Witwenrente & Co

 

 

Diese Ansprü­che haben Hin­ter­blie­bene

Wenn der Lebenspartner stirbt, bekommen Witwen und Witwer häufig Renten- und Todesfallleistungen. Diese können aus ganz unterschiedlichen Quellen kommen – ein Überblick.

Witwenrente: Wer hat Anspruch und wie wird sie berechnet?

Die deutsche Rentenversicherung zahlt nach dem Tod des Ehepartners eine Witwenrente bzw. Witwerrente. Hinterbliebene sollten deshalb prüfen, ob sie darauf Anspruch haben. Damit die Rente gezahlt wird, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der oder die Verstorbene hat bereits eine gesetzliche Altersrente bezogen oder war mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
  • Oder: Der oder die Verstorbene hat eine Erwerbsminderungsrente bezogen.
  • Die Ehe dauerte mindestens ein Jahr (gilt nicht für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, sog. neues Recht).

 

Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Witwenrente?

Angehörige erhalten entweder die kleine oder die große Witwenrente / Witwerrente von der deutschen Rentenversicherung. Für Ehepartner, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Bezüge des Verstorbenen. Bei älteren Paaren liegt die große Witwenrente bei 60 Prozent.

 

Voraussetzung für die große Witwenrente / Witwerrente: Die hinterbliebene Person muss

  • mindestens 47 Jahre alt sein
  • oder vermindert erwerbsfähig sein
  • oder für ein minderjähriges Kind sorgen.

 

Trifft keiner dieser Punkte zu, bekommt der oder die Angehörige die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente. Die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente fällt deutlich geringer aus und ist auf zwei Jahre befristet.

 

Wichtig zu wissen: Staatliche Hinterbliebenenrenten werden auf das Einkommen der Witwe bzw. des Witwers angerechnet. Ausnahmen bilden steuerfreie Einnahmen sowie Riester-Renten. Der Freibetrag liegt aktuell bei 845,59 Euro (West) bzw. 810,22 Euro (Ost). Jedes Kind erhöht entsprechend diesen Freibetrag, unabhängig davon, ob ein Kind die Waisenrente bezieht oder nicht.

 

Was bedeutet altes und neues Recht bei Witwenrenten?

Der Gesetzgeber hat 2002 die Regeln für die Hinterbliebenenrenten verschärft – seitdem fallen viele Witwenrenten weniger großzügig aus. Mit dieser Zäsur wurden beim Thema Witwenrente zwei Bereiche geschaffen: das alte und das neue Recht. Das neue Recht greift bei Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Das alte Recht gilt, wenn der Partner vor 2002 verstorben ist. Außerdem gilt das alte Recht für Ehen, die vor 2002 eingegangen wurden und der Verstorbene 1961 oder davor geboren wurde.

 

Wie sind Waisenrenten geregelt?

Auch Kinder bekommen von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente gezahlt, sollten Mutter oder Vater sterben. Sie erhalten 20 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil bekommen hätte, beim Verlust beider Eltern (Vollwaisenrente), und 10 Prozent beim Tod eines Elternteils (Halbwaisenrente).

 

Wo kann ich Witwen- und Waisenrenten beantragen?

Witwen- und Waisenrenten können Sie bei der >>Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung können beim Ausfüllen des Antrags helfen – das gilt selbstverständlich für die große und die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente.

 

Risikolebensversicherung: Der Klassiker für den Todesfallschutz

Mit einer Risikolebensversicherung können Paare und Familien am besten vorsorgen. Stirbt die versicherte Person, zahlt die Risikolebensversicherung der Witwe / dem Witwer einen vorab festgelegten Geldbetrag (Todesfallsumme). Mit diesem Geld können die Hinterbliebenen ihre finanziellen Verpflichtungen weiterhin bedienen – sei es der Hauskredit oder die Ausbildung der Kinder. Entscheidender Unterschied zur staatlichen Witwenrente: Der Anspruch aus der Anspruch aus einer Risikolebensversicherung wird nicht auf das aktuelle Einkommen angerechnet.

 

Bei verheirateten Partnern fällt auf die Todesfallsumme aufgrund der hohen Freibeträge faktisch keine Erbschaftsteuer an. Unverheirateten Paaren hingegen stehen lediglich geringere Freibeträge zu. Da die Todesfallsummen aber meist höher sind, fällt Erbschaftsteuer an.

 

Tipp: Um die Erbschaftsteuer zu sparen, sollten sich insbesondere unverheiratete Paare „über Kreuz“ versichern. Ein Beispiel: Um das Leben der Frau zu versichern, schließt der Mann eine Risikolebensversicherung ab, er wird Versicherungsnehmer. Der entscheidende Punkt: Als versicherte Person wird seine Lebensgefährtin in den Vertrag aufgenommen. Im Fall ihres Todes bekommt der Mann die Todesfallsumme ausgezahlt, ohne darauf Erbschaftssteuer entrichten zu müssen. Da er der Versicherungsnehmer ist, wird keine Steuer fällig.

