Beruf & Freizeit

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Skiversicherung:

 

 

 

Diesen Schutz brauchen Sie im Winterurlaub

Vom schweren Sturz bei der Abfahrt bis zum Diebstahl der Ski: Wenn im Skiurlaub etwas schief geht, sollten Wintersportler diese Versicherungen im Gepäck haben.

  1. Die Unfallversicherung: Gut geschützt im Skiurlaub

Jedes Jahr ereignen sich 38.000 Sportunfälle, für die private Unfallversicherer leisten. 8.000 dieser Unfälle passieren auf der Skipiste. Im Schnitt zahlen die Unfallversicherer rund 7.700 Euro je Skiunfall. Im Vergleich zu anderen Sportarten sind die Versicherungsleistungen bei Skiunfällen deutlich höher, da die Verletzungen meist komplizierter und langwieriger sind. Bei Verletzungen beim Reitsport sind es rund 6.900 Euro, beim Fußball knapp 5.200 Euro.

 

Laut Unfallversicherern kommt es bei Skiunfällen besonders häufig zu Muskel- und Bänderrissen, Zerrungen und Verrenkungen. Bei etwa 40 Prozent der Unfälle sind die Beine, bei 30 Prozent die Arme betroffen. Die Auswertungsstelle für Skiunfälle (ASU) geht für die Saison 2021/2022 von insgesamt 37.000 bis 39.000 deutschen Skifahrern aus, die ärztlich versorgt werden mussten. Nach Auswertungen der ASU entstehen am Knie die häufigsten Verletzungen (28,1 Prozent) und bei jedem zehnten Skiunfall werden Hüfte und Oberschenkel in Mitleidenschaft gezogen. Bei Skifahrerinnen sind mit über 40 Prozent Knieverletzungen am häufigsten – bei Männern sind es hingegen nur knapp 19 Prozent Knieverletzungen.

 

Nach einem Skiunfall kann die private Unfallversicherung helfen. Sie bietet weltweiten Schutz rund um die Uhr und sichert dauerhafte Unfallfolgen finanziell ab. Wer regelmäßig in Skiurlaub fährt, für den eignen sich besonders Versicherungen, die auch für etwaige Rettungs- und Bergungskosten aufkommen. Zusätzlich vereinbarte Assistance- und Reha-Leistungen helfen verletzten Wintersportlern dabei, nach einem Unfall den Alltag zu bewältigen und schnell wieder auf die Beine zu kommen.

 

Wichtig zu wissen für junge Erwachsene: Für sie besteht über die gesetzliche Rentenversicherung häufig noch kein oder nur ein geringer Versicherungsschutz, sollten sie etwa nach einem Unfall nicht mehr arbeiten können. Auch die gesetzliche Unfallversicherung hilft nach Unfällen mit Ski oder Snowboard nicht weiter: Im Gegensatz zu einer privaten Versicherung zahlt die gesetzliche nur bei Arbeitsunfällen, nicht bei Unfällen in der Freizeit.

 

Gut zu wissen: Was leistet eine Unfallversicherung?

Die private Unfallversicherung springt ein, wenn ein Unfall in der Freizeit dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (Invalidität) nach sich zieht oder sogar zum Tod führt. Auch Unfallfolgen, die nicht von Dauer sind, sind über eine Unfallversicherung versichert. Der Schutz dieser Versicherung gilt in der Regel rund um die Uhr und weltweit.

 

Private Unfallversicherungen können individuell nach den persönlichen Bedürfnissen und Hobbies jedes Einzelnen ausgestaltet werden. Diese Versicherung leistet in Form von:

 

  • Invaliditätsleistung (einmalige Leistung in Form einer Kapitalsumme)
  • Unfallrente
  • Todesfallleistung
  • Tagegeld, Krankenhaustagegeld
  • Übergangsleistung
  • kosmetischen Operationen

Besonders relevant für Skifahrer im Urlaub: Der Unfallversicherer übernimmt auch die Kosten für erforderliche Such-, Rettungs- und Bergungsleistungen und den Transport nach Hause oder in ein nahegelegenes Krankenhaus. Je nach Vertrag kann auch die Unterbringung von Angehörigen versichert sein. Oder die Versicherung steht in dieser Notsituation beratend zur Seite.

 

  1. Die Haftpflichtversicherung: Wer anderen einen Schaden zufügt

Auch auf Skiern gilt der Grundsatz: Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet dafür in unbegrenzter Höhe und mit seinem gesamten Vermögen. Skifahrer, die etwa auf einer Piste einen Crash verursachen, müssen dafür vollständig aufkommen – sei es für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden. Ist beispielsweise ein Skilehrer von dem Unfall betroffen, der anschließend nicht mehr arbeiten kann, muss der Verursacher auch für dessen Verdienstausfall aufkommen.

 

Ohne den passenden Versicherungsschutz können nach einem Unglück auf Skiern schnell sehr hohe Kosten entstehen. Im schlimmsten Fall resultieren diese in einem hohen Schuldenberg. Die Haftpflichtversicherung sichert die finanziellen Folgen ab, die auf den Schadenverursacher zukommen können. Auf italienischen Skipisten ist seit 2022 eine Haftpflichtversicherung sogar vorgeschrieben.

 

Obwohl die Haftpflichtversicherung also ein Muss ist, verzichtet in Deutschland nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes etwa jeder sechste Haushalt auf diese wichtige Police. Das kann auch für den Geschädigten ein Risiko darstellen: Ist der Unfallverursacher nicht versichert und verfügt über keine sonstigen finanziellen Mittel, kann der Geschädigte seine Ansprüche nicht durchsetzen und bleibt auf seinem Schaden sitzen. Vor diesem Risiko schützt eine Forderungsausfall-Deckung, die einige Versicherungen als Bestandteil einer Privat-Haftpflichtversicherung anbieten. Sie übernimmt den Schaden für den Fall, wenn der eigentliche Verursacher keine Haftpflicht hat und selbst zahlungsunfähig ist.

 

  1. Die Auslandskrankenversicherung: Wer übernimmt die Behandlungskosten im Winterurlaub?

Wer seinen Skiurlaub in Österreich, der Schweiz, Frankreich oder anderweitig im Ausland verbringt, sollte unbedingt eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Der Grund: Mit einer Auslandskrankenversicherung müssen Ski-Fans im Notfall die Behandlungskosten nicht selbst bezahlen. Ganz wichtig für alle, die im Ausland unterwegs sind: Die Versicherung übernimmt darüber hinaus auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland. Skifahrer sollten hier nicht allein auf die gesetzliche Krankenversicherung setzen.

 

Welche Versicherungen nach einem schweren Unfall auf Ski die Rettungs- oder Bergungskosten übernehmen, etwa den Hubschrauber-Flug ins Krankenhaus, und was in den Alpenländern gilt, haben wir auf dieser Seite ausführlicher zusammengefasst.

 

  1. Was bringen Skiversicherungen im Paket?

Wintersportler haben vor ihrem Skiurlaub auch die Möglichkeit, wichtige Versicherungen im Paket abzuschließen. Solche Skiversicherungen, in der Regel ein Bündel einzelner Policen, können zum Beispiel folgende Bausteine enthalten:

 

 

Die Geräteversicherung leistet etwa nach einem Diebstahl der Ski oder des Snowboards. Häufig erstreckt sich dieser Schutz bei Diebstahl auch auf gemietete Ski. Die Skiversicherung zahlt auch, wenn Ski oder Snowboard beschädigt werden oder gar brechen.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de