Zeitwert oder Neuwert ???

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Zeit­wert oder Neu­wert – Was zahlt die Ver­si­che­rung?

 

Ein abgedecktes Dach, eine Beule im Wagen oder der demolierte Fernseher: Alle diese Schäden können versichert sein. Doch was bekommen Geschädigte im Ernstfall von der Versicherung? Je nach Police kann sich die Leistung stark unterscheiden.

Die Höhe der Leistung richtet sich danach, in welcher Versicherungspolice der Schaden versichert ist – die fünf wichtigsten Sparten im Überblick:

1. Haftpflichtversicherung

Bei Haftpflichtversicherungen bemisst sich die Leistung am tatsächlichen Wert. Hintergrund ist das Haftungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nachdem der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden soll als vor dem Schaden. Somit werden beschädigte Dinge, wenn möglich, repariert. Ist dies nicht möglich ist, wird der tatsächliche Wert ersetzt, den der Gegenstand vor dem Schaden hatte. Ein großer Röhrenfernseher, der vor 20 Jahren vielleicht 3.000 Mark gekostet hat, wird heute nur noch wenige Euro wert sein. Diesen tatsächlichen Wert entschädigt der Haftpflichtversicherer.

2. Kfz-Haftpflichtversicherung:

In der Kfz-Haftpflicht werden in der Regel die Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Hier gilt die Besonderheit, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Versicherer sogar Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts bezahlt, um das Fahrzeug wiederherzustellen. Der Wiederbeschaffungswert ist hier der Händlerverkaufspreis: Was würde ein Fahrzeug gleichen Alters und gleicher Bauart jetzt beim Händler kosten?

3. Kfz-Kaskoversicherung:

In der Kfz-Kaskoversicherung wird in der Regel auch der Wiederbeschaffungswert versichert. Es ist jedoch möglich, bei Neuwagen für eine gewisse Zeit nach dem Kauf (z.B. für 12 oder 24 Monate) zum Neuwert zu versichern. Passiert in dieser Zeit ein Unfall, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden oder Diebstahl den Neuwert.

4. Wohngebäudeversicherung:

In der Wohngebäudeversicherung wird üblicherweise der gleitende Neuwert versichert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um ein neues Haus nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz nach einem verheerenden Starkregen mit irreparablen Schäden ein komplett neues, gleichartiges, aber nach neuesten (energetischen) Standards gebautes und damit höherwertiges Haus bezahlt – einschließlich der Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Wer 1970 sein Haus für 150.000 Mark gebaut hat, wird für 75.000 Euro kein gleichwertiges Haus bauen können. Die Kosten (und damit die Leistung der Versicherung) werden dann eher bei 300.000 Euro liegen.

5. Hausratversicherung:

In der Hausratversicherung wird der Wiederbeschaffungswert zum Neupreis versichert, wenn die Sachen nicht repariert werden können, oder die Reparatur teurer wäre. Der Neuwert meint somit nicht den bei der Anschaffung bezahlten Preis, sondern was ein heute gleichartiges Gut in neuwertigem Zustand neu kosten würde. Die Versicherungsleistung für ein 20 Jahre altes Regal bemisst sich dann daran, was ein Regal gleicher Machart heute neu kosten würde.

Bei technischen Geräten wird es ein wenig schwieriger: Bei dem großen Röhrenfernseher würde der Versicherer schauen, was ein vergleichbares Gerät nach dem heutigen Stand der Technik kosten würde. Der Versicherte würde somit das Geld für einen einfachen Flachbildfernseher gleicher Größe erhalten.

Auch bei antiken Möbeln wird der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt: Somit wird der Versicherer über die Recherche schauen, was ein Möbelstück gleicher Art und Güte heute beim Händler kosten würde.

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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