7 kuriose Kündigungen

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  1. Freundin zu alt geschätzt

Anlass: Eine Auszubildende schätzt die Freundin ihres vorgesetzten Rechtsanwalts auf „circa 40 Jahre“. Als er ihr das tatsächliche Alter mitteilt (31), beginnt die Auszubildende laut zu lachen. Der Anwalt schlägt ihr daraufhin drei Mal leicht auf die Schulter. Sie meldet sich die folgenden Tage krank. Daraufhin kündigt der Anwalt der 19-jährigen Auszubildenden.

Ausgang: Die Auszubildende klagt gegen die Kündigung und erhält durch einen Vergleich 333 Euro. Schon während des Rechtsstreits hat sie einen neuen Ausbildungsbetrieb gefunden. (Az. 3 Ca 406/10)

  1. Jesus hat dich lieb, Gericht und Arbeitgeber nicht

Anlass: Der Mitarbeiter eines Call-Centers beendet jedes Telefonat mit seiner bevorzugten Abschiedsformel: „Jesus hat Sie lieb und noch einen schönen Tag!“ Aufforderungen des Arbeitgebers, diesen Spruch zu unterlassen, ignoriert der Mitarbeiter. Begründung: Religiöse Gewissenskonflikte!

Ausgang: Das Landesarbeitsgericht Hamm stuft die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ein. Vor Gericht konnte der Mitarbeiter seine Gewissenskonflikte nicht überzeugend darlegen. Zudem habe er sich „arbeitsvertragswidrig“ verhalten. (LAG Hamm Az. 4 Sa 2230/10 )

 

Streit mit dem Arbeitgeber geht schnell ins Geld

Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit: Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, müssen Arbeitnehmer die Kosten für die erste gerichtliche Instanz immer selbst tragen. Heißt: Auch wenn sie gegen ihren Arbeitgeber gewinnen, müssen sie ihren Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Eine Rechtsschutzversicherung, in der der berufliche Rechtsschutz mit abgedeckt ist, übernimmt diese Kosten. Darüber hinaus ermöglicht sie eine rechtliche Erstberatung und Mediationsverfahren.

Tipp: Im Streitfall sollte immer zuerst die Rechtsschutzversicherung kontaktiert werden – um den Versicherungsschutz zu klären und eine Empfehlung für den passenden Anwalt zu erhalten.

 

  1. Chef nicht gegrüßt: Reicht das für eine Kündigung?

Anlass: Ein Arbeitnehmer trifft seinen Chef zwei Mal bei einem privaten Waldspaziergang. Der Chef grüßt freundlich, der Arbeitnehmer nicht. Danach trifft man sich vor Gericht.

Ausgang: Die mehrfache Verweigerung des Grußes stelle keine grobe Beleidigung des Chefs dar, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. (Az. 9 (7) Sa 657/05)

  1. Die Maultaschen-Kündigung

Anlass: Eine Altenpflegerin nimmt in einem Seniorenheim sechs Maultaschen mit, die sonst im Müll gelandet wären. Daraufhin kündigt ihr der Arbeitgeber wegen Diebstahls – nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Ausgang: Die Altenpflegerin und der Arbeitgeber einigen sich in zweiter Instanz auf einen Vergleich. Die Arbeitnehmerin erhält eine Abfindung von 25.000 Euro und rückwirkend Lohn in Höhe von bis zu 17.500 Euro. Ihren Job bekommt sie aber nicht zurück. (Az. 9 Sa 75/09)

 

  1. „Kollegenschwein“ reicht nicht für fristlose Kündigung

Anlass: Nach einer Arbeitsunfähigkeit bekommt ein technischer Angestellter ein berufliches Wiedereingliederungsgespräch. Darin bezeichnet er seinen Teamleiter mehrfach als „Kollegenschwein“.

Ausgang: Für eine fristlose Kündigung reicht das nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln jedoch nicht – auch wenn der Arbeitnehmer klar seine Pflichten verletzt hat. Die richtige Reaktion wäre eine Abmahnung gewesen. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigen. (Az. 11 Sa 905/13)

 

  1. Strom für 1,8 Cent „geklaut“: Kündigung oder Abmahnung?

Anlass: Ein Netzwerkadministrator lädt an seinem Arbeitsplatz den Akku seines Elektrorollers auf. Damit verursacht er Stromkosten in Höhe von 1,8 Cent. Sein Arbeitgeber fühlt sich bestohlen und kündigt ihm fristlos.

Ausgang: Zu Unrecht sei dem Mann nach 19 Jahren im Betrieb gekündigt worden, urteilt das Landesarbeitsgericht Hamm. Der geringfügige Stromdiebstahl rechtfertige zwar eine Abmahnung, jedoch keinesfalls eine fristlose Kündigung. (Az. 16 Sa 260/10)

 

  1. Schneckentempo? Entlassung!

Anlass: Eine hessische Architektin hat nach 96 Arbeitstagen ein Gutachten immer noch nicht fertig. Die Vorgesetzten in der Kreisverwaltung hatten dafür 40 Arbeitstage eingeplant. Nach schriftlichen Arbeitsanweisungen und einer Abmahnung wurde der Architektin gekündigt.

Ausgang: Die Kündigung ist rechtens, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Die zeitliche Verzögerung müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. (Az. 2 Ca 254/04)

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de