Mit Feuerwerk ins neue Jahr

Jahr für Jahr zahlen deutsche Versicherer rund 30 Mio. EUR für Feuerschäden in der Silvesternacht. Das geht aus einer Schätzung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hervor. Doch wer richtig mit Feuerwerk umgeht, kann das Risiko reduzieren.
Für Ihre Sicherheit

Nur am Silvesterabend bis zum Neujahrstag von 18 bis 7 Uhr dürfen die Raketen und Kracher gezündet werden. Zudem ist das Knallen in unmittelbarer Nähe von Tieren sowie Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten. Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung amtlich zugelassen sein.

Raketen sollten nie aus der Hand, sondern stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden. Starten Sie Feuerwerkskörper immer vom Boden und nicht vom Balkon aus und werfen Sie sie nicht von oben herunter. Raketen und Knaller dürfen zudem nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. Hierzu ist stets die Windrichtung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Kinder niemals Raketen oder Böller zünden.

Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, darf er auf keinen Fall aufgehoben oder gar erneut angezündet werden. Es könnte dabei zu schweren Verletzungen durch eine Spätzündung kommen. Zuschauer sollten auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Damit sich kein Feuerwerk in die Wohnung verirrt, ist es ratsam, Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Welche Versicherung hilft?

Gelangt doch eine Rakete in die Wohnung und kommt es zum Brand, ersetzt die Hausratversicherung den Schaden an Einrichtungsgegenständen, Kleidung und sogar Weihnachtsgeschenken. Auch Schäden durch Löschwasser sind mitversichert. Richtet ein explodierender Feuerwerkskörper am Gebäude einen Schaden an, springt die Gebäudeversicherung ein. Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion in Mitleidenschaft gezogen, zahlt die Teilkaskoversicherung des Kfz-Besitzers. Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus, sollten Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige zu ermitteln ist.

Verursacht ein Partygast in einer Wohnung durch einen Feuerwerkskörper fahrlässig einen Schaden, muss er selbst dafür haften. Hat dieser jedoch eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt sie in der Regel die Kosten. Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern, bezahlt die Krankenversicherung die Heilbehandlungskosten. Trägt der Verletzte einen dauerhaften Schaden davon, erhält er Leistungen aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung. Wer sich jedoch mit einem selbst gebastelten Knaller verletzt, riskiert nicht nur seinen Unfallversicherungsschutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de