Photovoltaikversicherung

Photovoltaikversicherung

 

 

Das müssen Hausbesitzer wissen

Brände, Blitze oder Hagel können eine Photovoltaikanlage lahmlegen. Hausbesitzer sollten für diesen Fall vorsorgen, sonst drohen finanzielle Einbußen.

Der Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Strommix wächst kontinuierlich. Photovoltaik (PV) ist in den vergangenen zehn Jahren zum zweitwichtigsten Energieträger unter den Erneuerbaren aufgestiegen. Mehr als 2,5 Millionen Solaranlagen sind laut Statistischem Bundesamt mittlerweile in Deutschland installiert. 2022 produzierten die Anlagen 53,4 Terawattstunden Strom ein. Das sind 20 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

 

In drei Bundesländern sind Photovoltaikanlagen bei Neubauten oder auch bei größeren Dachsanierungen gesetzlich vorgeschrieben (siehe Deutschland-Karte unten). Hausbesitzer, die sich für die nachhaltige Stromerzeugung mit Sonnenenergie auf dem eigenen Dach entscheiden, sollten den entsprechenden Versicherungsschutz für die teuren Anlagen gleich mitdenken.

 

Photovoltaikversicherung – so funktioniert’s!

Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten, Photovoltaik auf dem eigenen Dach zu versichern:

 

Über einen Zusatzbaustein in der Wohngebäudeversicherung. Ohne diesen Zusatzbaustein wären die Stromerzeuger nicht geschützt. Der Versicherungsschutz bestehender Wohngebäudeversicherungen deckt in der Regel nicht die PV-Anlage ab. Wer den Schutz seiner PV-Anlage in die Wohngebäudeversicherung integriert, hat einen Vorteil: Bei einem Schaden, der sowohl das Haus als auch die PV-Anlage betrifft, erfolgt die Schadenregulierung aus einer Hand.

Über eine eigenständige Photovoltaikversicherung – unabhängig von der Absicherung des Hauses und der Wohngebäudeversicherung.

 

Diese Photovoltaikversicherungen leisten zum Beispiel bei Schäden durch

  • Feuer
  • Überspannung durch Blitze
  • Kurzschluss, Überstrom
  • Luftfahrzeuge
  • Leitungswasser

 

typische Naturgefahren (etwa Sturm, Hagel oder Schneedruck)

 

Der Schutz der Photovoltaikversicherung bezieht sich auf alle Teile, die zur Anlage gehören. Versichert sind die PV-Module, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage.

 

Ergänzend können Hausbesitzer den Versicherungsschutz auf Schäden durch Einbruchdiebstahl, Tierbisse oder Bedienungsfehler ausweiten. Auch Schäden durch Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler lassen sich versichern. Diese sind verhältnismäßig häufig Ursache für Brände an Photovoltaikanlagen (Studie: Brandgefahr durch PV-Anlagen, PDF). Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten daher von Beginn an den Versicherer in die Planung mit einbeziehen.

 

Wichtig zu wissen: Die Versicherungen übernehmen keine Schäden etwa durch Abnutzung oder Alterung.

 

Was übernimmt die Photovoltaik-Versicherung nach einem Schaden?

Kommt es zu einem Schaden an der Photovoltaikanlage, unterscheidet die Versicherung zwischen einem Teil- und einem Totalschaden.

 

Nach einem Teilschaden übernimmt die Photovoltaikversicherung alle Kosten, die für die Wiederherstellung der Anlage notwendig sind (etwa für Ersatzteile, Reparatur, Montage, Wiederherstellung des Betriebssystems).

 

Nach einem Totalschaden ersetzt die Photovoltaikversicherung den Neuwert der Anlage abzüglich des Wertes des Altmaterials.

 

Im Schadensfall kann eine Selbstbeteiligung fällig werden. Die Höhe richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen dem Hausbesitzer und der Versicherung.

 

Welche Pflichten haben die Versicherungsnehmer?

Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass ihre Photovoltaikanlagen im vom Hersteller empfohlenen Intervall gewartet werden. Diese Aufgabe sollten ausschließlich qualifizierte Fachbetriebe übernehmen. Darüber hinaus sollten Besitzer die Daten und Programme für die versicherte Anlage aufbewahren, die der Hersteller zur Verfügung gestellt hat. Vertragsunterlagen über die Stromlieferung sowie die Abrechnungen der letzten Jahre sollten ebenfalls aufbewahrt werden. So kann die Versicherung schneller den Ertragsausfall ermitteln und den Besitzer entsprechend entschädigen.

 

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, darf die Versicherung im Schadenfall die Leistung kürzen oder – im Extremfall – ganz verweigern.

