Was mache ich nach einem Parkrempler?

 

 

Auf engen Parkplätzen passiert es schnell,

 

dass ein anderes Auto beschädigt wird. Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meiner Telefonnummer hinterlege oder muss ich die Polizei rufen?

Gerade auf engen Parkplätzen können Nachbar-Pkw leicht einen Schaden davontragen. Diese Art von Unfall wird auch als Parkrempler bezeichnet. Es handelt sich oft um einen Bagatellschaden. Doch auch bei einem kleinen Kratzer ist das richtige Verhalten sehr wichtig. Ansonsten können Sie sich durch Unfallflucht strafbar machen. Sie müssen nach jedem Unfall – unabhängig davon, wie groß der verursachte Schaden ist – die Feststellung Ihrer Personalien und Ihre Unfallbeteiligung ermöglichen.

Als Verursacherin oder Verursacher sollten Sie keinesfalls einfach wegfahren, sondern am Unfallort auf die Halterin oder den Halter des beschädigten Fahrzeugs warten oder die Polizei verständigen. Als angemessene Wartezeit gelten mindestens 30 Minuten. Es reicht nicht, wenn Sie lediglich einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des beschädigten Autos hinterlassen. Dies kann schon als Fahrerflucht gewertet werden.

 

Einkaufswagen touchiert ein anderes Fahrzeug

Plötzlich macht sich der Einkaufswagen selbstständig und beschädigt ein anderes Auto. Entsteht ein solcher Schaden beim Beladen des eigenen Autos, übernimmt ihn die Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der „einfachen“ Fahrt über den Parkplatz ist hingegen die private Haftpflichtversicherung zuständig.

 

Bei Fahrerflucht drohen ansonsten Strafen wie ein Eintrag im Fahreignungsregister, besser bekannt als Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Den Schaden des Dritten wird die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar regulieren, aber dem Schadenverursacher drohen Regressforderungen der Kfz-Versicherung. Unerlaubtes Entfernen ist also keine Option. Sollte die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter des beschädigten Autos auch nach einer Stunde nicht erscheinen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu rufen.

 

Und wenn es keinen offensichtlichen Schaden gibt?

Auch wenn auf den ersten Blick durch den Parkrempler kein sichtbarer Schaden entstanden ist, sollten Sie den Unfallort nicht verlassen. Auch hier gilt die Wartezeit von 30 bis 60 Minuten, bis die Halterin oder der Halter des beschädigten Fahrzeugs erscheint. Verhalten Sie sich so, wie Sie es bei einem Unfall tun würden und tauschen Sie die Versicherungs- und Personendaten aus. Ansonsten droht eine Strafe wegen Unfallflucht.

 

Kleine Schramme übersehen

Sollten Sie einen kleinen Kratzer an dem anderen Auto nicht bemerkt haben, kann dies mit Glück zu einer Einstellung des Verfahrens ggf. gegen eine Geldauflage führen. Trotzdem ist es ratsam, gerade bei engen Parklücken sehr aufmerksam zu schauen, ob nicht ein anderer Pkw gestreift wurde.

 

Wie läuft das mit der Versicherung ab?

Haben Sie einen Parkschaden verursacht und dies Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet, beginnt diese mit der Schadenregulierung und prüft die Ansprüche. Wie auch bei anderen Versicherungsereignissen ist es wichtig, dass Sie den Schaden Ihrer Kfz-Versicherung unverzüglich melden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Schadenregulierung schnell erfolgt. Um den Versicherer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen, sollten Sie vorab – ggf. mit Hilfe der Polizei – einen Unfallbericht erstellen und sämtliche Kratzer und Blechschäden am Fahrzeug des Geschädigten mit Fotos zu dokumentieren.

 

Was ist, wenn ich selbst Opfer eines Parkremplers geworden bin?

Wenn das eigene Auto von einem Parkschaden betroffen ist und das Kennzeichen des Verursachers vorliegt, kann der Zentralruf der Autoversicherer kontaktiert werden. Diesem liegen Informationen über die zuständige Versicherung des Unfallverursachers vor, sodass der Schaden der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers gemeldet werden kann. Sollte es Zeugen geben, ist es immer sinnvoll, sich die Kontaktdaten zu notieren.

 

Wer muss den Schaden bezahlen, wenn der Verursacher nicht bekannt ist?

Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, kann der oder die Geschädigte den Schaden von dieser regulieren lassen – mit den entsprechenden Folgen für den Schadenfreiheitsrabatt. Außerdem besteht in der Regel eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigung abgezogen wird. Wer keine Vollkaskoversicherung hat, muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

 

Wann ist es besser, den Schaden selbst zu bezahlen?

Bevor die Schadenregulierung über die Vollkasko-Versicherung abgewickelt wird, sollte jedoch geklärt werden, wie groß die Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt und damit auf den Beitrag ist. Die Versicherung kann prüfen, ob es günstiger ist, die Reparaturkosten selbst zu übernehmen. Denn bei einem Parkrempler handelt es sich oft um einen kleinen Schaden, so dass es sinnvoll ist zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme der Vollkasko lohnt.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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