Sterbegeldversicherung für eine würdevolle Bestattung

 

Die Sterbegeldversicherung übernimmt für Angehörige die Beerdigungskosten und ermöglicht so eine würdevolle Bestattung des Verstorbenen. Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

 

Was ist eine Sterbegeldversicherung?

 

Bei der privaten Sterbegeldversicherung handelt es sich im Grunde um eine Lebensversicherung. Sie dient der Vorsorge und zahlt im Todesfall des Versicherten ein Sterbegeld. Ähnlich wie bei der Risikolebensversicherung wird in der Regel eine bestimmte Versicherungssumme vereinbart. Das können zum Beispiel 10.000 Euro Sterbegeld für die Beerdigungskosten sein.

 

Warum eine Sterbegeldversicherung?

 

Über die Auszahlung kann der Versicherte frei verfügen. Das Geld hilft bei:

  • Bestattungskosten
  • Trauerfeier
  • Sarg
  • Grabanlage und Grabpflege

Die Hinterbliebenen bekommen die vereinbarte Versicherungssumme zumeist auf einmal ausgezahlt. Damit müssen die Angehörigen die zum Teil beträchtlichen Bestattungskosten nicht allein tragen. Zusätzlich fallen oft laufende Kosten durch die Grabpflege an, die ebenfalls von der Sterbegeldversicherung getragen werden können.

 

Übrigens: Der Versicherte kann auch selbst vorab regeln, wie er bestattet werden möchte.

 

Kann jeder eine Sterbegeldversicherung abschließen?

 

Grundsätzlich ja. Häufig definiert der Versicherer allerdings ein Mindest- und ein Höchstalter, bei dem ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Die Spanne reicht dabei von etwa 40 bis 80 Jahren. In einigen Fällen liegen die Altersgrenzen aber auch darüber oder darunter.

 

Gibt es eine Gesundheitsprüfung?

 

Das ist je nach Vertrag unterschiedlich. Gesundheitsprüfungen sind zum Beispiel bei Risikolebensversicherungen durchaus üblich. In einigen Fällen kann es auch bei der Sterbegeldversicherung eine Gesundheitsprüfung durch den Versicherer geben. Es gibt stattdessen aber auch häufig die Möglichkeit, auf die Gesundheitsprüfung zu verzichten. Dafür wird mit der Versicherung eine Wartezeit vereinbart.

 

Das bedeutet: Die volle Versicherungssumme wird beim Tod der versicherten Person grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn der Vertrag zum Todeszeitpunkt bereits eine bestimmte Zeit bestanden hat beispielsweise ein paar Monate oder Jahre. Die Dauer der Wartezeit kann davon abhängen, ob ein Einmalbeitrag oder monatlich eingezahlt wird. Es gibt aber auch Ausnahmen: Etwa, wenn der Versicherte vorzeitig während der Wartezeit durch einen Unfall ums Leben gekommen ist.

 

Wie wird das Geld im Vertrag angespart?

 

In der Regel hat der Versicherte für die Bestattungsvorsorge im Todesfall verschiedene Möglichkeiten zur Beitragszahlung: Er kann monatlich Beiträge leisten, quartalsweise oder auch auf einen Schlag einen größeren Einmalbeitrag zahlen. Letzteres hat den Vorteil, dass sich dadurch häufig die Wartezeit verkürzt, nach der der Anspruch auf die volle Versicherungssumme besteht. Aber egal, wie viel bereits eingezahlt wurde: Der Versicherungsschutz besteht ein Leben lang. So werden die Angehörigen in jedem Fall eine Versicherungsleistung erhalten.

 

Wer bekommt die Sterbegeldversicherung ausgezahlt?

 

Die vereinbarte Versicherungssumme wird im Todesfall als Sterbegeld von der Versicherung an die Hinterbliebenen geleistet. Im Vertrag lässt sich ein Begünstigter eintragen, an den die Versicherungssumme ausgezahlt werden soll.

 

Wie wird das Sterbegeld ausgezahlt?

 

Grundsätzlich wird die gesamte Summe von der Versicherung auf einen Schlag ausgezahlt. Die Versicherungssumme erhöht sich meist im Laufe des Vertrages noch durch Leistungen aus der Überschussbeteiligung.

 

Was passiert bei einem vorzeitigen Unfalltod?

 

Ein Versicherungsschutz lässt sich vereinbaren: Stirbt der Versicherte vorzeitig durch einen Unfall kann er auch während der Wartezeit trotzdem abgesichert sein. Die Hinterbliebenen bekommen die vereinbarte Versicherungssumme in einigen Fällen auch wenn die vereinbarte Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.

 

Müssen Angehörige das Sterbegeld versteuern?

 

Nein, wird das Sterbegeld von der Versicherung im Todesfall an Angehörige ausgezahlt, sollte es vor dem Finanzamt sicher sein. Vor allem, wenn es dazu verwendet wird, die Bestattungskosten abzudecken.

 

Das unterscheidet die private Sterbegeldversicherung von anderen Formen des Sterbegelds: Auf Auszahlungen aus berufsständischen oder betrieblichen Versorgungen sowie aus der Beamtenversorgung entfallen in der Regel Steuern. Sterbegeld gehört außerdem zum persönlichen Schonvermögen und kann nicht gepfändet werden.

 

Gibt es eine Alternative zur Sterbegeldversicherung?

 

Wem es vor allem darum geht, die Beerdigungskosten für die Angehörigen so gering wie möglich zu halten, für den ist es eine Sterbegeldversicherung die richtige Wahl. Für alle anderen ist zum Beispiel die Risikolebensversicherung eine gute Alternative. Diese muss allerdings in der Regel früher abgeschlossen werden, da es hier niedrigere Altersgrenzen gibt.

 

Mit der Risikolebensversicherung sollen die Hinterbliebenen im Todesfall umfänglich finanziell unterstützt werden. Das ist umso wichtiger, je höher die finanzielle Belastung durch den Wegfall eines Einkommens ist – sei es, weil ein Kredit abzubezahlen ist oder weil Kinder zu versorgen sind.

 

Grundsätzlich erfordert der Vertrag eine Gesundheitsprüfung: Jüngere Menschen sind in der Regel gesünder. Wer in jüngeren Jahren abschließt, bezahlt deshalb meist eine niedrigere Prämie als jemand, der erst später im Leben den Todesfall versichern möchte.

 

 

#fragdenKnut

 

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Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

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Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

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Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de