 

Tipp: Haftpflichtversicherung auf PV-Anlage ausdehnen

Besitzer von Photovoltaikanlagen haften für die Schäden, die durch die Anlage anderen zugefügt werden, etwa wenn Teile herunterfallen oder ein Feuer auf das Nachbarhaus übergreift. Gegen dieses Risiko sollten sich die Besitzer versichern, entweder durch eine Erweiterung ihrer privaten Haftpflichtversicherung oder im Rahmen einer eigenständigen Photovoltaikversicherung.

Nicht vergessen: Ertragsausfall mitversichern

Fällt die PV-Anlage aus, hat der Besitzer einen finanziellen Verlust – sei es durch die entgangenen Erlöse aus der Stromeinspeisung oder aber, weil er nun für fremden Strom bezahlen muss. Diesen Verlust bezeichnet man als Ertragsausfall. Aus zwei Gründen sollten Hausbesitzer unbedingt den Ertragsausfall mitversichern:

 

Fällt die Stromerzeugung aus, entgeht dem Besitzer vorübergehend die Einspeisevergütung, die er normalerweise erhält. Die Versicherung zahlt dem Hausbesitzer für die Dauer des Ausfalls die entgangene Einspeisevergütung, die er unter normalen Umständen mit seiner Anlage verdienen würde. Damit können etwa auch laufende Kredite bedient werden. Ebenfalls vorteilhaft: Mögliche Renditeprognosen für die Anlage müssen nicht über Bord geworfen werden.

 

Ist die Photovoltaikanlage ausgefallen, brauchen Hausbesitzer Strom aus einer anderen Quelle. Diese Mehrkosten übernimmt die Photovoltaik-Versicherung ebenfalls – solange bis die Anlage repariert wurde und der Strom für den eigenen Bedarf wieder fließt.

 

Schäden an Photovoltaikanlagen vermeiden

Wie wird die Installation von Photovoltaik sicher geplant? Wie lassen sich größere Schäden vermeiden und wie kann die Gefahr einer Betriebsunterbrechung minimiert werden? Diese Fragen beantwortet der VdS-Leitfaden zu Photovoltaikanlagen.

In diesen Bundesländern sind Photovoltaikanlagen Pflicht

Baden-Württemberg hat 2022 eine Solarpflicht für Neubauten eingeführt. Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg haben zum Jahreswechsel 2022/23 nachgezogen. Wer in diesen Ländern ein neues Wohnhaus baut, muss verpflichtend eine Photovoltaikanlage installieren. Das gilt auch, wenn das Dach in größerem Umfang saniert wird. Eine Sonderrolle nimmt aktuell das Land Niedersachsen ein. Eine Solarpflicht gilt zwar erst ab 2025. Doch schon jetzt müssen Bauherren bei der Planung neuer Wohngebäude sicherstellen, dass sich Solaranlagen auf dem Dach nachrüsten lassen.

 

Die Deutschlandkarte bezieht sich ausschließlich auf Wohngebäude. In vielen Bundesländern gelten jedoch weitergehende Regelungen. In Rheinland-Pfalz und Bayern gilt eine Solarpflicht für Gewerbebauten. Große Parkplätze müssen in Nordrhein-Westfalen und Hessen verpflichtend mit einer PV-Anlage ausgestattet werden. Schon jetzt ist klar: Eine Solarpflicht wird künftig in weiteren Bundesländern ausgerollt werden. Bayern und Nordrhein-Westfalen etwa haben bereits beschlossen, eine Solarpflicht für neue Wohngebäude ab 2025 einzuführen.

 

Checkliste: So gehen Besitzer von Photovoltaikanlagen auf Nummer sicher

  • Wählen Sie einen qualifizierten und erfahrenen Betrieb für die Installation der Photovoltaikanlage.
  • Besprechen Sie die erforderlichen Maßnahmen direkt vor Ort am Gebäude. Achten Sie darauf, dass alle Gewerke bei der Planung und Ausführung gut koordiniert werden.
  • Informieren Sie Ihre Gebäudeversicherung über die Installation der Anlage und klären Sie, welche Risiken abgesichert werden.
  • Dokumentieren Sie bei der Übergabe der Photovoltaikanlage alle Maßnahmen des Installateurs über den Anlagenpass. Lassen Sie sich die Funktionen Ihrer Anlage verständlich erläutern.
  • Lassen Sie Ihre Photovoltaikanlage von einem Fachbetrieb warten. Prüfen Sie regelmäßig durch Sichtkontrollen, ob Ihre Anlage in Ordnung ist. Sollten Sie Schäden feststellen, informieren Sie Ihre Versicherung und wenden Sie sich an einen Fachbetrieb.

 

#vollstarkschlau

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de