Zweitwagen: Wie richtig versichern?

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Irgendwann wird ein Zweitwagen interessant: Weil die Tochter ihren Führerschein gemacht hat und ihr erstes Auto bekommen soll. Weil wegen eines Jobwechsels ein zweites Auto zum Pendeln gebraucht wird. Oder schlicht ein Cabrio im Sommer mehr Spaß macht. Was bei der Zweitwagenversicherung zu beachten ist – hier die Antworten.

 

Wird der Zweitwagen anders als der Erstwagen versichert?

Nein, für die Versicherung des Zweitwagens gelten genau dieselben Regeln und Grundsätze wie bei der Versicherung des Erstwagens: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht, die Kaskoversicherung sinnvoll.

Muss ich die Versicherung für den Zweitwagen bei demselben Versicherer abschließen wie die Versicherung des ersten Autos?

Nein, eine Kfz-Versicherung wird für jedes Fahrzeug einzeln abgeschlossen. Besitzt ein Halter mehrere Autos, kann er jedes Auto bei einem anderen Anbieter versichern.

Was kostet eine Zweitwagenversicherung?

Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie für das erste Auto: Bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages berücksichtigen die Kfz-Versicherungen unterschiedliche Tarifmerkmale: von der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), der Typ- und der Regionalklasse über das Alter des Autos beim Kauf bis zur Kilometerfahrleistung.

Welchen Einfluss hat die Schadenfreiheitsklasse?

Wer in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung ein Jahr lang ohne selbstverursachte Unfälle bleibt (schadenfreier Verlauf), wird in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Die Kfz-Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer – je nach Anzahl der schadenfreien Jahre – einen finanziellen Nachlass, den Schadenfreiheitsrabatt. Je höher die SF-Klasse, desto höher der erzielbare Rabatt – und desto stärker sind die Auswirkungen auf den Beitrag. Aber nicht jeder Versicherer gewährt für den gleichen Schadenverlauf bzw. die gleiche Schadenfreiheitsklasse den gleichen Schadenfreiheitsrabatt. Neueinstufungen erfolgen zum Beginn des neuen Versicherungsjahres, in der Regel ist das der 1. Januar.

 

Gilt für einen Zweitwagen automatisch die gleiche Schadenfreiheitsklasse wie für das erste Auto?

Nein. Die jeweilige SF-Klasse gilt in der Regel nur für einen Kfz-Versicherungsvertrag. Die Versicherung für den Zweitwagen startet dann oftmals mit einer anderen Einstufung als der Vertrag für den Erstwagen. Es gibt aber auch Versicherungen, die für den zweiten Wagen die gleiche Schadenfreiheitsklasse berücksichtigen wie für den Erstwagen. Die meisten Versicherer bieten aber eine bessere Sondereinstufung auch bei Zweitwagen an.

Lässt sich eine Schadenfreiheitsklasse für den bestehenden Vertrag auf einen anderen übertragen?

Ein Schadenverlauf lässt sich grundsätzlich nicht einfach „verdoppeln“. Grundsätzlich ist die SF-Klasse an den konkreten Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug gebunden. Wie ein Versicherer die Ersteinstufung bei Zweitwagen vornimmt oder in welchen Fällen ein Schadenverlauf übernommen werden kann (z.B. Fahrzeugwechsel, Versichererwechsel, Rabatt-Tausch, Übernahme von einer anderen Person), ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Gibt es für jede Versicherungsart der Autoversicherung einen Schadenfreiheitsrabatt?

Den Rabatt gibt es grundsätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung. Hintergrund ist, dass der Schadenfreiheitsrabatt davon abhängt, wie lange ein Versicherter ohne selbst verschuldete Unfälle bleibt. In der Teilkaskoversicherung läuft es anders: Sie übernimmt Kosten für Schäden aus Ereignissen, die der Versicherte nicht beeinflussen kann. Beispielsweise für geklaute Radios oder Navigationsgeräte, Sturm- und Hagelschäden oder Autodiebstahl. Derartige Schäden haben daher keinen Einfluss auf einen Schadenfreiheitsrabatt.

Was gilt, wenn ich meinen Zweitwagen mit Wechselkennzeichen anmelde?

Wird immer nur eines von zwei Autos genutzt, kann man auch auf ein Wechselkennzeichen zurückgreifen. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Dafür bieten Versicherer vielfach eigene Versicherungstarife an.

Lohnt es sich, den Zweitwagen mit Saisonkennzeichen anzumelden?

Wer seinen Zweitwagen nur einige Monate im Jahr nutzt, kann diesen auch nur für einige Monate im Jahr anmelden und erhält dafür SaisonkennzeichenDie Versicherungsbeiträge fallen nur für die Zeit an, in der das Auto tatsächlich gefahren werden darf. Der Versicherungsnehmer kann damit Beiträge sparen. Die Beitragsberechnung erfolgt nach Anzahl der gefahrenen Monate. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Wagen mindestens sechs Monate im Jahr bei schadenfreiem Verlauf versichert sein muss, um den Schadenfreiheitsrabatt im Folgejahr zur erhalten.

Wichtig: In den Zeiten, in denen der Saisonwagen nicht gefahren wird, darf er nicht im öffentlichen Straßenraum stehen. Der Sommerflitzer gehört im Winter in die Garage oder auf ein abgeschlossenes Grundstück.

Wie berechnet sich die Kfz-Steuer für den Zweitwagen?

Auch hier gilt dasselbe wie für den Erstwagen: Die Höhe der Kfz-Steuer richtet sich unter anderem nach Hubraum, Antriebsart (Benziner oder Diesel) oder Schadstoffausstoß. Das Bundesfinanzministerium stellt dafür einen Kfz-Steuerrechner bereit.

Tipp: Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt natürlich auch für jedes zusätzliche Fahrzeug. Allerdings ist die Höhe der abzusetzenden Steuer begrenzt. Für alleinstehende Arbeitnehmer derzeit auf 1.900 Euro (für Eheleute das Doppelte).

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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