Räum- und Streupflicht

 

 

Wer haf­tet bei Eis und Schnee auf Geh­we­gen?

 

 

Im Winter stellen sich viele Hauseigentümer und Mieter die Frage nach der Räum- und Streupflicht vor ihren Häusern und Wohnungen. Auf dieser Seite erklären wir, welche Pflichten Eigentümer, Vermieter und Mieter haben und wie Unfälle versichert sind, wenn die Räumpflicht verletzt wurde.

 

Streupflicht: Wer ist für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich?

Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vor ihrem Haus

  • persönlich durchführen oder
  • einen Winterdienst beauftragen oder
  • per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.

Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.

Gut zu wissen: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.

 

In aller Kürze: Räum- und Streupflichten bei Schnee & Glätte

Wer ist fürs Streuen und Schneeräumen im Winter verantwortlich?

  • Hauseigentümer oder, je nach Mietvertrag, auch die Mieter

Wann muss geräumt werden?

  • An Wochentagen muss zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Details legen die Gemeinden fest.

Welche Versicherung schützt, wenn die Räumpflicht verletzt wurde?

  • Bei selbst genutztem Haus bzw. Wohnung: Private Haftpflichtversicherung.
  • Bei Vermietung oder Mehrfamilienhäusern: Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Wer haftet, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde?

Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Wer also seiner Streupflicht (und damit seiner Verkehrssicherungspflicht) nicht nachkommt, muss für die finanziellen Folgen des entstandenen Schadens geradestehen.

Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Hier gilt: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was Räummuffel zudem wissen sollten: Die private Haftpflicht übernimmt nicht die gesetzlichen Bußgelder, wenn die Streupflicht verletzt wurde. Gleiches gilt auch für die Grundbesitzerhaftpflicht.

Übrigens: Wer einen Winterdienst mit der Räumpflicht beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Hauseigentümer oder Mieter sollten immer kontrollieren, ob der beauftragte Winterdienst der Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommt und alle Gefahren rund um die Immobilie beseitigt.

 

Gut zu wissen

Schäden, die durch Schneeräumgeräte mit bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit verursacht werden, sind über die private Haftpflichtversicherung  mitversichert. Fährt das Gerät schneller, braucht es eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung.

Welche Versicherung schützt Mieter und Hausbesitzer?

Die private Haftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Haus und dem Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn

  • Bäume parkende Autos beschädigen oder
  • Ziegel, Eiszapfen, Schnee oder Ähnliches Passanten verletzen.

Heißt konkret: Kommen Mieter bzw. Eigentümer im selbst genutzten Haus ihrer Streupflicht nicht nach, so haften sie, wenn jemand stürzt und sich verletzt. In diesem Fall zahlt der Privat­-Haftpflichtversicherer. Die Haftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Mieter bzw. Eigentümer dafür haftbar gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind.

Was leistet die private Haftpflichtversicherung?

Die private Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherten Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die Privathaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.

Die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Überblick:

  • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
  • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
  • bei verletzten Personen: Bergungskosten | Behandlungskosten | Verdienstausfall
  • oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

 

Wie sieht es bei Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern aus?

Die Haus-­ und Grundbesitzer­-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) ist erforderlich für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Denn auch in diesen Fällen ist der Eigentümer grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen.

Die Grundbesitzerhaftpflicht zahlt, wenn Passanten gefährdet oder verletzt werden – zum Beispiel durch eine lose Gehwegplatte, Glatteis auf dem Bürgersteig oder Dachziegel, die auf die Straße fallen.

Wer genau braucht eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

  • Besitzer/Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Vermieter von Einfamilienhäusern
  • Besitzer/Eigentümer unbebauter Grundstücke
  • Besitzer/Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen. Der Versicherungsschutz durch die private Haftpflicht besteht nämlich nur, wenn das Einfamilienhaus bis auf drei Räume vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird. Andernfalls braucht der Eigentümer eine Grundbesitzerhaftpflicht.
  • Wohnungseigentümer von Gebäuden, die für eine Eigentümergemeinschaft errichtet worden sind. Die Haftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers deckt nur die Gefahren, die von der Wohnung, dem zugehörigen Kellerraum und dem eventuell vorhandenen abgegrenzten Parkplatz ausgehen.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de