 

Private Rentenversicherung: Rentengarantiezeit vereinbaren

Wer eine private Rentenversicherung (zum Beispiel eine Riester-Rente) abgeschlossen hat, sollte mit seinem Anbieter eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Stirbt der Versicherungsnehmer in der Rentenphase, bekommen die hinterbliebenen Bezugsberechtigten das Geld bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausgezahlt.

 

Beispiel: Hat der Versicherungsnehmer eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und segnet drei Jahre nach dem Beginn der Rente das Zeitliche, zahlt der Versicherer noch sieben Jahre lang die vereinbarte Rente.

 

Verstirbt der Versicherungsnehmer vor dem Renteneintritt, wird in der Regel das vorhandene Kapital aus der Versicherung an die Bezugsberechtigten gezahlt. Im Fall einer Riester-Rente gehen Riester-Zulagen und Steuerermäßigungen dabei allerdings verloren.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Bezugsberechtigten die Zulagen und Steuervorteile nach dem Tod retten – sei es in der Anspar- als auch in der Phase, wenn die Rente ausgezahlt wird. Die genauen Modalitäten erklären wir an dieser Stelle.

 

Es ist auch möglich, die Todesfallleistung einer Riester-Rente in eine lebenslange Rente für die Angehörigen umzuwandeln. Diese Möglichkeiten haben die Hinterbliebenen:

 

  1. Der Versicherer zahlt eine lebenslange Rente an den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (Hinterbliebenenrente). Unterschied zur staatlichen Witwenrente: Die Rente wird nicht mit dem Einkommen der Hinterbliebenen verrechnet. Oder:
  2. Das Restkapital wird auf einen eigenen Riester-Vertrag des überlebenden Ehegatten übertragen. Dasselbe gilt auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Oder:
  3. Der Versicherer zahlt eine Waisenrente an die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Kindergeld gehabt hätten.

 

Lebensversicherung: Todesfallschutz inklusive

Die finanzielle Absicherung von Angehörigen ist integraler Bestandteil von Lebensversicherungen. Kommt die versicherte Person vor Ablauf des Vertrags ums Leben, erhalten die Angehörigen die garantierte Versicherungssumme und die bis dahin angesammelten Überschussanteile. Auf diese Todesfallleistung fällt keine Einkommensteuer an.

 

Betriebsrenten für Hinterbliebene

Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind häufig Leistungen für Angehörige oder Partner vorgesehen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel freiwillig – auch über den Tod seines Arbeitnehmers hinaus -, eine betriebliche Rente an die Hinterbliebenen zu zahlen. Folgende Personen können prinzipiell eine solche Rente bekommen:

  • die Witwe bzw. der Witwer
  • die Kinder
  • der frühere Ehepartner (nach einer Scheidung)
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte.

 

Wichtig zu wissen: Bei größeren Altersunterschieden eines Ehepaars können Renten aus der betrieblichen Altersversorgung für Hinterbliebene unter bestimmten Umständen kleiner ausfallen als erwartet. Das Bundesarbeitsgericht hat zur „Altersabstandsklausel“ kürzlich zwei Urteile gefällt:

 

  • Ist die Altersdifferenz zwischen Eheleuten größer als zehn Jahre, darf der Arbeitgeber die Leistung kürzen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018, 3 AZR 400/17).
  • Beträgt die Differenz mehr als 15 Jahre, darf der Arbeitgeber seine Leistungen sogar komplett ausschließen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2018, 3 AZR 43/17).

 

Basisrente: Hinterbliebenenschutz vereinbaren

Verbraucher mit einer Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) können dafür sorgen, dass die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell geschützt sind. Dafür können sie zusätzlich zur Basisrente eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder für minderjährige oder noch in der Ausbildung befindliche Kinder abschließen.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

 

  • Meist wird die Leistung für die Hinterbliebenen fällig, wenn der Versicherungsnehmer während der Rentenphase verstirbt. Man kann aber auch vereinbaren, dass bereits bei Tod während der Sparphase geleistet wird.
  • Im Todesfall erhalten der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen eine lebenslange Rente. Voraussetzung ist, dass eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Todeszeitpunkt Bestand hatte. Mit dem Tod des Partners enden die Leistungen. Die Hinterbliebenenrente kann bis zu 100 Prozent der Garantierente für die Altersvorsorge betragen.

 

Für Kinder kann eine Waisenrente vereinbart werden, die sie grundsätzlich bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahrs erhalten.

 

Gut zu wissen: Hinterbliebenenrenten können in der Regel auch nachträglich mit dem Basisrenten-Anbieter vereinbart werden, zum Beispiel bei Heirat und/oder der Geburt von Kindern.

 

Last but not least: Die Todesfallleistung der Unfallversicherung

Auch private Unfallversicherungen bieten Witwen und Witwern eine finanzielle Absicherung. Ist der Unfall der versicherten Person so schwer, dass er innerhalb eines Jahres zum Tod führt, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Todesfallleistung. Diese wurde beim Vertragsabschluss vereinbart und ist meist niedriger als die vereinbarte Invaliditätssumme.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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