Wer auffährt,

Wer auffährt,

 

 

hat Schuld – stimmt das?

Abgelenkt am Steuer, zu geringer Sicherheitsabstand oder Glatteis im Winter: Auffahrunfälle passieren schnell und meistens ist die Schuldfrage schnell geklärt: Der Auffahrende ist schuld. Doch es gibt Ausnahmen.

Bei den meisten Verkehrsunfällen liegt der Volksmund richtig mit dem Satz: „Wer auffährt, hat immer Schuld“. Autofahrer müssen sich vorausschauend im Straßenverkehr verhalten. Dazu zählen eine angemessene Geschwindigkeit und ein ausreichender Sicherheitsabstand, um auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können. Wer auffährt, hat meistens diese Grundregeln des Straßenverkehrs außer Acht gelassen – und muss entsprechend dafür haften. In der Regel kommt dann seine Kfz-Haftpflichtversicherung ins Spiel, um Schäden des Unfallgegners zu begleichen.

 

 

 

Auch den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen – in sehr speziellen Situationen

Keine Regel ohne Ausnahme, bei Auffahrunfällen ist das nicht anders. Als grobe Faustformel gilt hier: Wenn der Vorausfahrende unerwartet und grundlos abbremst, kann er zumindest teilweise dafür haftbar gemacht werden. Der Grundsatz „Wer auffährt, hat Schuld“ gilt in manchen Unfallkonstellationen also nur eingeschränkt:

 

Vollbremsung, obwohl die Ampel grün ist
Zwei Autos prallen aufeinander, weil der Vorausfahrende trotz Grünlichts ohne erkennbaren Grund scharf abbremst. In dieser Konstellation geben Gerichte dem Vorausfahrenden meistens eine Teilschuld.

 

Zu stark vor Blitzer abgebremst
Ein Autofahrer entdeckt einen Blitzer, bremst scharf ab und bringt seinen Wagen zum Stillstand. Auch dieses ungewöhnliche Fahrmanöver kann eine Teilschuld für den darauffolgenden Auffahrunfall nach sich ziehen. Fachleute sprechen hier von irreführenden Fahrweisen, die eine Teilschuld begründen können.

 

Parklücke zu spät erkannt
Wer eine Parklücke zu spät entdeckt und sehr scharf abbremst, muss damit rechnen, für den Auffahrunfall teilweise geradestehen zu müssen.

 

Vollbremsung wegen kleiner Tiere
Taube, Igel, Dackel, Katze, Eichhörnchen & Co.: Autofahrer, die für kleine Tiere eine Vollbremsung hinlegen und dadurch einen Auffahrunfall riskieren, bekommen häufig eine Teilschuld zugesprochen.

Was gilt für den Versicherungsschutz bei einer Teilschuld am Auffahrunfall?

 

Wer als Vorausfahrender einen Auffahrunfall teilweise mitverschuldet hat, muss einen Teil der Reparaturkosten am aufgefahrenen Auto übernehmen. Dafür kommt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auf.

 

Für die Schäden am eigenen Auto gilt: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Auffahrenden zahlt nicht den vollen Schaden, sondern nur den Teil, der seiner Schuld am Unfall entspricht. Den Rest übernimmt – wenn vorhanden – die eigene Vollkaskoversicherung.

 

Was gilt bei Massenunfällen?

Auch Massenunfälle sind häufig Auffahrunfälle. Liegt ein Massenunfall vor, greift ein spezielles Regulierungsverfahren der Kfz-Versicherer, die dem Verfahren beigetreten sind. Dafür müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein:

 

  1. Es darf keinen feststellbaren Unfallverursacher geben.
  2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge.
  3. Als beteiligt gelten alle Fahrzeuge, bei denen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht.

Eine Lenkungskommission entscheidet im Einzelfall, ob die Regulierungsgrundsätze Anwendung finden. Ist dies der Fall, erhalten die Unfallbeteiligten von ihrem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer ihren Schaden ersetzt, ohne dass der eigene Schadenfreiheitsrabatt belastet wird.

 

Eine Rechtschutzversicherung kann in solchen helfen.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

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Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

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Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

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Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
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