Jahreswechsel:

 

 

Diese 5 Dinge ändern sich für Ver­si­cherte

 

 

2022 steht vor der Tür und bringt Neuerungen mit sich.

Was erwartet Versicherte in den Bereichen der Altersvorsorge oder der Kfz-Versicherung und welche Auswirkungen hat die Absenkung des Höchstrechnungszinses?

Wir klären auf.

Altersvorsorge: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2022 neue Einkommensgrenzen. Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 7.050 Euro im Monat in den alten und 6.750 Euro in den neuen Bundesländern zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine Einkommensgrenze von 8.650 Euro in den alten und 8.350 Euro in den neuen Ländern.

 

Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat auch direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Arbeitnehmer können von ihrem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen. In der betrieblichen Altersversorgung bleiben damit 2022 Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds jährlich bis zu 6.768 Euro steuer- und bis zu 3.384 Euro sozialabgabenfrei. 2022 beläuft sich der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungen der bAV geltende monatliche Freibetrag wie bereits im Vorjahr auf 164,50 Euro.

 

Basis-Rente: Höherer Beitrag absetzbar

Auch in der Basis-Rente („Rürup-Rente“) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu einigen Anpassungen. Für 2022 sind 94 Prozent der Einzahlungen steuerlich abzugsfähig, bis zu einer Bemessungsgrenze von 25.639 Euro. Somit erkennt der Fiskus maximal 24.100 Euro der Aufwendungen als Sonderausgaben an. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk.

Der Höchstrechnungszins wird abgesenkt

Das Senken des Höchstrechnungszinses von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent hat diverse Änderungen zur Folge:

  • Es kommt zu Einschränkungen im Angebot von Riester-Renten, da zahlreiche Anbieter den Markt verlassen.
  • Etliche Versicherer werden für die betriebliche Altersvorsorge im Neugeschäft voraussichtlich keine Beitragszusagen mit Mindestleistung mehr anbieten.
  • Die Garantiewerte von Versicherungsprodukten werden sinken.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 bleibt die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konstant und beläuft sich auf jährlich 58.050 EUR (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann weiterhin bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

 

Wichtig: Wer privat versichert ist, bleibt das. Auch, wenn diese Person irgendwann unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

 

Kinderlose müssen ab 1. Januar 2022 im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung 0,1 Prozent mehr in die Pflegeversicherung einzahlen. Damit steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent. Keine Änderungen ergeben sich bei den Zusatzbeiträgen, welche weiterhin stabil bei 1,3 Prozent liegen. Diese Zusatzbeiträge werden von vielen Krankenkassen neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent erhoben.

 

Kfz-Versicherung: Neue Typ- und Regionalklassen

Rund 4,3 Millionen Autofahrer profitieren 2022 in der Kfz-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen, für über sieben Millionen gelten künftig höhere Einstufungen. Große Sprünge sind die Ausnahme, nur für wenige Modelle geht es um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten.

 

Typklassen spiegeln die Schadensbilanz eines Automodells wider. Hier können Autofahrer ihre Typklasse herausfinden.

 

In der Regionalklasse können sich im neuen Jahr rund 4,2 Millionen Autofahrer auf eine bessere Einstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen, rund 5 Millionen Fahrer werden heraufgestuft.

 

Die Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen der einzelnen Zulassungsbezirke wider. Hier können Autofahrer ihre Regionalklasse ermitteln.

 

Einstufung Regional- und Typklasse

Grundsätzlich gilt: Je besser die Einstufung in der Typ- und Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings lässt sich über eine Veränderung der beiden Klassen keine Aussage über die Entwicklung des gesamten Kfz-Versicherungsbeitrages treffen.

 

 

 

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de