Was Fahranfänger über Autoversicherungen wissen sollten

 

 

 

Der lang ersehnte Führerschein ist da.

 

Mit dem Führerschein kommt nicht nur die Erlaubnis zum Autofahren, sondern auch viel Verantwortung.

Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gibt es abweichende Reglungen im Straßenverkehr, die genau beachtet werden müssen. Zum Beispiel gilt in Deutschland für alle Fahrerinnen und Fahrer unter 22 Jahren und alle Fahranfängerinnen und Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, ein absolutes Alkoholverbot. Und dann gibt es noch das Thema Autoversicherung, das unbedingt vor Fahrtantritt geklärt werden muss – egal ob es gleich das erste eigene Auto ist oder man als Fahranfänger das Familienauto mitbenutzt.

Zum ersten Mal ein Auto zu versichern ist einfach, wenn man sich davor gut informiert. Wir geben Ihnen die wichtigsten Informationen und einige Tipps an die Hand, die Sie als Fahranfängerin oder Fahranfänger benötigen, um im Straßenverkehr gut abgesichert zu sein.

 

Wie lange gilt man als Fahranfängerin bzw. als Fahranfänger?

Laut dem Straßenverkehrsgesetz wird die erstmalige Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Diese Probezeit dauert normalerweise zwei Jahre. In dieser Zeit gelten die Fahrerinnen und Fahrer gesetzlich als Fahranfänger. Ein Blick in die amtlichen Unfallstatistiken zeigt, dass jüngere Autofahrerinnen und Autofahrer – die also in dem Alter sind, in dem rund 80 Prozent der Deutschen ihren Pkw-Führerschein machen – vergleichsweise häufig Hauptverursacher von Unfällen sind. Auch die auf ca. 100 Millionen Versicherungsverträgen basierenden Kraftfahrt-Statistiken des GDV bestätigen, dass jüngere Fahrer bis 25 im Schnitt mehr Schäden verursachen als Fahrer mittleren Alters.

 

Kfz-Versicherungen für Fahranfängerinnen und Fahranfänger – ein Überblick

Falls Sie als junge Fahranfängerin oder junger Fahranfänger schon ein eigenes Auto haben, müssen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug abschließen. Eine Voll- oder Teilkasko-Versicherung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.

 

Das Gesetz verpflichtet alle Autohalterinnen und Autohalter, ihre Fahrzeuge mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu versichern. Diese Autoversicherung kommt für Schäden auf, die anderen bei einem von Ihnen verursachten Unfall entstehen. Sie übernimmt die Reparaturkosten am fremden Fahrzeug ebenso wie die Kosten weiterer Sachschäden, zum Beispiel an Gebäuden und – ganz wichtig – zahlt die Behandlungs- und Folgekosten, wenn andere Personen verletzt wurden.

 

Die Teil- und Vollkaskoversicherung kann von der Halterin bzw. dem Halter freiwillig für zusätzlichen Schutz des Fahrzeugs gewählt werden. Die Kaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug. Dabei ist genau festgelegt, welche Ereignisse versichert sind. Bei der Teilkaskoversicherung sind zum Beispiel Hagelschäden, eine Kollision mit Haarwild, der Diebstahl oder ein Brand des Autos versichert. Die Vollkaskoversicherungen versichern zusätzlich Schäden am eigenen Auto, die zum Beispiel durch einen selbst verursachten Unfall oder durch Vandalismus entstehen.

 

Tipp: Die Fahrerschutzversicherung und die Fahrerrechtschutzversicherung sind sinnvolle Ergänzungen für die Kfz-Versicherung für einen entspannten und sicheren Start in die Fahrpraxis.

 

Was sind die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) der Kfz-Versicherungen?

Die Schadenfreiheitsklasse beeinflusst die Höhe des Beitrags der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung; bei anderen Autoversicherungen wie der Teilkaskoversicherung kommen Schadenfreiheitsklassen nicht zum Tragen. Grundsätzlich gilt: Je höher die SF-Klasse, desto günstiger wirkt sie sich auf den Versicherungsbeitrag Ihrer Kfz-Versicherung aus. Ihre Schadenfreiheitsklasse wird durch die Anzahl schadenfreier Jahre und die Anzahl der bisher von der Versicherung regulierten Schäden bestimmt.

 

Wenn Sie ein volles Kalenderjahr lang mit ihrem Fahrzeug keinen Unfall verursacht haben, den die Versicherung regulieren musste, dann werden Sie in die nächsthöhere SF-Klasse eingestuft. Diese Vergünstigung kennt man als Schadenfreiheitsrabatt. Wenn die Versicherung aber im vergangenen Jahr einen Kfz-Haftplicht- oder rückstufungsrelevanten Vollkasko-Schaden regulieren musste, werden Sie in der Regel in eine niedrigere SF-Klasse herabgestuft. Um wie viele Klassen Sie zurückgestuft werden, kann sich je nach Versicherer und der jeweils aktuellen Schadenfreiheitsklasse unterscheiden.

 

Welche Schäden sind für die Rückstufung der Schadenfreiheitsklassen der Kfz-Versicherung relevant?

