Mehr Schonvermögen in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge

Das Jahr 2018 hat soeben begonnen – und viele Menschen starten mit guten Vorsätzen in das neue Jahr. Wie wäre es zum Beispiel damit, zusätzlich für das Alter vorzusorgen, um im Herbst des Lebens besser versorgt zu sein? Hier hat der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, damit auch Geringverdiener mehr von ihrer Altersvorsorge haben.

 

Zum Jahresanfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Doch anders als es der Name suggeriert, betreffen die darin festgeschriebenen Änderungen nicht nur Betriebsrenten, sondern auch andere Formen der Altersvorsorge. Ein wichtiger Baustein ist hierbei, dass es sich auch für Geringverdiener mehr lohnen soll, zusätzliche Vorsorge zu betreiben.

 

Möglich macht dies ein neuer Grundfreibetrag, der Erleichterungen bietet, wenn Senioren im Ruhestand nur eine kleine gesetzliche Rente beziehen. Sie dürfen künftig mehr von ihrer Privatvorsorge behalten, sollten sie auf Sozialleistungen im Alter angewiesen sein. Dieser Grundfreibetrag gilt für Riester-, Basis- und Betriebsrenten.

 

In konkreten Zahlen: Erhält der Ruheständler Leistungen aus der Grundsicherung im Alter nach dem zwölften Sozialgesetzbuch, aus gesetzlicher Erwerbsminderung oder aus der Kriegsopferfürsorge, darf er 100 Euro im Monat aus seiner Privatvorsorge zusätzlich behalten, ohne dass diese Rente auf die Grundsicherung angerechnet wird.

 

Der Betroffene darf sogar weitere 30 Prozent für sich behalten, wenn diese 100 Euro Monatsrente überstiegen werden. Bei einer monatlichen Betriebs, Riester- oder Basisrente von 150 Euro werden beispielsweise 115 Euro nicht angerechnet (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro).

 

Es gibt also gute Gründe, auch mit kleinem Geldbeutel vermehrt vorzusorgen. Welche Arten der Altersvorsorge sich tatsächlich lohnen, kann ein Beratungsgespräch klären.

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Erstinformation 

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Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

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Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de