Witwenrente & Co

 

Diese Ansprü­che haben Hin­ter­blie­bene

 

Wenn der Lebenspartner stirbt, bekommen Hinterbliebene häufig Renten- und Todesfallleistungen. Diese können aus ganz unterschiedlichen Quellen kommen – ein Überblick.

Gesetzliche Witwenrente: Wer hat Anspruch und wie wird sie berechnet?

Die deutsche Rentenversicherung zahlt nach dem Tod des Ehepartners eine Witwen- bzw. Witwerrente. Hinterbliebene sollten deshalb prüfen, ob sie darauf Anspruch haben. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

 

  • Der Ehepartner hat bereits eine gesetzliche Altersentebezogen oder war mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
  • Oder: Der Ehepartner hat eine Erwerbsminderungsrente
  • Die Ehe dauerte mindestens ein Jahr(gilt nicht für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden).

Hinterbliebene erhalten entweder die kleine oder die große Witwen- bzw. Witwerrente. Für Eheleute, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Bezüge der verstorbenen Person. Bei älteren Paaren sind es 60 Prozent.

 

Voraussetzung für die große Witwen- bzw. Witwerrente:

Die hinterbliebene Person muss

 

  • mindestens 47 Jahre alt sein
  • oder vermindert erwerbsfähig sein
  • oder für ein minderjähriges Kind sorgen.

 

Trifft keiner dieser Punkte zu, bekommt die Witwe oder der Witwer die kleine Rente. Diese fällt deutlich geringer aus und ist auf zwei Jahre befristet.

 

Auch Kinder haben Anspruch auf eine Rente, wenn Mutter oder Vater sterben. Sie erhalten 20 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil bekommen hätte, beim Verlust beider Eltern (Vollwaisenrente), und 10 Prozent beim Tod eines Elternteils (Halbwaisenrente).

 

Wichtig zu wissen: Staatliche Hinterbliebenenrenten werden mit dem Einkommen verrechnet. Ausnahmen bilden steuerfreie Einnahmen sowie Riester-Renten. Der Freibetrag liegt aktuell bei 845,59 Euro (West) bzw. 810,22 Euro (Ost). Jedes Kind erhöht entsprechend diesen Freibetrag, unabhängig davon, ob ein Kind die Waisenrente bezieht oder nicht.

 

 

Risikolebensversicherung:           Der Klassiker für den Todesfallschutz

Mit einer Risikolebensversicherung können Paare und Familien am besten vorsorgen. Stirbt die versicherte Person, zahlt die Risikolebensversicherung den Hinterbliebenen einen vorab festgelegten Geldbetrag (Todesfallsumme). Mit diesem Geld können die Hinterbliebenen ihre finanziellen Verpflichtungen weiterhin bedienen – sei es der Hauskredit oder die Ausbildung der Kinder.

 

Bei verheirateten Partnern fällt auf die Todesfallsumme aufgrund der hohen Freibeträge faktisch keine Erbschaftsteuer an. Unverheirateten Paaren hingegen stehen lediglich geringere Freibeträge zu. Da die Todesfallsummen aber meist höher sind, fällt Erbschaftsteuer an.

 

Tipp: Um die Erbschaftsteuer zu sparen, sollten sich insbesondere unverheiratete Paare „über Kreuz“ versichern.Ein Beispiel: Um das Leben der Frau zu versichern, schließt der Mann eine Risikolebensversicherung ab, er wird Versicherungsnehmer. Der entscheidende Punkt: Als versicherte Person wird seine Lebensgefährtin in den Vertrag aufgenommen. Stirbt sie, erhält der Mann die Todesfallsumme, ohne darauf Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, weil die Leistung an ihn als Versicherungsnehmer ausgezahlt wird.FormularbeginnFormularende

 

Private Rentenversicherung: Rentengarantiezeit vereinbaren

Versicherte mit einer privaten Rentenversicherung (z. B. einer Riester-Rente) können mit ihrem Anbieter eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Stirbt die versicherte Person in der Rentenphase, bekommen die hinterbliebenen Bezugsberechtigten die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausgezahlt.

 

Beispiel: Hat der Versicherungsnehmer eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und stirbt drei Jahre nach dem Renteneintritt, zahlt der Versicherer noch sieben Jahre lang die vereinbarte Rente.