Einfluss auf die SF-Klasse der Kfz-Haftpflicht Einfluss auf die SF-Klasse der Vollkasko-Versicherung
Ein anderer Fahrer verursacht einen Schaden an Ihrem Auto. Keine Rückstufung Keine Rückstufung
Sie verursachen selbst einen Schaden bei anderen; Ihre Kfz- Versicherung reguliert den Schaden. Ihre SF-Klasse wird zurückgestuft. Keine Rückstufung.
Sie verursachen selbst einen Schaden an Ihrem Auto; Ihre Versicherung reguliert den Schaden. Keine Rückstufung Ihre SF-Klasse wird zurückgestuft.
Sie verursachen selbst einen Schaden an Ihrem Auto; Sie zahlen den Schaden selbst. Keine Rückstufung Keine Rückstufung
Ihr Auto wird gestohlen oder kommt bei einem Ereignis zu Schaden, das durch die Teilkaskoversicherung gedeckt ist, zum Beispiel durch einen Wildunfall, durch Sturm und Hagel, einen Brand oder einen Marderbiss; Ihre Versicherung reguliert den Schaden. Keine Rückstufung Keine Rückstufung

 

 

Welche Schadenfreiheitsklassen gibt es bei den Kfz-Versicherungen?

Als Fahranfängerinnen oder Fahranfänger werden Sie normalerweise in die Schadenfreiheitsklasse 0 (SF 0) eingestuft, wenn bisher noch kein Fahrzeug auf ihren Namen als Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin zugelassen wurde. Wenn Sie schon mindestens drei Jahre in Besitz eines EU-Führerscheins sind, werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse ½ eingestuft. Die niedrigste Klasse bzw. die Klasse, in der die Versicherungsnehmer die höchsten Beiträge zahlen müssen, ist die Stufe M (M steht für das lateinische „malus“, auf Deutsch: schlecht).

 

Begleitetes Fahren (BF17)

Junge Menschen müssen nicht mehr auf ihren 18. Geburtstag warten, um einen Führerschein zu machen. Seit 2011 ist das Mindestalter für einen Führerscheinerwerb 17 – unter der Bedingung, dass 17-jährige Fahrerinnen und Fahrer bis zum 18. Geburtstag das Auto nur in Begleitung einer anderen Person fahren. Deshalb heißt der Führerschein ab 17 auch Begleitetes Fahren.

 

Gut zu wissen

Die Begleitperson muss u. a. mindestens 30 Jahre alt sein, fünf Jahre einen Pkw-Führerschein haben und darf maximal einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister haben.

 

Häufig nutzen junge Leute beim begleiteten Fahren das Auto der Familie oder der Begleitperson und nicht ihr eigenes Auto. Wenn ein Auto zum begleiteten Fahren genutzt wird, muss die Kfz-Versicherung darüber informiert werden. Die Kfz-Versicherung wird die Versicherungspolice für das Fahrzeug anpassen. Zahlreiche Versicherungen unterstützen die Teilnahme am BF17. Denn: Später, allein unterwegs, verursachen diese Jugendlichen nach Erkenntnissen der Deutschen Verkehrswacht und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates weniger Unfälle als Führerschein-Neulinge, die zuvor nicht am Begleiteten Fahren ab 17 teilgenommen haben.

 

Schadenfreiheitsrabatte der Autoversicherung übertragen – geht das überhaupt?

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, Schadenfreiheitsrabatte der Kfz-Versicherung zu übertragen. Kinder können zum Beispiel nach Erwerb ihres ersten Autos den Schadenverlauf ihrer Eltern übernehmen – unter der Bedingung, dass das Auto der Eltern überwiegend von ihnen gefahren wurde. Für eine Fahranfängerin bzw. einen Fahranfänger wird dies maximal der Zeitraum seit Erteilung ihrer bzw. seiner Fahrerlaubnis sein.

 

Telematik-Tarife – Eine günstige Alternative für junge Fahrerinnen und junge Fahrer

Seit einiger Zeit bieten manche Kfz-Versicherungen Telematik-Tarife an. Das Prinzip hinter diesen Tarifen: Wer vorsichtig fährt, spart bei seinem Versicherungsbeitrag. Führerscheinneulinge können anhand dieser Tarife ihr umsichtiges Fahrverhalten ihrer Autoversicherung unter Beweis stellen. Um die tatsächliche Fahrweise zu messen und zu bewerten, haben die Versicherungen unterschiedliche technische Lösungen entwickelt und messen verschiedene Fahrdaten: Manche Systeme messen Faktoren wie Geschwindigkeit, Beschleunigungs- und Bremsverhalten, andere Systeme berücksichtigen auch die Tageszeit und Fahrten im dichten Stadtverkehr oder auf der Autobahn.

 

Tipp: Es ist für Fahranfängerinnen und Fahranfänger schwierig, ihre eigene Fahrweise realistisch einzuschätzen, da ihnen die Praxiserfahrung im Straßenverkehr fehlt. Mit einem Telematik-Tarif können junge Fahrerinnen und junge Fahrer sowohl bei den Beiträgen der Kfz-Versicherung sparen als auch ihr eigenes Fahrverhalten einschätzen und ggf. verbessern. GDV

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de