So sind Schä­den ver­si­chert

Sturm, Starkregen und Hagel: Immer wieder ziehen schwere Unwetter über Deutschland hinweg und richten große Schäden an Häusern und Autos an. Wir erklären, welche Versicherung für Schäden durch Unwetter zahlt.

  1. Wie sind Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überspannung versichert?

 

– Unwetterschäden am Haus

Wenn das Haus oder seine Nebengebäude durch schweren Sturm ab Windstärke 8 (62 km/h) in Mitleidenschaft gezogen wurden, kommt die Wohngebäudeversicherung für die Schäden auf. Versichert sind direkte Schäden, wie zum Beispiel vom heftigen Sturm abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Aber auch indirekte Schäden: Wenn etwa ein umgestürzter Baum auf dem eigenen Grundstück die Fassade oder das Dach beschädigt. Wenn ein Blitzschlag das Haus beschädigt oder faustgroßer Hagel Fenster zertrümmert, kann das ein Fall für die Gebäudeversicherung sein. Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss können bei entsprechender Klausel im Vertrag mitversichert sein. Im Zweifel einfach den Versicherer ansprechen.

 

– Unwetterschäden am Hausrat

Für alles, was innerhalb des Hauses beschädigt wurde, ist nicht die Wohngebäudeversicherung, sondern die die Hausratversicherung zuständig. Über sie sind Schäden an Möbeln und Wohnungsinventar abgesichert. Wenn beispielsweise ein Überspannungsschaden durch einen Blitzschlag während eines Gewitters die Elektrogeräte des Hausbesitzers unbrauchbar gemacht hat. Oder bei Windstärke 8 das Dach abgedeckt wurde und die Einrichtung durch das Unwetter lädiert ist. Dann ist der Hausratversicherer der beste Ansprechpartner.

 

– Unwetterschäden an Autos

In der Kfz-Versicherung gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden am Auto. Zusätzlich auch Schäden, die durch Hagel oder Blitzeinschlag entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet. Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden.

 

Naturgefahren-Check: Wie gefährdet ist Ihr Haus?

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  1. Wie sind Hochwasser, Starkregen, Überschwemmung, Rückstau versichert?

 

– Unwetterschäden am Gebäude

Nicht nur starker Wind oder Orkane bedrohen das Haus: Besonders Hochwasser und Starkregen können eine große Gefahr für Heim und Grund sein. Mieter und Eigentümer sind dagegen nur über die sogenannte Elementarschadenversicherung (oft auch „Naturgefahrenversicherung“) vor den finanziellen Folgen richtig geschützt. Vor allem ältere Gebäudeversicherungen helfen bei diesen Unwetterschäden in der Regel nicht weiter.

 

Bei neueren Verträgen hat der Gebäudeversicherer den zusätzliche Schutz gegen Elementarschäden häufig bereits integriert. Denn nicht nur in vereinzelten gefährdeten Gebieten wird das Hab und Gut durch Hochwasser bedroht: Auch sehr starker Regen kann für Überschwemmungen sorgen. Und dieser Starkregen kann laut des Deutschen Wetterdienstes (DWD) überall auftreten. Für einen vollständigen Versicherungsschutz ist der Zusatzbaustein gegen Elementarschäden also essenziell. Wer unsicher ist, ob er gegen die finanziellen Folgen dieser Gefahr abgesichert ist, sollte unbedingt in den Versicherungsvertrag schauen oder den Versicherer kontaktieren.

 

Wichtiger Schutz gegen Naturgefahren

Die Elementarschadenversicherung wird als optionaler Baustein zur Wohngebäudeversicherung angeboten und kann auch nur in Kombination damit abgeschlossen werden. Die Wohngebäudeversicherung mit Elementarversicherungsschutz übernimmt nach einem Unwetter die Kosten für:

  • die Reparaturen im und am Haus sowie den Nebengebäuden (z.B. Garage oder Schuppen).
  • die Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes.
  • den eventuellen Abriss des Gebäudes.
  • Konstruktion und Bau eines gleichartigen, neuen Hauses.

Sollte das Haus vorübergehend unbewohnbar sein, können auch die Kosten für eine alternative Unterkunft bzw. Mietausfälle versichert werden.

 

– Unwetterschäden am Hausrat

Schäden an Möbeln und Inventar eines Hauses sind nach einem Unwetter über die Hausratversicherung geschützt – sofern die Hausratversicherung über den Elementarversicherungsschutz verfügt. Wie bei der Wohngebäude- kann die Hausratversicherung um den Naturgefahrenschutz erweitert werden. Nur damit ist das Inventar bei eindringendem Wasser versichert.

 

– Unwetterschäden an Autos

Autofahrer, deren Wagen bei einem Hochwasser, Starkregen oder einer Überschwemmung beschädigt wurde, sind durch die Teilkaskoversicherung geschützt. Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, bekommt diese Schäden ebenfalls ersetzt (Leistungen der Teilkaskoversicherung sind automatisch in der Vollkaskoversicherung integriert). Die für alle Autohalter verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung reicht nicht aus, sie deckt Schäden ab, die der Halter mit seinem eigenen Fahrzeug bei anderen verursacht hat.

 

 

  1. Wie sind Erdrutsch, Schneedruck, Erdbeben, Erdsenkung versichert?

 

– Unwetterschäden am Gebäude

Verursachen Erdrutsche, Erdbeben und -senkungen sowie eine zu große Schneelast Schäden am Gebäude, leistet die Elementarschadenversicherung. Welche Gebäude ein besonders hohes Schneedruckrisiko haben, erklären wir an dieser Stelle.

 

– Unwetterschäden am Hausrat

Die Hausratversicherung mit Elementarversicherungsschutz sichert den kompletten Hausrat ab, wenn zu viel Schnee oder Erdbewegungen Schäden angerichtet haben:

  • Die Hausratversicherung übernimmt die Reparaturkosten für das gesamte beschädigte Inventar.
  • Sie erstattet den Wiederbeschaffungspreis, wenn das Hab und Gut zerstört wurde.

– Unwetterschäden an Autos

Mit einer herkömmlichen Teilkaskoversicherung sind diese eher seltenen Naturgefahren nicht versichert. Wer sich dagegen versichern möchte, sollte seinen Kfz-Versicherer nach einem erweiterten Naturgefahrenschutz fragen.

 

  1. Wie verhalte ich mich nach dem Unwetter richtig?

 

– Schäden geringhalten

Direkt nach einem Unwetter sollte der Schaden so gering wie möglich gehalten werden. Zerstörte Fenster können provisorisch abgedichtet werden, um zu verhindern, dass weiter Regenwasser eindringt. Herumliegende Gegenstände, wie abgebrochene Äste, Dachziegeln oder Dachrinnen sollten möglichst, weggeräumt werden. Denn der Hausbesitzer unterliegt einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht. Im Zweifel haftet der Hausbesitzer, wenn der Sturm einen losen Dachziegel herunter reißt und dieser einen Passanten verletzt. Das könnte ein Fall für die Haftpflichtversicherung sein.

 

– Umgehend Versicherer informieren

Für schnelle Hilfe und um zügig an das Geld zu kommen, sollten die Schäden so schnell wie möglich dem Versicherer gemeldet werden. Das heißt, eine Liste der beschädigten Gegenstände erstellen, Schäden anhand von Fotos und Kaufbelegen dokumentieren. Wichtig: Unbedingt den Versicherer kontaktieren, bevor Aufträge an Handwerksbetriebe vergeben werden und das weitere Vorgehen besprechen. Und: Beschädigte Sachen nicht einfach wegwerfen, falls der Hausratversicherer noch Nachfragen hat.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de