E-Scooter

Brau­chen E-Scoo­ter eine Ver­si­che­rung?

Elektro-Scooter werden schon bald auf deutschen Straßen fahren. Wir klären die wichtigsten Fragen, wie Sie E-Scooter richtig versichern.

  1. Wie versichere ich E-Scooter?

Für E-Scooter besteht eine Versicherungspflicht. Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

  1. Brauche ich ein eigenes Kennzeichen?

Ja, für den E-Scooter ist eine selbstklebende Versicherungsplakette Pflicht. Die Versicherungsplakette ist über einen Versicherer erhältlich. Ohne eine aufgeklebte Versicherungsplakette dürfen die elektrischen Roller nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gefahren werden. Die Plakette muss an der Rückseite des E-Scooters angebracht werden.

 

Wer ohne Plakette fährt, kann empfindliche Strafen kassieren. Und: Nach einem Unfall kann es unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen kommen, die der Fahrer in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen muss.

  1. Was passiert, wenn ich auf der Straße mit meinem E-Scooter in einen Unfall verwickelt bin?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für entstandene Schäden auf.

  1. Kann ich den E-Scooter in eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung integrieren?

Nein, der E-Scooter ist ein eigenständiges Kraftfahrzeug und braucht daher auch eine eigenständige Kfz-Versicherung.

  1. Warum schützt die private Haftpflichtversicherung nicht, wie beim Pedelec?

Fährt man mit einem Pedelec oder E-Bike, muss man selbst noch in die Pedale treten. Daher gilt das Pedelec nicht als Kraftfahrzeug, sondern als Fahrrad. Anders beim E-Scooter, bei dem die Person keine eigene Kraft aufwenden muss, um sich fortzubewegen. Für solche Fahrzeuge verlangt der Gesetzgeber eine separate Versicherung.

 

  1. Welche Promillegrenze gilt, wenn ich mit dem E-Scooter unterwegs bin?

Die Promillegrenze liegt für Fahrer ab 21 Jahren bei 0,5 Promille. Bei jüngeren Fahrern bis einschließlich 20 Jahren liegt die Grenze bei 0,0 Promille. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert grundsätzlich den Schaden eines Dritten, wenn dieser schuldhaft herbeigeführt wurde. Diese Regel greift auch, wenn der Fahrer etwas getrunken hatte. Unter Umständen kann der Versicherer aber Geld von seinem Kunden zurückfordern. Regressforderungen sind bereits ab 0,3 Promille möglich.

 

  1. Besteht eine Helmpflicht für Fahrer der Roller?

Nein. Aus reinem Eigenschutz sollte aber jeder Fahrer eines E-Scooters einen Helm tragen.

  1. Ich wurde von einem E-Scooter angefahren. Wie kann ich herausfinden, wo der Fahrer versichert ist?

Unfallbeteiligte können Ihre Anfrage an den Zentralruf der Autoversicherer richten:

 

  1. Ich will meinen elektrischen Roller in den Urlaub mitnehmen. Gilt die Versicherung auch im Ausland?

Der Versicherungsschutz gilt in den Staaten der Europäischen Union, allerdings sollte man sich von seiner Versicherung eine internationale Versicherungsbestätigung („Grüne Versicherungskarte“)mitgeben lassen und ein D-Schild am Roller befestigen. Zudem sollte man sich vor Reiseantritt erkundigen, ob im Urlaubsland Elektro-Scooter erlaubt sind. Bei Reisen in nicht EU-Staaten sollte man im Versicherungsvertrag nachsehen bzw. direkt seinen Kfz-Versicherer fragen.

  1. Was passiert, wenn ich meinen E-Scooter getunt habe und mit diesem einen Unfall verursache?

Das Unfallopfer bekommt im Schadensfall Schadenersatz von der Kfz-Haftpflicht. Der Fahrer des E-Scooters muss aber mit strafrechtlichen Konsequenzen und Regressforderungen seiner Versicherung rechnen.

 

  1. Welche Folgen hat es für den Versicherungsschutz, wenn ich meinen E-Scooter verleihe?

Der Versicherungsschutz gilt auch in diesen Fällen. Wichtig ist, dass der Halter des elektrischen Tretrollers eine Versicherung abgeschlossen hat.

 

  1. Ich habe einen E-Scooter, der über keine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt. Kann ich den E-Scooter trotzdem versichern und damit fahren?

Die meisten Fahrzeuge, die bislang verkauft wurden (z. B. Elektroroller, E-Skateboards, Hoverboards, etc), entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge und haben keine allgemeine Betriebserlaubnis. Die Nutzung dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ist deshalb verboten. Diese Fahrzeuge können nur dann versichert werden, wenn sie nachträglich eine Einzelbetriebserlaubnis erhalten.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de