 

Stirbt die versicherte Person vor dem Renteneintritt, wird in der Regel das vorhandene Kapital aus der Versicherung an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Im Falle einer Riester-Rente gehen Riester-Zulagen und Steuerermäßigungen dabei allerdings verloren.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Hinterbliebenen von Riester-Sparern die Zulagen und Steuervorteile nach dem Tod der versicherten Person retten – sei es in der Anspar- als auch in der Rentenphase. Die genauen Modalitäten erklären wir an dieser Stelle.

 

Es ist auch möglich, die Todesfallleistung einer Riester-Rente in eine lebenslange Hinterbliebenenrente umzuwandeln. Diese Möglichkeiten haben die Hinterbliebenen:

 

  • Der Versicherer zahlt eine lebenslange Rente an den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (Hinterbliebenenrente). Oder:
  • Das Restkapital wird auf einen eigenen Riester-Vertrag des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner übertragen. Oder:
  • Der Versicherer zahlt eine Waisenrente an die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Kindergeld gehabt hätten.

 

Lebensversicherung: Todesfallschutz inklusive

Die finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen ist integraler Bestandteil von Lebensversicherungen. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf des Vertrags, erhalten die Hinterbliebenen die garantierte Versicherungssumme und die bis dahin angesammelten Überschussanteile. Auf diese Todesfallleistung fällt keine Einkommensteuer an.

 

Betriebsrenten versorgen auch Hinterbliebene

Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind häufig Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel freiwillig – auch über den Tod seines Arbeitnehmers hinaus -, eine Betriebsrente an die Hinterbliebenen zu zahlen. Folgende Personen können prinzipiell nach dem Tod davon profitieren:

 

  • die Witwe bzw. der Witwer
  • die Kinder
  • der frühere Ehepartner (nach einer Scheidung)
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte.

 

Wichtig zu wissen: Bei größeren Altersunterschieden eines Ehepaars können Betriebsrenten für Hinterbliebene unter bestimmten Umständen kleiner ausfallen als erwartet. Das Bundesarbeitsgericht hat zur „Altersabstandsklausel“ kürzlich zwei Urteile gefällt:

 

  • Ist die Altersdifferenz zwischen Eheleuten größer als zehn Jahre, darf der Arbeitgeber die Leistung kürzen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018, 3 AZR 400/17).
  • Beträgt die Differenz mehr als 15 Jahre, darf der Arbeitgeber seine Leistungen sogar komplett ausschließen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2018, 3 AZR 43/17).

Basisrente: Hinterbliebenenschutz vereinbaren

Der Versicherte kann dafür sorgen, dass seine Hinterbliebenen im Falle seines Todes finanziell geschützt sind. Dafür kann er zusätzlich zur Basisrente eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder für minderjährige oder noch in der Ausbildung befindliche Kinder abschließen.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten:

 

  • Meist wird die Leistung für die Hinterbliebenen fällig, wenn der Versicherte während der Rentenphase stirbt. Man kann aber auch vereinbaren, dass bereits bei Tod während der Sparphase geleistet wird.

 

  • Im Todesfall des Versicherten erhalten dessen hinterbliebener Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner eine lebenslange Rente. Voraussetzung ist, dass eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Todeszeitpunkt noch Bestand hatte. Stirbt der hinterbliebene Partner, enden die Leistungen. Die Hinterbliebenenrente kann bis zu 100 % der Garantierente für die Altersvorsorge betragen.

 

Für Kinder kann eine Waisenrente vereinbart werden, die sie grundsätzlich bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahrs erhalten.

 

Gut zu wissen: Der Hinterbliebenenschutz kann in der Regel auch nachträglich mit dem Basisrenten-Anbieter vereinbart werden, zum Beispiel bei Heirat und/oder der Geburt von Kindern.

 

Last but not least: Die Todesfallleistung der Unfallversicherung

Auch private Unfallversicherungen bieten Hinterbliebenen eine finanzielle Absicherung. Ist der Unfall der versicherten Person so schwer, dass er innerhalb eines Jahres zum Tod führt, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Todesfallleistung. Diese wurde beim Vertragsabschluss vereinbart und ist meist niedriger als die vereinbarte Invaliditätssumme.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de