen sind Hotelkosten nach einem Brandschaden mitversichert. Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Höchstdauer und die Höchstentschädigungssumme, bis zu der der Versicherer Kosten erstattet, sind im Versicherungsvertrag aufgeführt und variieren je nach Anbieter und Vertrag.

 

Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?

Nein, es gibt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Unabhängig davon ist dieser Schutz jedoch für jeden Immobilienbesitzer äußerst sinnvoll, um im Schadensfall nicht auf den enormen Kosten für Reparaturen oder sogar einen Neubau sitzen zu bleiben.

 

Wann ist die Hausratversicherung zuständig?

Der Wert aller Einrichtungsgegenstände in einem Haus oder einer Wohnung ist meist sehr hoch. Die Hausratversicherung hilft Eigentümern und Mietern, ihren Hausrat nach einem Schaden zu ersetzen. Über die Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu elektronischen Geräten abgesichert. Die versicherten Gefahren sind unter anderem Feuer, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel, Leitungswasser sowie Überspannung.

 

Die Hausrat sollte auch den wichtigen Schutz für Schäden durch Naturgefahren enthalten. Die Elementarschadenversicherung schützt das Hab und Gut vor Gefahren wie Starkregen und Überschwemmung. Diese Versicherung wird als optionaler Zusatzbaustein zur Hausratversicherung angeboten. Immer mehr Versicherer gehen hier einen Schritt weiter: Sie bieten die Hausrat- bereits inklusive der Elementarschadenversicherung an. Wer diesen Schutz nicht möchte, muss ihn gezielt abwählen.

 

Wann springt die Haftpflichtversicherung bei einem Brandschaden ein?

Zunächst gilt: Versicherte bekommen ihren Schaden bei einem Hausbrand von der Hausrat- und der Wohngebäudeversicherung reguliert. Eventuell kann die jeweilige Versicherung einen möglichen Verursacher in Regress nehmen. Fängt das Gebäude zum Beispiel Feuer, weil der Nachbar im Garten unachtsam Laub verbrennt, muss der Nachbar eventuell den Brandschaden zahlen. Hierbei kommt es immer stark auf den Einzelfall an. Diesen Schaden zahlt dann die Haftpflichtversicherung des Nachbarn. Einzige Ausnahme: Vorsatz! Verursacht jemand vorsätzlich einen Schaden und legt beispielsweise den Brand, zahlt dafür keine Versicherung. Vorsatz ist in allen Versicherungen ausgeschlossen.

Zeitwert oder Neuwert – Was zahlt die Versicherung nach einem Feuer?

Hier wird üblicherweise der gleitende Neuwert versichert. Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um ein neues Haus nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Gebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz nach einem irreparablen Brandschaden ein komplett neues, gleichartiges, aber nach neuesten (energetischen) Standards gebautes und damit höherwertiges Haus bezahlt – einschließlich der Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten.

Wer 1970 sein Haus für 150.000 Mark gebaut hat, wird heute für 75.000 Euro kein gleichwertiges Haus bauen können. Die Kosten (und damit die Leistung der Versicherung) werden dann eher bei 300.000 Euro liegen.

 

In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. Hat ein Hausbesitzer zum Beispiel nur eine Wohngebäudeversicherung und keine Hausratversicherung, bekommt er bei einem Brand auch nur den Schaden am Gebäude, aber nicht am Hausrat ersetzt. Kein Versicherungsschutz besteht zudem, wenn Versicherungsnehmer vorsätzlich ihr Gebäude anzünden, zum Beispiel um die Versicherung zu betrügen. In diesem Fall gibt es natürlich keine Versicherungsleistung.

 

Die häufigsten Ursachen für Brände

Das Institut für Schadenverhütung (IFS) untersucht seit Jahrzehnten, wodurch schwere Brände entstehen. Da die Experten des IFS ausschließlich Brände auswerten, für die sie beauftragt wurden, sind die Zahlen nicht repräsentativ. Durch die große Zahl ausgewerteter Brände liefern die Zahlen jedoch einen guten Überblick, wo die Risiken lauern.

 

Elektrogeräte sind die häufigste Ursache für Feuer, allen voran Kühlgeräte gefolgt von Wäschetrocknern. Menschliches Fehlverhalten ist bei knapp jedem fünftem Brand der Auslöser. Selbstentzündungen und Explosionen treten als Ursache von Hausbränden am seltensten auf.

 

 

Wie lassen sich Wohnungsbrände vorbeugen?

In größeren Gebäuden oder Mehrfamilienhäusern sollten sich die Bewohner mit den Brandschutzeinrichtungen vertraut machen. Wie werden zum Beispiel Feuerlöscher, Rauchabzugsanlage, Brandmeldeanlage, Brandschutztüren bedient? Arbeiten an haustechnischen Einrichtungen, wie etwa die Reparatur oder Erweiterung der elektrischen Anlagen sind nur von Fachkräften auszuführen. Schnell brennbare Stoffe wie etwa das Benzin für den Rasenmäher sollten nicht im eigenen Haus gelagert werden. Wie sich zum Beispiel Fettbrände in der Küche vermeiden lassen sowie weitere Tipps zur Vorbeugung von Feuern hält die Aufklärungskampagne „Rauchmelder retten Leben“ bereit.

 

Was nützen Rauchmelder?

Was in keiner Wohnung fehlen darf: Rauchmelder sind der beste Lebensretter in der Wohnung. Mittlerweile sind Rauchmelder in privaten Wohnungen in allen 16 Bundesländern Pflicht. Sie gilt für vermieteten und ebenso für selbst genutzte Immobilien.

 

Zwei Drittel der Opfer von Bränden werden im Schlaf vom Feuer überrascht. Der laute Alarm des Rauchmelders warnt auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt den nötigen Vorsprung, sich und die Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.

 

Die Aufklärungskampagne „Rauchmelder retten Leben“ bietet eine Suche für Fachhändler von Rauchmeldern an. Mit der eigenen Postleitzahl können Verbraucher damit kompetente Ansprechpartner für Rauchmelder in ihrer Region finden.

 

Wie dokumentiere ich meinen Hausrat?

Für einen möglichen zukünftigen Wohnungsbrand oder auch einen Wasserschaden gilt: Versicherte sollten ihren Hausrat und besonders wertvolle Gegenstände so dokumentieren, dass im Schadensfall der Versicherer nachvollziehen kann, welche Gegenstände im Besitz waren. Das funktioniert zum Beispiel über Fotos oder Rechnungen, die bei der Schadenregulierung helfen. Gleiches gilt für teuren Schmuck oder teure Unterhaltungselektronik. Auch diese Gegenstände sollten dokumentiert werden.

 

Eventuell hilft es auch, Versicherungsscheine außerhalb der Wohnung zu deponieren.

 

Damit kann auch nach einem Brand einfach nachvollzogen werden, wo was versichert ist.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de