Mietwohnung:

Wel­che Ver­si­che­run­gen sind für Mie­ter unver­zicht­bar?

Vom Wasserschaden bis zum Rechtsstreit mit dem Vermieter: Mit diesen Versicherungen sind Mieter auf der sicheren Seite.

  1. Die private Haftpflichtversicherung: Ein Muss in der Mietwohnung

Ein Mieter-Leben ohne Haftpflicht-Police ist möglich, aber viel zu riskant. Verursacht der Mieter einen Schaden in der Mietwohnung, übernimmt in vielen Fällen die private Haftpflichtversicherung die Kosten dafür. Im Extremfall bewahrt diese Police den Mieter vor dem finanziellen Ruin.

 

Die Privathaftpflicht übernimmt die Schäden an der gemieteten Immobilie („Mietsachschäden“). Dazu gehören fest eingebaute Gegenstände in der Mietwohnung, wie etwa Fenster, Türen oder Böden und fest mit dem Untergrund verbundene Teppiche.

 

Auch bei Wasserschäden spielt die Haftpflichtversicherung des Mieters eine wichtige Rolle. Verursacht der Mieter schuldhaft einen Wasserschaden, kommt seine Haftpflichtversicherung für Schäden am fremden Wohngebäude und am fremden Inventar bis zur Höhe des Zeitwertes der beschädigten Sachen auf. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden (oder es gibt keinen), kommen die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers beziehungsweise die Hausratversicherung der geschädigten Nachbarn ins Spiel. Sie übernehmen die Kosten für die Reparatur sowie die Wiederbeschaffung des beschädigten Inventars.

 

Der Verlust von Wohnungs- und Haustürschlüsseln einer Mietwohnung kann ebenfalls über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Verliert der Mieter die Schlüssel, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Austausch der Schlösser oder für das Auswechseln einer kompletten Schließanlage. Je nach Vertrag kann die Höhe der Kostenübernahme begrenzt sein oder der Mieter muss mit einer Selbstbeteiligung rechnen.

 

Wofür die private Haftpflichtversicherung des Mieters hingegen nicht aufkommt sind Schäden durch Abnutzung und Verschleiß, etwa Dübellöcher in der Wand oder Kratzer im Boden. Ebenfalls nicht im Versicherungsumfang stehen Schäden an Heizungsanlagen, Glasschäden (sofern sich der Mieter dagegen hätte versichern können), Einbauküchen aus Standardfertigung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung.

 

Mieter mit einem Hund brauchen darüber hinaus eine separate Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Sie kommt speziell für die Schäden auf, die der Hund in der Mietwohnung verursacht. Die Bedingung dafür: Der Schaden muss plötzlich entstehen, nicht allmählich. Ein Beispiel: Kratzspuren im Parkett, auf dem der Hund jahrelang unterwegs war, übernimmt die Hundehalter-Haftpflicht nicht.

 

  1. Mietrechtsschutz: Im Streit mit dem Vermieter

Welche Wohnfläche zählt bei der Heizkostenabrechnung? Gelten Kündigungsschutzklauseln auch nach dem Verkauf der Immobilie? Und müssen Vermieter sanieren, wenn „nur“ die Gefahr der Schimmelpilzbildung besteht?

 

Mieter und Vermieter fechten Streitfälle wie diese regelmäßig bis zum Bundesgerichtshof aus. Diese Fälle zeigen auch: Zwischen Mieter und Vermieter lauert jede Menge juristisches Konfliktpotenzial – von der Eigenbedarfskündigung bis zur Schönheitsreparatur.

 

Kommt es zum Rechtsstreit, müssen die meisten Kosten im Voraus verauslagt werden. Viele Mieter können sich das schlichtweg nicht leisten. Hinzu kommt: Einige Streitigkeiten können sich über Jahre hinweg ziehen, insbesondere, wenn Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt wird. Eine Rechtsschutzpolice mit integriertem Mietrechtsschutz sorgt für finanziell gleich starke Gegner und ist somit sinnvoll für Mieter.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Konfliktfall die Kosten für

 

  • Anwälte
  • das Gericht
  • Sachverständige, die durch das Gericht beauftragt wurden
  • eine Mediation (außergerichtliche Streitbeilegung)

Mit dem Mietrechtsschutz in der Hinterhand können Mieter einem Streit mit ihrem Vermieter gelassener entgegen sehen – zumindest aus finanzieller Perspektive.

Dürfen Vermieter eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung verlangen?

Der Abschluss einer Hausrat- bzw. einer Haftpflichtversicherung ist für Mieter zwar äußerst sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Vermieter dürfen von ihren Mietern nicht verlangen, bestimmte Versicherungen abzuschließen, um den Zuschlag für eine bestimmte Mietwohnung zu bekommen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind deshalb unwirksam (Quelle: Deutscher Mieterbund).

 

  1. Hausratversicherung in der Mietwohnung: Naturgefahrenschutz nicht vergessen

Jeden Tag steigen Einbrecher im Schnitt in 300 Wohnungen ein. Brände beschädigen – ebenfalls jeden Tag – rund 630 Zuhause. So lautet die Bilanz der Hausratversicherer. Wer das eigene Inventar in seiner Mietwohnung schützenmöchte, kommt um eine Hausratversicherung nicht herum. Sie leistet, wenn Möbel und Wohnungseinrichtung durch folgende Gefahren beschädigt wurden:

 

  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Feuer, Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;
  • Einbruchdiebstahl und Vandalismus
  • Elementarschäden (erweiterte Naturgefahren)

 

Neuere Hausratversicherungen haben den Naturgefahrenschutz („Elementarschadenversicherung“) in der Regel schon integriert, bei älteren Policen sollten Mieter diese Deckung nachträglich hinzufügen. Damit ist das Inventar auch bei Schäden geschützt, die etwa durch Starkregen oder Hochwasser entstehen. Mieter und Hausbesitzer müssen damit rechnen, dass extreme Wetterlagen und damit verbundene Schädenkünftig häufiger auftreten.

Eine Wohngebäudeversicherung brauchen Mieter nicht abzuschließen. Eine solche Police ist sinnvoll für Besitzer einer Immobilie. In Mehrfamilienhäusern werden die Kosten für die Wohngebäudeversicherung in der Regel über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de