Mietkaution

Mietkaution

 

 

So funktioniert die Mietkautions­versicherung

Eine Mietkautionsversicherung schont den Geldbeutel von Mietern und Gewerbetreibenden. Was eine Mietkautionsversicherung genau leistet und in welchen Fällen sie sinnvoll ist: Der Überblick.

Ist die Tinte auf dem Mietvertrag für die neue Wohnung getrocknet, wird es in der Regel teuer. Erste Monatsmiete, Mietkaution und möglicherweise die Maklerprovision verschlingen auf einen Schlag mehrere tausend Euro. Die finanzielle Belastung lässt sich oft jedoch senken: mit einer Bürgschaft, die nicht nur Banken, sondern auch Versicherer in Form einer Mietkautionsversicherung anbieten.

 

Vermieter verlangen in der Regel eine Mietkaution von bis zu drei Monatskaltmieten. Sie dient ihnen als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter mit der Zahlung im Rückstand ist oder nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schäden zu reparieren sind. Anstatt das Geld zu überweisen, können Mieter auch eine Kautionsversicherung stellen, die von immer mehr Wohnungseigentümern akzeptiert wird.

 

In dem Fall tritt die Mietkautionsversicherung als Bürge ein und kommt für etwaige Schäden oder Mietrückstände auf. Wenn der Vermieter die vereinbarte Kautionssumme oder einen Teil der Mietkaution anfordert, wird der Mieter informiert und hat Gelegenheit zu widersprechen. Geschieht dies nicht, zahlt der Versicherer den fälligen Betrag an den Vermieter. Die Summe stellt der Versicherer dann dem Mieter in Rechnung.

 

Mietkautionsversicherung: So funktioniert’s

  • Der Mieter beantragt eine Mietkautionsversicherung – zum Beispiel online.
  • Die Beantragung sollte ungefähr zeitgleich mit der Unterzeichnung des Mietvertrags stattfinden.
  • Wichtig zu wissen: Diese Versicherung ersetzt nicht die Bonitätsprüfung, etwa durch die Schufa.
  • Die Versicherung stellt dem Mieter eine Bürgschaft aus, die ihm das Geld garantiert. Dafür zahlt der Mieter der Versicherung eine laufende Gebühr – ein Bruchteil der Kautionssumme.
  • Erst wenn am Ende der Mietzeit der Vermieter Schäden an der alten Wohnung geltend macht, erfolgt die Auszahlung: Dann zahlt die Versicherung direkt an den Vermieter. Den Betrag stellt die Versicherung dann dem Mieter in Rechnung.
  • Endet das Mietverhältnis, ohne dass die Kaution in Anspruch genommen werden muss, schickt der Vermieter die Bürgschaftsurkunde an die Versicherung und der Vertrag ist beendet.

Mietkautionsversicherung schont den Geldbeutel

Die Vermieter haben mit der Kautionsversicherung die gleiche Sicherheit wie bei einer Barkaution, müssen sich aber nicht um die Verwaltung des Geldes kümmern. Die Mieter wiederum können sicher sein, dass ihr Geld bei einer möglichen Insolvenz des Vermieters nicht verloren geht. Vor allem aber schonen sie ihren Geldbeutel. Sie haben stattdessen das Geld zur freien Verfügung und können zum Beispiel Möbel für die neue Wohnung kaufen.

 

Umsonst ist das Angebot allerdings nicht. Mieter zahlen einen jährlichen Beitrag, der in der Regel bei rund fünf Prozent der Kautionssumme liegt, die im Mietvertrag festgeschrieben ist. Für 1.000 Euro Kaution sind das rund 50 Euro. Dieser Betrag wird beim Auszug auch nicht vom Anbieter erstattet. Dennoch kann es sinnvoll sein, den Betrag zu investieren. Wer zum Beispiel für die Waschmaschine oder für neue Möbel einen Kredit aufnehmen muss, weil das dafür nötige Geld auf dem Kautionskonto liegt, zahlt meist höhere Zinsen.

 

Nicht alle Mieter und Vermieter wissen um Mietkautionsversicherungen

In der Wirtschaft sind Mietkautionsversicherungen und Kautionsbürgschaften seit Langem üblich. Schließlich müssen Gewerbetreibende bis zu eine Jahresmiete als Kaution aufbringen – gerade für kleinere Betriebe ein echtes Liquiditätsthema. Bei Hotels in guten Lagen geht es beispielsweise gleich um Millionenbeträge. Doch selbst der Ein-Mann-Kiosk setzt eine Mietkautionsversicherung ein, um das frei verfügbare Kapital für Investitionen nutzen zu können. Unternehmen können mit dem freien Kapital häufig mehr erwirtschaften, als sie an Gebühren bezahlen müssen.

 

Die Mietkautionsversicherung ist jedoch nicht allen privaten Vermietern in Deutschland bekannt – im Gegensatz beispielsweise zur Schweiz. In Deutschland sollten sich Mieter vor dem Abschluss einer Kautionsversicherung beim neuen Vermieter erst einmal erkundigen, ob er mit einer Mietkautionsversicherung einverstanden ist. Denn einen Anspruch, die Mietsicherheit auf diese Weise zu stellen, haben sie gegenüber den Vermietern nicht.

 

Das gilt bei Mietkautionen

  • Die Mietkaution darf bei Privatmieten höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Der Vermieter kann auf eine Barzahlung oder Überweisung bestehen.
  • Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Dafür können Mieter auch einen Nachweis verlangen.
  • Besteht der Vermieter auf Barzahlung oder Überweisung der Mietkaution, hat der Mieter das Recht, die Mietkaution in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist bei Einzug fällig, die nächsten Raten jeweils im zweiten und dritten Monat des Mietverhältnisses.
  • Andere Sicherheiten für die Mietkaution wie etwa spezielle Kautionskonten, verpfändete Sparbücher, Bürgschaften oder Mietkautionsversicherungen sind erlaubt. Der Vermieter muss aber einverstanden sein.
  • Gerade bei Studenten wird häufig auch eine Elternbürgschaft verlangt. Muss der Mieter zusätzlich zur Bürgschaft eine Mietkaution hinterlegen, ist das eine sogenannte Übersicherung. Das ist gesetzlich nicht zulässig. Die Bürgschaft würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Einzige Ausnahme: Die Bürgschaft wird freiwillig abgegeben.

Online-Abschluss bei Mietkautionsversicherung möglich

Abschließen lässt sich eine Mietkautionsversicherung leicht und unkompliziert per Online-Antrag. Auch die Auflösung des Vertrages läuft automatisch: Zieht der Mieter aus und kündigt den Vertrag, muss der Vermieter nur die Bürgschaftsurkunde an die Versicherung zurücksenden. Damit endet die Mietkautionsversicherung. Bei einem neuen Mietverhältnis kann wiederum eine neue Versicherung abgeschlossen werden.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de