Besondere Fortbewegungsmittel

mit dem Frühlingswetter sind Hoverboard, Monowheel und Co. immer wieder auch im Straßenverkehr zu beobachten. In diesem Artikel wollen wir auf die rechtlichen Aspekte der Nutzung eingehen. Als Grundlage hierfür dient uns eine aktuelle Bewertung des Polizeipräsidiums Westhessen.

Die Fortbewegungsmittel

Elektro-Board, auch Hoverboard oder Hyperboard genannt – hierbei handelt es sich um ein selbststabilisierendes, zweirädriges Fahrzeug, bestehend aus einer Trittfläche und 2 seitlich angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung ähnlich wie bei einem Segway. Daher wird es auch als Mini-Segway bezeichnet.

Technische Daten:  
Motor: 600 W – 1000 W
Geschwindigkeit: bis 15 km/h
Reichweite: 15-20 km
Leergewicht: 10 kg
Max. Zuladung: 120 kg
Preis: ca. 250 – 600 €

 

Elektronisches Einrad, auch Monowheel, Solowheel, Citywheel, Ninebot One oder Airwheel genannt – hierbei handelt es sich um ein Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen. Auch hier erfolgt die Steuerung durch Gewichtsverlagerung.

Technische Daten:  
Motor: bis 1000 W
Geschwindigkeit: zwischen 16 und 25 km/h
Reichweite: bis zu 65 km
Leergewicht 14 kg
Max. Zuladung: 120 kg
Preis: ca. 600 – 1500 €

Zulassungsrechtliche Beurteilung

Egal, wie sich die neuartigen Fahrzeuge auch nennen, in der Regel haben sie alle gemeinsam, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt. Damit werden sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft und sind zulassungspflichtig. Sämtliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge (StVZO, FZV) kommen zur Anwendung.

Da diese selbststabilisierenden Fahrzeuge jedoch weder über eine entsprechende Beleuchtung, Bremsen, etc. noch über eine Fahrgestellnummer verfügen und somit nicht der StVZO entsprechen, wird auch keine EG-Typengenehmigung, allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis erteilt. Somit sind diese Kraftfahrzeuge allesamt nicht zulassungsfähig.

Bei Betrieb eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Zulassung (unabhängig davon, warum diese nicht vorliegt) wird gegen § 3 Fahrzeug Zulassungsverordnung (ZV) verstoßen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 48 Nr. 1 FZV i.V. m. § 24 StVG) dar und wird mit Bußgeld bestraft (Nr. 175 BKatV à 70 € und 1 Punkt).

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die Abdeckung des versicherungstechnischen Risikos müsste über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgen. Da diese Kraftfahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, erhalten sie von keinem Kraftfahrtversicherer den erforderlichen Versicherungsschutz.

Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) müssen Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung besitzen. Ist diese nicht vorhanden, liegt eine Straftat gem. § 6 PflVG „Fahren ohne Pflichtversicherung“ vor.

In der privaten Haftpflichtversicherung besteht für diese Kraftfahrzeuge allenfalls Deckung auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum besteht kein Versicherungsschutz. Hierzu zählen Fußgängerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche, Spielplätze und Spielstraßen usw. Diese Vorschriften gelten auch im tatsächlichen, öffentlichen Verkehrsraum, also z.B. Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellen, etc. wenn diese für die Allgemeinheit geöffnet sind.

Steuerrechtliche Beurteilung

Das Halten von Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Nachdem es für diese Kraftfahrzeuge keine Ausnahmeregelung gibt, sind sie steuerpflichtig.

Werden diese Kraftfahrzeuge ohne Zulassung und Versicherung im öffentlichen Verkehrsraum betrieben, stellt dies auch immer einen Verstoß gegen das KraftStG und ggf. auch gegen die §§ 370 / 378 Abgabenordnung /AO) dar.

Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung

Sowohl für Elektroboard als auch für das elektronische Einrad ist eine Fahrerlaubnis notwendig. Das Polizeipräsidium Westhessen kommt zum Schluss, dass die Fahrerlaubnis-Klasse B erforderlich ist.

Wer diese Kraftfahrzeuge ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt begeht eine Straftat gem. § 21 I Nr. StVG „Fahren ohne Fahrerlaubnis“.

Hinweis für Erziehungsberechtigte

Neben den bereits genannten Straftaten, die durch den Fahrer / Fahrerin verwirklicht werden, kann auch eine Strafbarkeit bei den Erziehungsberechtigten in Frage kommen.

Erziehungsberechtigte können sich unter Umständen einer Beihilfe zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) oder durch das Gestatten des Gebrauchs (§ 6 PflVG) schuldig machen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kommen bei einem Unfall oder Schaden ggf. auch noch zivilrechtliche Ansprüche hinzu.

Polizeiliche Maßnahmen

Die vorgenannten Verstöße unterliegen dem Strafverfolgungszwang. Die Polizei muss ein entsprechendes Verfahren einleiten und alle dazu notwendigen Ermittlungen durchführen.

Daraus folgt Verkehrsstrafanzeige und ggf. Sicherstellung des Kraftfahrzeuges als Beweismittel für das Strafverfahren.

Wo sind Hoverboard & Co erlaubt?

Diese Kraftfahrzeuge sind ausschließlich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum erlaubt. Dies betrifft abgeschlossene Privatgrundstücke ohne jeglichen, öffentlichen Verkehr, auch nicht einzelner Verkehrsarten, z.B. Fußgänger. Sollten z.B. Parkplätze von Supermärkten nach Geschäftsschluss genutzt werden, dann muss jeglicher öffentlicher Verkehr ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers vorliegen, ansonsten könnte hier ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB in Frage kommen.

Fazit

Hoverboards und Monowheels sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den § 24 StVO „besondere Fortbewegungsmittel“ und genießen keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden.

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

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Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

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Registernummern im Vermittlerregister:

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Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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