Im Winter stellen sich viele Hauseigentümer und Mieter die Frage nach der Räum- und Streupflicht vor ihren Häusern und Wohnungen. Auf dieser Seite erklären wir, welche Pflichten Eigentümer, Vermieter und Mieter haben und wie Unfälle versichert sind, wenn die Räumpflicht verletzt wurde.
Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vor ihrem Haus
Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.
Gut zu wissen: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
Wer ist fürs Streuen und Schneeräumen im Winter verantwortlich?
Wann muss geräumt werden?
Welche Versicherung schützt, wenn die Räumpflicht verletzt wurde?
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Wer also seiner Streupflicht (und damit seiner Verkehrssicherungspflicht) nicht nachkommt, muss für die finanziellen Folgen des entstandenen Schadens geradestehen.
Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Hier gilt: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was Räummuffel zudem wissen sollten: Die private Haftpflicht übernimmt nicht die gesetzlichen Bußgelder, wenn die Streupflicht verletzt wurde. Gleiches gilt auch für die Grundbesitzerhaftpflicht.
Übrigens: Wer einen Winterdienst mit der Räumpflicht beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Hauseigentümer oder Mieter sollten immer kontrollieren, ob der beauftragte Winterdienst der Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommt und alle Gefahren rund um die Immobilie beseitigt.
Schäden, die durch Schneeräumgeräte mit bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit verursacht werden, sind über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Fährt das Gerät schneller, braucht es eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die private Haftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Haus und dem Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn
Heißt konkret: Kommen Mieter bzw. Eigentümer im selbst genutzten Haus ihrer Streupflicht nicht nach, so haften sie, wenn jemand stürzt und sich verletzt. In diesem Fall zahlt der Privat-Haftpflichtversicherer. Die Haftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Mieter bzw. Eigentümer dafür haftbar gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind.
Die private Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherten Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die Privathaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.
Die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Überblick:
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) ist erforderlich für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Denn auch in diesen Fällen ist der Eigentümer grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen.
Die Grundbesitzerhaftpflicht zahlt, wenn Passanten gefährdet oder verletzt werden – zum Beispiel durch eine lose Gehwegplatte, Glatteis auf dem Bürgersteig oder Dachziegel, die auf die Straße fallen.
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