Betriebsrentenstärkungsgesetz – Wichtige Neuerungen für die betriebliche Altersvorsorge

Am 1. Juni hat der Deutsche Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen. Zwar muss dieses Gesetz noch den Bundesrat passieren, aber dessen Zustimmung gilt als reine Formsache. Betriebsrenten könnten mit der Gesetzreform speziell für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden. In Kraft treten soll das neue Gesetz bereits zum 1. Januar 2018.

 

Die Bundesregierung arbeitet gerade an einer Rentenreform – und diese ist fast in trockenen Tüchern. Denn am Donnerstag letzter Woche passierte das Betriebsrentenstärkungsgesetz den Bundestag. Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD stimmten dafür, Linke und Grüne stimmten dagegen. Was aber beinhaltet das neue Gesetz? Dies soll im Folgenden kurz erörtert werden, denn die neuen Regeln könnten in der betrieblichen Altersvorsorge einen Paradigmawechsel einleiten.

 

Sozialpartnermodell als neuer Durchführungsweg

 

Ein erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, dass Betriebsrenten flächendeckend angeboten werden, und zwar auch von kleineren und mittleren Unternehmen. Hierfür wurde ein neuer Durchführungsweg geschaffen: das Sozialpartnermodell, auch „Nahles-Rente“ genannt. Es sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf gemeinsame Renten einigen können. Somit wird die Position der Beschäftigten zunächst gestärkt.

 

Im Gegenzug werden die Arbeitgeber enthaftet. Das bedeutet, sie müssen zukünftig nicht mehr wie üblich für die Höhe der Renten mitsamt Rendite einstehen, so wie dies aktuell noch der Fall ist. Mindest- und Garantiezusagen sind gegenüber den zukünftigen Rentnern verboten. Lediglich eine Zielrente wird anhand der eingezahlten Beiträge in Aussicht gestellt, die aber abhängig ist vom Auf und Ab an den Kapitalmärkten.

 

Der Hintergedanke: Gerade diese Garantien bedeuteten ein enormes Risiko für kleinere Unternehmen. Denn die Leistungszusagen beinhalten jahrzehntelange Pflichten, die für kleine Firmen schwer kalkulierbar waren: Über Jahrzehnte mussten die Firmen ja für die Höhe der Betriebsrenten gegenüber ihren Angestellten einstehen. Die Haftungsbefreiung ist nun ein Kompromiss. Einerseits trägt der Sparer stärker als in anderen Modellen das Kapitalmarktrisiko. Andererseits soll die Neuregelung dazu beitragen, dass vielen Beschäftigten überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird.

 

Opting-out-Modell und stärkere Förderung von Geringverdienern

 

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Tarifpartner ein Opting-out-Verfahren vereinbaren können. Dann partizipiert jeder Beschäftigte der beteiligten Betriebe automatisch an der Betriebsrente, solange er nicht explizit widerspricht. Da speziell im Osten viele Betriebe nicht tariflich organisiert sind, sollen sich kleine Firmen auch tariflichen Versorgungswerken anschließen dürfen.

 

Ein weiterer Trumpf für Vorsorgesparer: Arbeitgeber sollen zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet werden, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge soll dies ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022 gelten.

 

Mehr Anreize für die private Altersvorsorge sind auch für Geringverdiener geplant. Positiv: Diese betreffen nicht nur Betriebsrenten, sondern auch die Riester-Rente. So ist unter anderem ein Freibetrag bis 200 Euro im Monat vorgesehen, der nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Die Idee dahinter: Wer zusätzlich privat vorsorgt, soll im Rentenalter auch bei Bedürftigkeit mehr Geld in der Tasche haben als ein Beschäftigter, der komplett auf Privatvorsorge verzichtet. Und auch die Grundzulage wird bei Riester angehoben: von 154 auf 175 Euro jährlich. Nun muss am 7. Juli noch der Bundesrat das neue Gesetz absegnen, damit es wirksam werden kann.

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